Seeunfalluntersuchungsgesetz
der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Rainer Funke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Karlheinz Guttmacher, Jürgen Koppelin, Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich Irmer, Gudrun Kopp, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Dr. Irmgard Schwaetzer, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der F.D.P.
Vorbemerkung
Auf der Vollversammlung der Internationalen Seefahrtorganisation (IMO) am 27. November 1997 wurde ein Verhaltenskodex angenommen, der das Ziel hat, ein einheitliches Vorgehen der Staaten bei der Untersuchung von Unfällen auf See, sowie die Zusammenarbeit der Staaten bei der Ermittlung von Unfallursachen zu fördern. Daraufhin erließ der Europäische Rat am 29. April 1999 die Richtlinie 1999/35 EG, in der eine Umsetzung des IMO-Codes für RoRo-Fahrgastschiffe und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeuge in nationales Recht innerhalb der Gemeinschaft vorgeschrieben wurde. Durch Mitteilung der Bundesregierung vom 23. Juli 1999 erweckte die Bundesregierung bei der EU-Kommission offensichtlich den Eindruck, als ob die Richtlinie mit Wirkung zum 1. Dezember 2000 vollständig umgesetzt sei. Darum erklärte die EU-Kommission auf eine Anfrage eines deutschen Mitgliedes des Europäischen Parlaments (EP) im April 2001, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den Staaten zähle, die die Richtlinie 1999/35 EG umgesetzt habe. Erst durch Intervention des EP-Mitgliedes erfuhr die EU-Kommission davon, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie noch nicht umgesetzt sei. Daraufhin sendete die EU-Kommission am 5. April 2001 ein Telefax an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) in dem die Bitte geäußert wurde, die EU-Kommission zu informieren, wann und wie die Richtlinie komplett umgesetzt würde.
Das BMVBW hat erstmals am 21. Juli 2000 einen Referentenentwurf vorgestellt, nach dem das Seeunfalluntersuchungsgesetz (SeeUG) gemäß der EU-Richtlinie geändert werden sollte, und auf die wegen EG-Recht besondere Eilbedürftigkeit hingewiesen. Vertreter des BMVBW wiesen in den Folgemonaten immer wieder auf diese Eilbedürftigkeit hin, obwohl die Bundesrepublik Deutschland nicht zu den Staaten gehörte, die am 15. Februar 2001 an die Umsetzung der Richtlinie 1999/35 EG erinnert wurden.
Deshalb fragen wir die Bundesregierung:
Fragen15
Auf welche Weise (mündlich oder schriftlich) und falls schriftlich mit welchem Schreiben hat die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland ultimativ zur Umsetzung der Richtlinie 1999/35 EG angemahnt, sowie ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt?
Von welchem Beamten der EU-Kommission stammt diese Mahnung?
Ist es richtig, dass zum 15. April 2001 erst vier Staaten die Richtlinie 1999/35 EG umgesetzt hatten?
Auf welche Art und Weise wurden die EU-Staaten, die die Richtlinie am 15. April 2001 nach Erinnerung vom 15. Februar 2001 noch nicht umgesetzt hatten, zur Umsetzung angemahnt?
Was unterscheidet das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie 1999/35 EG von der Umsetzung der Richtlinie 94/56 EG durch das Flugunfalluntersuchungsgesetz mit 2 Jahren Verspätung, sodass die EU-Kommission angeblich angedroht hat, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten?
Ist es richtig, dass sich die gegenüber dem Referentenentwurf vom 21. Juli 2000 geäußerte Kritik aller Beteiligter (z. B. Der Deutsche Nautische Verein, die Bundeslotsenkammer, der Verband Deutscher Reeder, der Deutsche Verein für internationales Seerecht, die Schutzgemeinschaft Deutsche Nordseeküste, die Wasserschutzpolizeien der Küstenländer) auch nach Vorlage des Regierungsentwurfs im Frühjahr 2001 im Wesentlichen nicht verändert hat?
Ist es richtig, dass es seit Inkrafttreten des SeeUG von 1985 856 Seeamtsentscheidungen und 110 Widerspruchsverfahren gegeben hat?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung angesichts der Zahlen zu Frage 7 aus dem Beschluss des Bundesrates vom 1. Juni 2001 (Bundesratsdrucksache 248/01 – Beschluss), wonach der Regierungsentwurf so geändert werden müsse, dass insbesondere ein Antragsrecht der Seeämter auf Untersuchungen, sowie eine Widerspruchsmöglichkeit beibehalten werden müsse?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass das Interesse an schnellen Untersuchungsergebnissen höherwertig ist, als das Interesse an umfassenden Untersuchungsergebnissen?
Da das BMVBW in der Vergangenheit immer wieder die Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie 1999/35 EG betont hat, wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit durch eine Lösung, analog zur Umsetzung im Königreich Großbritannien oder im Königreich Dänemark, durch die Ergänzung des bestehenden SeeUG in § 2 Abs. 1 mit einem Satz, wonach das Seeamt bei der Untersuchung im Rahmen der von ihm zu beachtenden Rechtsordnung die Regeln des IMO-Codes A.849(20) für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See zu berücksichtigen hat?
Ist das Schreiben des BMVBW vom 23. April 2001 an die EU-Kommission, wonach § 24a SeeUG im Prinzip die Anforderungen der Richtlinie 1999/35 EG erfülle, im Sinne der Frage 10 zu verstehen, dass die Bundesregierung die Umsetzung als erfolgt ansehe?
In welchen Seeämtern sind die Positionen der Ständigen Beisitzer nicht besetzt und seit wann?
Für wann plant die Bundesregierung die Ausschreibung der vakanten Positionen der Ständigen Beisitzer?
Welche Kosten sieht der Bundeshaushalt 2001 und der Haushaltsentwurf 2002 für die Seeämter und das Oberseeamt vor, getrennt nach Personal und sonstigen Kosten?
Welche Kosten sieht der Bundeshaushalt 2001 und der Haushaltsentwurf 2002 für die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung vor, getrennt nach Personal und sonstigen Kosten?