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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Naturschutz in Kooperation mit den Betroffenen (G-SIG: 14012124)

Abkehr vom anthropozentrischen Ansatz im Naturschutz, dirigistischer Charakter der Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz, Auswirkungen auf Land- und Forstwirtschaft, Zielkonflikte, Verhältnis des geplanten Biotopverbundsystems zum Netz "Natura 2000"

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

24.07.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/640220. 06. 2001

Naturschutz in Kooperation mit den Betroffenen

der Abgeordneten Marita Sehn, Birgit Homburger, Ulrich Heinrich, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Klaus Haupt, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Bundeskabinett hat am 30. Mai 2001 einen Entwurf zur Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen. Nach Darstellung der Bundesregierung soll damit das Naturschutzrecht des Bundes neu ausgerichtet werden, um den Anforderungen des Erhalts der biologischen Vielfalt in einem modernen Industriestaat gerecht zu werden. Dabei geht es u. a. um eine neue Abgrenzung des Verhältnisses von Naturschutz und Landwirtschaft, um eine verstärkte Einbeziehung anerkannter Naturschutzvereinigungen in naturschutzrelevante Entscheidungen durch die Einführung einer so genannten Verbands- bzw. Vereinsklage in das Bundesrecht sowie um die Schaffung eines bundesweiten Biotopverbunds zur Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten („Netz verbundener Biotope“).

Stellungnahmen von Experten sowie Einlassungen von Verbandsseite haben erhebliche Einwände und Bedenken gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung deutlich gemacht. Neben ordnungspolitisch begründeter Kritik und Hinweisen auf erhebliche Kostenbelastungen, die mit der geplanten Gesetzesnovelle verbunden sein werden, erwarten vor allem die landwirtschaftlichen Betriebe nachteilige Folgen. Einkommenseinbußen der Land- und Forstwirte sind zu befürchten, wenn es – insbesondere mit Blick auf das geplante großflächige Biotopverbundsystem – zu weiteren ordnungsrechtlichen Vorgaben bei gleichzeitiger Aushöhlung bestehender Ausgleichsregelungen kommt. Unter solchen Voraussetzungen läuft das geplante Biotopverbundsystem auf mindestens zehn Prozent der Landesfläche dem bewährten und auf freiwilliger Basis organisierten Vertragsnaturschutz zuwider. Damit wird der ursprünglich durch die Einführung des Vertragsnaturschutzes in das geltende BNatSchG eingeschlagene Weg der Kooperation mit Land- und Forstwirten verlassen. Stattdessen stehen Instrumente des Ordnungsrechts im Vordergrund. Die gute fachliche Praxis ist im Rahmen der Fachgesetze als ordnungsgemäße Landwirtschaft eindeutig und auf hohem Niveau festgelegt. Weitere Verschärfungen sind daher nicht sachgerecht und verschlechtern zudem die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Land- und Forstwirte, die aufgrund der strengen Fachgesetze in Deutschland bereits höchste Anforderungen im Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz zu erfüllen haben. Das Eigentum darf nicht noch weiter unter dem Deckmantel der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu Lasten der Grundeigentümer ausgehöhlt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Weshalb beabsichtigt die Bundesregierung, Natur und Landschaft nicht mehr – wie bisher – als „Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung“, sondern um ihrer selbst willen zu schützen?

2

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der damit implizit verbundenen Abkehr des Naturschutzes vom anthropozentrischen Ansatz?

3

Sieht die Bundesregierung darin einen Widerspruch zum Grundsatz der Nachhaltigkeit, der ökologische mit sozialen und wirtschaftlichen Aspekten ins Verhältnis setzt und sich damit auch an menschlichen Bedürfnissen ausrichtet und wenn nein, warum nicht?

4

Verfügt die Bundesregierung über Informationen, in welcher Form und Höhe land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die Bewohner der jeweils betreffenden Region von Nationalparks, Biosphärenreservaten und anderen Naturschutzgebieten profitieren?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den Einwand, dass der Gesetzentwurf einer dirigistischen Grundlinie verhaftet sei, indem Naturschutz vor allem durch Nutzungseinschränkungen, mithin durch – vor allem an die Landwirtschaft gerichtete – staatliche Auflagen erreicht werden soll, anstatt den Vertragsnaturschutz und freiwillige Maßnahmen in den Vordergrund zu stellen?

6

Wie bewertet die Bundesregierung den Einwand, wonach der Gesetzentwurf u. a. durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe die Ermessensspielräume der vollziehenden Behörden erweitere, was zum einen deren Leistungsfähigkeit unangemessen beanspruche und zum anderen aus Sicht der Betroffenen erhebliche Planungsunsicherheiten entstehen lassen könnte?

