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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in deutsches Recht (G-SIG: 14012350)

Wirksamer urheberrechtlicher Schutz unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung und der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, insbesondere bei den Problemen der technisch bedingten Vervielfältigungen im Netz, des gerechten Ausgleichs für Vervielfältigungen entsprechend § 54 UrhG und der gesetzlichen Lizenzen sowie des rechtlichen Schutzes von Kopierschutzvorrichtungen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

08.11.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/718417. 10. 2001

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in deutsches Recht

der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Ina Albowitz, Rainer Brüderle, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexrodt, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 22. Juni 2001 ist die Richtlinie 2000/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht worden. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt umzusetzen.

Die Richtlinie soll die Voraussetzungen für den Übergang des Urheberrechts in den EU-Mitgliedstaaten ins digitale Zeitalter schaffen. Im Mittelpunkt der Regelungen stehen folgende Neuerungen:

  • die technisch bedingte Vervielfältigung im Netz
  • abschließende Liste der fakultativen Ausnahmen der Vervielfältigung
  • gerechter Ausgleich für digitale Vervielfältigungen
  • rechtlicher Schutz von Kopierschutzvorrichtungen und Ausnahmeregelungen.

Den Erwägungsgründen kommt hinsichtlich des Inhalts und damit zum Verständnis der Richtlinie eine besondere Bedeutung zu, denn bis zum Abschluss der Beratungen haben Ergänzungen bzw. Änderungen der Erwägungsgründe eine wichtige Rolle gespielt.

Auf der Grundlage des 2. Vergütungsberichts, den das Parlament am 6. Juli 2001 zur Kenntnis genommen hat, hätte die Bundesregierung bereits die wesentlichen Inhalte und Ziele für die Umsetzung der EU-Richtlinie berücksichtigen können, weil die Beratungen auf EU-Ebene sich bei Fertigstellung des Vergütungsberichts bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden haben. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr beschränkte sich die Bundesregierung auf die spezifisch deutschen Besonderheiten der gesetzlichen Lizenzen, ohne die weiteren Aspekte der Problematik von digitaler Vervielfältigung zu vertiefen, die bereits auf EU-Ebene diskutiert worden waren. Die Bundesregierung hat daher zum einen die besonderen Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft nur unvollständig berücksichtigt. Völlig unberücksichtigt sind zum anderen die aktuellen Diskussionen von technischen Maßnahmen und die Auswirkungen von Kopierschutzsystem geblieben, nämlich die Verschiebung von der gesetzlichen Lizenz zur Individuallizenz der Urheber in der digitalen Welt.

Insoweit ist auch auf den Antrag der Fraktion der FDP „Die Zukunft gehört der Individuallizenz – Vergütungsregelungen für private Vervielfältigungen im digitalen Umfeld“ (Bundestagsdrucksache 14/5577) zu verweisen.

Die EU-Richtlinie geht weit über die zu regelnden Bestimmungen aus dem WIPO-Vertrag (WIPO: Word Intellectual Property Organisation) über Darbietungen und Tonträger hinaus. Sie sieht Regelungen für das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft vor, deren Umsetzung in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) notwendig ist und nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, weil andernfalls die Systematik der mit der Richtlinie in diesem Bereich bezweckten EU-Harmonisierung verloren ginge.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie will die Bundesregierung einen wirksamen urheberrechtlichen Schutz unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung sicher stellen?

2

Wie will die Bundesregierung den Unterschied zwischen Offline- und Onlinebetrieb regeln, da es sich im Onlinebereich um Erstverwertung handelt, die nach Artikel 3 der EU-Richtlinie von der gesetzlichen Lizenz nicht umfasst wird?

3

Wie beabsichtigt die Bundesregierung die Nutzung der Onlinelieferung von geschützten Werken zu regeln unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Zusammenhang mit der Internetverbreitung urheberrechtsrelevantes Material häufig mittels Kopierschutz verbreitet wird?

4

Welche Kriterien wird die Bundesregierung bei der digitalen Vervielfältigung zur Abgrenzung zwischen pauschaler gesetzlicher Lizenz und individueller Vergütung (Individuallizenz) schaffen, um angemessene Urhebervergütungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Onlinebereich zu sichern?

Beachtet die Bundesregierung die Möglichkeit von Doppelvergütungen in diesem Zusammenhang?

Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung von Regelungen zur Einschränkung von gesetzlichen Lizenzen bei der Ausweitung benutzungsabhängiger Vergütungen?

5

Wie gedenkt die Bundesregierung die Schrankenregelung gemäß Artikel 5.1 der EU-Richtlinie für vorübergehende, technologiebedingte Vervielfältigungen umzusetzen?

6

Wie will die Bundesregierung die in der EU-Richtlinie getroffene Abgrenzung zwischen privater Vervielfältigung und Vervielfältigung zu sonstigen Zwecken nach Artikel 5.2b absichern, wenn man bedenkt, dass es bei multifunktionalen Geräten und Aufnahmeträgern zu Ungerechtigkeiten kommen könnte, weil im geschäftlich/professionellen Bereich die urheberrechtsrelevante Nutzung von Werken ohne Genehmigung der Berechtigten unzulässig und damit grundsätzlich verboten ist?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung die Urhebervergütungssätze in der Anlage zu § 54 UrhG für die Vervielfältigung im digitalen Umfeld neu zu regeln?

8

Wie gedenkt die Bundesregierung die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54a UrhG unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 35, 38, 39 genannten Kriterien zu regeln?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung eine ausdrückliche Klarstellung darüber, dass mit gesetzlichen Lizenzen nur ein gerechter Ausgleich für Vervielfältigungen von Originalen oder rechtmäßig erstellten Kopien und keine Kompensation von Piraterieakten zulässig sein soll?

10

Wie gedenkt die Bundesregierung den Schutz der technischen Maßnahmen im UrhG inhaltlich zu regeln?

Wie sichert die Bundesregierung die Abgrenzung technischer Maßnahmen und digitaler Managementsysteme nach Artikel 6 von Pauschallizensierungen nach Artikel 5.2?

11

Sollen die Berechtigten zur Verwendung von marktgängigen Kopierschutzsystemen zur Sicherung ihrer Rechte insbesondere für die digitale Onlineverwertung verpflichtet werden, um insbesondere die rechtswidrige Vervielfältigung im Internet zu verhindern?

12

Wie gedenkt die Bundesregierung die gesetzlichen Vergütungssätze zu behandeln, insbesondere unter Berücksichtigung der rasanten technologischen Entwicklung?

Wird sie die Selbstregelungen der betroffenen Kreise nach § 54d UrhG entsprechend ausweiten und insoweit klarstellen, dass unter Berücksichtigung von den technischen Maßnahmen und Kopierschutzsystemen die digitalen Vervielfältigungsmöglichkeiten zukünftig von den Berechtigten weitgehend kontrolliert werden können, indem sie die Verbreitung und somit auch die Vervielfältigung ihrer Werke weitgehend selbst für rechtmäßige Nutzung bestimmen können?

Berlin, den 16. Oktober 2001

Rainer Funke Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Ina Albowitz Rainer Brüderle Jörg van Essen Horst Friedrich (Bayreuth) Dr. Karlheinz Guttmacher Klaus Haupt Dr. Helmut Haussmann Ulrich Heinrich Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Ulrich Irmer Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Detlef Parr Cornelia Pieper Dr. Günter Rexrodt Gerhard Schüßler Dr. Irmgard Schwaetzer Dr. Hermann Otto Solms Carl-Ludwig Thiele Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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