Rechtsschutz gegen überlange Verfahren bei Gericht
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Dauer von Gerichtsverfahren in Deutschland ist immer wieder Gegenstand von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet den Staat, sein Justizwesen so zu gestalten, dass seine Gerichte allen Anforderungen des Artikels 6 gerecht werden, einschließlich der Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Das Beschleunigungsgebot ist die am häufigsten gerügte Vorschrift der EMRK.
Seit 1998 hat der EGMR die Bundesrepublik Deutschland in über 20 Fällen wegen überlanger Gerichtsverfahren verurteilt. Auch Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht waren Gegenstand von Entscheidungen des EGMR.
Artikel 13 EMRK gibt jedem Bürger eines Mitgliedstaates das Recht, bei einer Verletzung seiner durch die Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten, Beschwerde zu erheben. In Deutschland besteht kein Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren, mit dessen Hilfe unmittelbar eine Verfahrensbeschleunigung begehrt werden kann. Der EGMR hat dies mehrfach gerügt (z. B. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, AZ 75529/01 – Sürmeli/Deutschland).
Der Deutsche Bundestag hat 2004 das Anhörungsrügengesetz verabschiedet. Danach besteht die Möglichkeit, richterliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör – unterhalb des Verfassungsbeschwerdeverfahrens – im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen. Die Verfahrensdauer ist dabei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Im europäischen Vergleich gesehen, ist die Dauer der Gerichtsverfahren in Deutschland zufriedenstellend. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Verfahren, insbesondere in Familiensachen, in Haftsachen und im Bereich der Finanzgerichte, der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte unverhältnismäßig lange dauern und der Bürger dadurch in seinen Rechten aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie Artikel 6 Abs. 1 EMRK verletzt ist. Dem Justizgewährleistungsanspruch des Artikels 19 Abs. 4 GG wird nur dann entsprochen, wenn der Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährt wird. 2005 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Untätigkeitsbeschwerdengesetz vorgelegt. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf jedoch bisher noch nicht beschlossen. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 14. November 2007 für die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer bei Gericht eingesetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Worin liegen nach Auffassung der Bundesregierung die Ursachen für überlange Gerichtsverfahren in Deutschland?
Welche Erkenntnisse erbrachte die Auswertung des im Bundesministerium der Justiz im Herbst 2007 stattgefundenen Symposiums zur Erörterung von Handlungsoptionen zum Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer?
Welche Erkenntnisse erbrachte die Auswertung der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen rechtsvergleichenden Untersuchung von Luczak „Wirksame Beschwerdemöglichkeiten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1, 13 EMRK“ über die Regelungen in den Unterzeichnerstaaten der EMRK?
Wann wird das Bundesministerium der Justiz das Rechtsgutachten von Luczak den Mitgliedern des Deutschen Bundestages zuleiten?
Glaubt die Bundesregierung, dass bei gleichbleibendem Personalbestand in der Justiz die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde allein geeignet ist, „verfahrensfördernd“ einzugreifen und eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Was veranlasst die Bundesregierung, davon auszugehen, dass das durch die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde zu erwartende erhöhte Aufkommen an Verfahren bei den Instanzgerichten und den obersten Bundesgerichten mit dem vorhandenen Personalbestand zu erfüllen ist?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor über die Erfahrungen mit der Anhörungsrüge und einer damit verbundenen Mehrbelastung bei den Gerichten?
Wenn ja, welche?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Eingriff in das Recht der richterlichen Unabhängigkeit nach Artikel 97 GG vorliegen kann, wenn das Beschwerdegericht darlegt, welche Maßnahmen aus seiner Sicht verfahrensfördernd sind?
Wenn nein, warum nicht?
Wie steht die Bundesregierung zu den Überlegungen, analog zu dem Klageerzwingungsverfahren in der Strafprozessordnung ein Einstellungserzwingungsverfahren einzuführen, mit dem der Betroffene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen während des Ermittlungsverfahrens rügen kann?
Wie steht die Bundesregierung zu den Überlegungen, für den Fall einer unangemessenen Verfahrensverzögerung einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch durch eine entsprechende Ergänzung des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzuführen?
Sind an dem bisherigen Referentenentwurf für ein Untätigkeitsbeschwerdengesetz des Bundesministeriums der Justiz noch Änderungen geplant, und wenn ja, welche?
Wann wird die Bundesregierung einen Beschluss über den Gesetzentwurf für ein Untätigkeitsbeschwerdengesetz fassen?