Das „neue BAföG“ und Auslandspraktika in Übersee
der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Birgit Homburger, Horst Friedrich (Bayreuth), Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Jürgen Koppelin, Dirk Niebel, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die im April 2001 in Kraft getretene Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) regelt in § 5 und § 16 die Förderung für eine Ausbildung im Ausland. Aus den Akademischen Auslandsämtern (z. B. der Fachhochschule Mannheim) sind Klagen zu hören, dass Studierende, die Praktika im nicht zur Europäischen Union gehörenden Ausland ableisten wollen, während ihrer Praktikumszeit den Anspruch auf Förderung verlieren.
Auslandsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und ausländischen Ausbildungsstätte können unabhängig von einer einjährigen Ausbildungsphase im Inland für die jeweilige Dauer der Auslandsausbildung gefördert werden. Auslandsausbildungen, die im Rahmen der Inlandsausbildung der EU außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungswürdig. Eine Auslandsausbildung kann außerdem nur gefördert werden, wenn sie nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann. Dazu kommt, dass der Auslandsaufenthalt mindestens sechs Monate oder ein Semester bzw. zwölf Wochen dauern muss.
Aufgrund dieser einschränkenden Regelungen erlischt bei Praktikumszeiten im nicht zur EU-gehörenden Ausland häufig der BAföG-Anspruch. Diese Praktika sind oft kürzer als sechs Monate, können nicht auf die Inlandsausbildung angerechnet werden und finden auch meist nicht im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischer Ausbildungsstätte statt. Akademische Auslandsämter berichten, dass die Regelung auch Pflichtsemester im Ausland betreffe, die nur dann gefördert werden, wenn die Studienordnung zwingend ein Pflichtsemester im Nicht-EU-Ausland vorsieht.
Dennoch sind Praktika im Ausland nicht nur für den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Sprachkenntnissen wünschenswert, sondern im Kontext der auch von der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, geforderten Internationalisierung der Hochschulausbildung dringend erforderlich. Da Praktika häufig nicht bezahlt werden, führt ein Verlust der BAföG-Ansprüche in diesem Zeitraum zu einem finanziellen Problem bei Studierenden, was die Attraktivität von Auslandspraktika schmälern würde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Ist der Bundesregierung das Problem des Verlustes des BAföG-Anspruches für die Zeit von Auslandspraktika in Ländern außerhalb der EU, die nicht den Forderungen des § 5 BAföG entsprechen, bekannt?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Studierende jährlich Praktika in Ländern außerhalb der EU absolvieren?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Anträge auf Förderung im Ausland seit Inkrafttreten der neuen BAföG-Regelungen genehmigt und wie viele abgelehnt wurden?
Wenn ja, wie hoch ist die Summe der ausgereichten bzw. nicht in Anspruch genommenen Mittel aus der Auslandsförderung nach dem BAföG?
Ist der Bundesregierung Schriftwechsel mit Akademischen Auslandsämtern bekannt, in dem diese darüber klagen, dass Studierende durch die Regelungen von Auslandspraktika abgehalten werden?
Wenn ja, wie hat die Bundesregierung auf diese Klagen geantwortet?
Trifft es zu, dass die Verwaltungsvorschrift zum BAföG eine finanzielle Unterstützung nur dann vorsieht, wenn die Studien- oder Prüfungsordnung zwingend ein Praktikum außerhalb Europas vorschreibt?
Wenn ja, was ist der Grund für diese Beschränkung der Wahlfreiheit der Studierenden bezüglich ihrer Praktikums- bzw. Praxissemesterstellen?
Für welche Studiengänge an staatlichen Hochschulen sieht die Studien- und Prüfungsordnung zwingend ein Pflichtsemester oder Praktikum in Ländern außerhalb der EU vor?
Welche Kriterien werden für die Einschätzung eines Auslandsaufenthaltes als „besonders förderlich“ zugrunde gelegt?
Wie stehen die Regelungen des § 5 BAföG im Einklang mit dem Ziel, die Hochschulen zu internationalisieren und die Studierenden zu ermuntern, Kenntnisse im Ausland zu erwerben?
Ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung damit zu rechnen, dass sich die Absolvierung von Pflichtsemestern und Praktika durch die Regelung zuungunsten von Ländern außerhalb der EU verschiebt?
Ist die Bundesregierung bereit, eine Änderung des § 5 BAföG dahingehend vorzunehmen, dass auch bei einem Praktikum oder Praxissemester in einem Land außerhalb der EU der BAföG-Anspruch erhalten bleibt?