Verbindlichkeit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie für die EU-Mitgliedstaaten
der Abgeordneten Birgit Homburger, Marita Sehn, Ulrike Flach, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Nach Abschluss der Verhandlungen zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hatten die Sprecher des Rates der EU und des Europäischen Parlaments die Vorgaben der Richtlinie als rechtlich verbindlich und als Meilenstein der EU-Wasserpolitik gewertet. In Artikel 16 der WRRL wird geregelt, dass für die Einleitung von Substanzen aus der Liste prioritärer Stoffe in die Gewässer der EU bestimmte Anforderungen gestellt werden. Für die so genannten gefährlichen prioritären Stoffe (diese sind Bestandteil der Liste) ist ein gänzlicher Einleitungsstopp in die Gewässer vorgesehen. Das Europäische Parlament hat die Liste prioritärer Stoffe in erster Lesung beraten.
Die Bundesregierung hat soeben den Entwurf eines „Siebten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes – Gesetz zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie“ vorgelegt. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten auf gemeinsame ökologisch begründete Qualitätsziele verpflichte. § 25a Abs. 3 regelt in diesem Zusammenhang den Auftrag an die Länder, bei Vorliegen der Liste der prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe nach Artikel 16 Abs. 2 und 3 WRRL und der auf EU-Ebene festgelegten Maßnahmen zur Reduzierung und Beendigung der Einleitung dieser Stoffe, diese Maßnahmen auch in deutsches Recht umzusetzen.
Zur Rechtsverbindlichkeit dieser Vorgaben, die für den Gewässerschutz und die Wettbewerbsbedingungen innerhalb Europas von maßgeblicher Bedeutung sind, bestehen jedoch zwischen dem Europäischen Rat auf der einen Seite und dem Europäischen Parlament sowie der EU-Kommission auf der anderen Seite gegensätzliche Auffassungen. Ein Gutachten des juristischen Dienstes des Rates über die Interpretation der Richtlinie kommt zu dem Ergebnis, dass das Gebot für Null-Emissionen von prioritären gefährlichen Substanzen kein rechtlich verbindliches Ziel für jeden einzelnen Mitgliedstaat darstellt, sondern einer verbindlichen Absichtserklärung entspricht. Demnach soll die EU-Kommission dafür sorgen, dass Umsetzungsvorgaben die Möglichkeit für eine Null-Emission offen lassen. Es obliege jedoch dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten, ob sie diese Vorschläge annehmen. Der Juristische Dienst des Europäischen Parlaments kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der Richtlinie bindend seien. Die Kommission teilt nach Auffassung der Umweltkommissarin Margot Wallström diese Einschätzung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Verbindlichkeit der WRRL, insbesondere mit Blick auf die Vorgaben nach Artikel 16?
Wie lautet die Begründung für die beabsichtigte Einfügung eines § 25a Abs. 3 in das Wasserhaushaltsgesetz?
Hält es die Bundesregierung für geboten, dass die Vorgaben der WRRL, insbesondere jene des Artikels 16, in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich gelten und durchgesetzt werden?
Wenn nein: Weshalb nicht?
Wenn ja: Welche konkreten Aktivitäten wird die Bundesregierung unternehmen, um dies zu erreichen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Europäischen Union mit Blick auf die Anforderungen beim Gewässerschutz?
Beabsichtigt die Bundesregierung, gegebenenfalls bestehende Wettbewerbsverzerrungen hinsichtlich der Anforderungen beim Gewässerschutz innerhalb der EU zu verringern oder zu beseitigen?
Wenn ja: Welche konkreten Aktivitäten wird die Bundesregierung innerhalb welchen zeitlichen Rahmens in dieser Hinsicht unternehmen?