7

Was versteht die Bundesregierung unter einer „natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft“ im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs und wie verhält sich dieses Begriffsverständnis zu dem bisherigen Begriffsverständnis der „guten fachlichen Praxis“?

8

Welche Erfahrungen wurden in ökologischer Hinsicht mit dem bisherigen Begriffsverständnis der „guten fachlichen Praxis“ gemacht und inwieweit begründen diese Erfahrungen zusätzlichen Handlungsbedarf?

9

Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung – jenseits der Ausführungen im Rahmen der Begründung zum Gesetzentwurf – die Kostenwirkungen des Gesetzentwurfs insbesondere im Zusammenhang einer Verwirklichung des geplanten Biotopverbundes?

10

Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand, der sowohl auf Seiten der Verwender von Pflanzenschutz- und Düngemitteln als auch bei den zuständigen Behörden entsteht, um den vorgesehenen Dokumentationspflichten über deren Einsatz zu genügen („Schlagkartei“)?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, wonach die im Begründungstext des Gesetzentwurfs aufgenommenen Kalkulationen der haushaltsmäßigen Auswirkungen zu niedrig angesetzt seien, u. a. weil bei Ausweisung der gesetzlich geschützten Biotope für die betroffenen Flächen eine erhebliche Verkehrswertminderung anzunehmen sei und überdies Wertverluste durch eine eingeschränkte Beleihungsfähigkeit des Grundbesitzes zu erwarten seien?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, wonach der Gesetzentwurf zu einem Wertverlust allein der landwirtschaftlichen Nutzflächen in Deutschland von über 4 Mrd. DM führen werde?

13

Verfügt die Bundesregierung über Informationen betreffend die Höhe durchschnittlicher Mindererträge im Zusammenhang mit zusätzlichen Bewirtschaftungsauflagen durch die Ausweitung von Naturschutzgebieten?

14

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Ausweisung von Naturschutzgebieten und dem Strukturwandel in der deutschen Landwirtschaft und wenn ja, wie lässt sich dieser Zusammenhang kennzeichnen?

15

Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die jeweils nach Betriebsgröße und Standort spezifizierten Mehrkosten, welche land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die vorgesehenen Nutzungsauflagen im Rahmen naturschutzrechtlicher Auflagen entstehen werden?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhältnis zwischen dem mit der beabsichtigten Gesetzesnovelle verbundenen ökologischen Nutzen auf der einen sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf der anderen Seite?

17

Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass der Gesetzentwurf mit Blick auf den geplanten Biotopverbund keine klaren qualitativen Vorgaben formuliert und dass deshalb zu befürchten ist, dass in der Vollzugspraxis Flächen allein nach ihrer Verfügbarkeit und damit willkürlich, nicht aber aufgrund fachlicher Gesichtspunkte in den Verbund integriert werden?

18

Sieht die Bundesregierung einen Konflikt zwischen dem Ziel, einerseits durch eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zum Klimaschutz beitragen zu wollen, während andererseits deren forcierte Nutzung mitunter erhebliche Beeinträchtigungen beim Natur- und Landschaftsschutz bedeuten kann?

19

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Zielkonflikt?

20

Soll das geplante Biotopverbundsystem zu dem Netz „Natura 2000“ deckungsgleich sein, welches nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu errichten ist?

21

Enthalten die im Gesetzentwurf benannten europäischen Richtlinien Mindestvorgaben für einen Flächenanteil von Schutzgebieten?

22

Wenn ja, um welche Vorgaben handelt es sich dabei im Einzelnen?

23

Wenn nein, weshalb sieht der Gesetzentwurf Regelungen vor, welche in diesem Sinne über das europarechtlich vorgesehene Maß hinausgehen?

24

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine über die europäischen Vorgaben hinausgehende nationale Verpflichtung die regionalen wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Fortswirtschaft beeinträchtigt und dass deren Konkurrenzfähigkeit im europäischen Binnenmarkt insoweit verschlechtert werde?

Berlin, den 19. Juni 2001

Marita Sehn Birgit Homburger Ulrich Heinrich Hildebrecht Braun (Augsburg) Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Jörg van Essen Ulrike Flach Horst Friedrich (Bayreuth) Rainer Funke Klaus Haupt Dr. Werner Hoyer Ulrich Irmer Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Detlef Parr Cornelia Pieper Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Dr. Irmgard Schwaetzer Dr. Hermann Otto Solms Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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