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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Diskussionsstand bezüglich festgestellter Defizite bei Teilegutachten im Lichte des § 19 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrszulassungsordnung

<span>Begutachtung von Fahrzeugteilen betr. Betriebserlaubnis: Erhalt des bisherigen Systems, Diskussionsstand betr. festgestellter Defizite, geplante Gesetzesänderungen, Vergleich mit Begutachtungssystemen anderer EU-Staaten</span>

Fraktion

FDP

Datum

04.12.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/721114. 11. 2007

Diskussionsstand bezüglich festgestellter Defizite bei Teilegutachten im Lichte des § 19 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrszulassungsordnung

der Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth), Jan Mücke, Patrick Döring, Joachim Günther (Plauen), Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Bei der Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein 2-stufiges Verfahren. Eine Prüforganisation – in der Regel mit der Beleihung, Benennung oder Beauftragung – begutachtet, stellt also die Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften fest, eine Behörde genehmigt in einem zweiten Schritt das Fahrzeug bzw. die Teile. Birgt der Ein- oder Anbau ein besonderes Gefährdungspotenzial in sich, so ist eine Begutachtung des Anbaus notwendig. Mit der Neufassung des § 19 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) Anfang 1994 verließ der Verordnungsgeber diesen Weg und entschied sich für eine verbraucherfreundlichere Gestaltung. Er hat das Teilegutachtenverfahren geschaffen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Plant die Bundesregierung den Erhalt des Teilegutachtens im bisherigen Sinne?

2

Wie schätzt die Bundesregierung das System des Teilegutachtens gegenüber anderen Systemen in den EU-Mitgliedstaaten ein?

3

In welchem Stadium befindet sich der Diskussionsstand bezüglich festgestellter Defizite bei Teilegutachten und deren Erhalt bzw. Abschaffung im Lichte des § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO?

4

Plant die Bundesregierung Änderungen im Rahmen des § 19 StVZO und wenn ja, wie sähen diese aus?

Berlin, den 8. November 2007

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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