Konsequenzen der geplanten Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
der Abgeordneten Michael Kauch, Detlef Parr, Patrick Döring, Gudrun Kopp, Horst Meierhofer, Angelika Brunkhorst, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Rahmen der „Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm“ plant die Bundesregierung, einen Ersatz der von ihr als „extrem klimaschädlich“ bezeichneten Nachtstromspeicherheizungen in Wohnhäusern zu erzwingen.
Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 23. August 2007 zu diesem Vorhaben ist zu entnehmen, dass Nachtstromspeicherheizungen von den Energieversorgungsunternehmen in der Vergangenheit insbesondere in der Nähe von Großkraftwerken gezielt gefördert worden seien, um diese nachts auf Grund der Lasttäler nicht zu sehr drosseln zu müssen bzw. das Netz vor Überspannung zu schützen. Vor allem aber seien elektrische Speicherheizungen seinerzeit auf Grund der geringen Investitionsaufwendungen und quasi Nullemissionen im Gebäude als ideales Heizungssystem empfunden worden. In bundesweit mutmaßlich unzähligen Fällen wurde im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen mit diesen Argumenten deshalb der Einbau von Nachtstromspeicherheizungen – in der Regel verbunden mit anspruchsvollsten Dämmschutzauflagen – zwingend vorgeschrieben. Damit verbunden war in der Regel auch die Vorschrift, in den betreffenden Neubauten keine Kamine und in den Kellerräumen keine Möglichkeit zur Unterbringung von Heizkesseln oder Tanks vorzusehen. Außerdem wurden Gebäude errichtet, welche mit so genannten Betonkernheizungen ausgerüstet sind, bei denen also keine mehr oder weniger freistehenden Heizkörper existieren, sondern die Nachtstromspeicherung innerhalb des Gebäudebetonkörpers vonstatten geht.
Mittlerweile – so das BMU – habe sich jedoch herausgestellt, dass die betreffenden Heizsysteme die mit Abstand klimaschädlichste Art zu heizen seien. Auch die sonstigen Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Elektrizität hätten sich seit der Liberalisierung der Energiewirtschaft Ende der neunziger Jahre grundlegend geändert, weswegen der Kabinettsbeschluss nunmehr vorsehe, Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme stufenweise in einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren außer Betrieb zu nehmen.
Da eine Heizungsumstellung durch die nachträgliche Ausstattung der Gebäude z. B. mit einer Pumpenwarmwasserheizung (Verrohrung, Heizkörper, Warmwasserspeicher etc.) vergleichsweise kostspielig ist, sei vorgesehen, den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen im Gebäudebestand durch Fördermaßnahmen zu flankieren, die die Investition für den Bauherrn in Verbindung mit der Energiekosteneinsparung rentabel machen. Außerdem seien Härtefall- und Befreiungsregeln vorgesehen. Dazu gehöre auch, dass die Außerbetriebnahme nicht erfolgen muss, wenn selbst unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten der Austausch unwirtschaftlich sei. Eine Konkretisierung der Eckpunkte zum Ersatz von Nachstromspeicherheizungen solle im Rahmen der nächsten Novellierung der Energieeinsparverordnung erfolgen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele private Wohnhäuser von der eingangs beschriebenen Situation in einem Sinne betroffen sind, wonach bei deren Errichtung im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen der Einbau von Nachtstromspeicherheizungen zwingend vorgeschrieben worden ist?
Wenn ja, um wie viele Wohnhäuser handelt es sich, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich in diesem Sinne kundig zu machen und ggf. auf welchem Wege und bis wann?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen damit die Vorschrift verbunden war, in den betreffenden Neubauten keine Kamine und in den Kellerräumen keine Möglichkeit zur Unterbringung von Heizkesseln oder Tanks vorzusehen?
Wenn ja, um wie viele Fälle handelt es sich, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich in diesem Sinne kundig zu machen und ggf. auf welchem Wege und bis wann?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele private Wohnhäuser im Sinne von Frage 1 mit so genannten Betonkernheizungen ausgerüstet worden sind?
Wenn ja, um wie viele Wohnhäuser handelt es sich, und wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, sich in diesem Sinne kundig zu machen und ggf. auf welchem Wege und bis wann?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass im Fall der betreffenden Wohnhäuser wegen fehlender Heizleitungen, Radiatoren, Kamine und Kellerräume sowie der Notwendigkeit, für die geforderten Maßnahmen Erdarbeiten durchzuführen, Geschossbetondecken durchbohrt bzw. beschädigt sowie Fußböden und Beläge erneuert werden müssten, was einer Entkernung der betreffenden Gebäude gleichkäme?
Wie sollen derartige Maßnahmen nach den Vorstellungen der Bundesregierung von den betroffenen Eigentümern finanziert werden, zumal dann, wenn diese beispielsweise als Ruheständler über kein Erwerbseinkommen mehr verfügen, aus dem mögliche Kredite bedient werden könnten?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung bzw. des Ersatzes einer Betonkernheizung in einem Wohngebäude ggf. wären, und wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Beseitigung einer Betonkernheizung der Beseitigung des betreffenden Gebäudes gleichkäme, und welche Schlussfolgerungen leitet die Bundesregierung daraus ab?
Trifft es zu, dass eine Konkretisierung der Eckpunkte zum Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen im Rahmen der nächsten Novellierung der Energieeinsparverordnung erfolgen soll, und wenn ja, bis wann wird dieser Entwurf vorliegen, und welche konkreten Regelungen erwägt die Bundesregierung im Hinblick auf das eingangs beschriebene Problem?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zwangsverpflichtung zum Ersatz klimaschädlicher Nachtstromheizungen auch dann vorzusehen, wenn die betreffende Anlage ausschließlich mit Strom aus so genannten erneuerbaren Energien betrieben würde, und wenn ja, weshalb?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Zwangsverpflichtung zum Ersatz klimaschädlicher Nachtstromheizungen auch dann vorzusehen, wenn die betreffende Anlage erst vor kürzester Zeit und nach modernstem Stand der Technik installiert wurde, und wenn ja, weshalb?
Beabsichtigt die Bundesregierung, dass von den geplanten Vorschriften auch Anlagen zur Kühlung oder Beheizung von gewerblich genutzten oder Verwaltungsgebäuden betroffen sein sollen, zumal diese ebenfalls mit elektrischem Strom betrieben werden?
Wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung aus rechtlicher Sicht, und weshalb werden Nachtstromheizungen privat genutzter Wohngebäude im Vergleich zu den vorgenannten anders behandelt?
Wer überwacht die Umsetzung der geplanten Vorschriften, und welche Kosten werden damit voraussichtlich verbunden sein?
Wie ist nach den Vorstellungen der Bundesregierung ein Härtefall definiert – falls so genannte Härtefallregelungen vorgesehen werden sollen – und wer soll über das Vorliegen eines Härtefalls auf welcher Rechtsgrundlage entscheiden?
Falls vorgesehen sein sollte, dass eine Pflicht zur Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen entfallen kann, wenn sie auch unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten unwirtschaftlich ist, wie ist nach den Vorstellungen der Bundesregierung Unwirtschaftlichkeit definiert – falls so genannte Härtefallregelungen vorgesehen werden sollen –, und wer soll über das Vorliegen von Unwirtschaftlichkeit auf welcher Rechtsgrundlage entscheiden?