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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Private Bildungsträger und Unfallversicherung (G-SIG: 14012853)

Gefahrenklasseneinstufung privater Bildungseinrichtungen durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), rückwirkende Einziehung von Unfallversicherungsbeiträgen für Teilnehmer ausbildungsbegleitender Hilfen (abH), Abrechnung bei Teilzeitschülern, Möglichkeit einer Teilprivatisierung der GUV

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

11.06.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/913616. 05. 2002

Private Bildungsträger und Unfallversicherung

der Abgeordneten Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Heinrich L. Kolb, Cornelia Pieper, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die gesetzliche Unfallversicherung von Arbeitnehmern, Schülern und Studenten wird nach § 114 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) u. a. von den Berufsgenossenschaften oder den Bundes-, Landes- und kommunalen Unfallkassen organisiert. Die Unfallversicherer sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Dieser Status sichert ihnen weite Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung von Beiträgen und bei der Einstufung der Unternehmen in Gefahrenklassen zu. Oftmals sind derartige Einstufungen/Festsetzungen für die betroffenen Unternehmen nicht transparent und werden trotz wiederholter Aufforderung nicht nachvollziehbar begründet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) Bildungseinrichtungen seit Ende letzten Jahres ohne besonderen Rechtsgrund ganz oder teilweise in erheblich höhere Gefahrenklassen einstuft – u. a. auch auf Kosten der Arbeitsämter, weil diese sich beispielsweise (wie seit Jahren schon) an Sonderprogrammen für benachteiligte Jugendliche beteiligen?

Wie steht die Bundesregierung (auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes) zu diesem Vorgehen?

2

Ist der Bundesregierung die Praxis der VBG bekannt, seit Ende 2001 für Teilnehmer ausbildungsbegleitender Hilfen (abH) nach Maßgabe des Urteils des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14. März 2000 rückwirkend bis zum Jahr 1997 Unfallversicherungsbeiträge von Bildungseinrichtungen zu verlangen?

Wie steht die Bundesregierung zu dieser Praxis insbesondere vor dem Hintergrund, dass die VBG zumindest bis zum genannten Urteil selbst nicht von einer weiteren Unfallversicherungspflicht der abH-Teilnehmer ausging, da diese bereits über ihren Arbeitgeber und zusätzlich – bei dualen Ausbildungsgängen – nochmals im vollem Umfang über die Unfallversicherungskassen der Bundesländer unfallversichert sind?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Teilzeitschüler, und hier selbst solche, die nur berufsbegleitend Qualifizierungslehrgänge belegen, von den Unfallversicherern wie Vollzeitschüler beitragsmäßig erfasst werden und somit bei erheblich unterschiedlichen Risiken gleiche Beiträge erhoben werden?

Warum kann bisher keine differenzierte und taggenaue Abrechnung durch die Berufsgenossenschaften erfolgen?

4

Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass beispielsweise für bestimmte Auszubildende (siehe Beispiel in Frage 2) eine volle Dreifachversicherung des Unfallsrisikos erfolgt?

Welche gesetzlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine Aufsplittung des jeweiligen Unfallrisikos der genannten Teilnehmer in eine einheitliche Gesamtunfallversicherung?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Teilnehmer an beruflichen Bildungsgängen, die nach Bundesrecht durchgeführt werden und die teilweise nicht in den Geltungsbereich von Landesschulgesetzen einbezogen sind, kostenpflichtig durch die durchführenden Bildungseinrichtungen bei der Berufsgenossenschaft versichert werden müssen, während Teilnehmer in den Bundesländern, in denen die gleichen Bildungsgänge schulisch geregelt sind, für die Bildungsunternehmen kostenfrei über die Unfallkassen der Länder versichert werden?

Was gedenkt die Bundesregierung gegen diese Ungleichbehandlung zu tun?

6

Wie steht die Bundesregierung zu Versuchen der VBG, von privaten Bildungsunternehmen Beiträge für von ihnen unterrichtete Teilnehmer einer Umschulungsmaßnahme, die zu einem schulischen Abschluss führen soll, einzufordern, obwohl der VBG bekannt ist, dass diese Teilnehmer bereits über die Unfallkassen der jeweiligen Bundesländer unfallversichert sind?

7

Liegt für die Bundesregierung in den geschilderten Fällen teilweise ein Missbrauch der Regelungskompetenzen der Unfallversicherungsträger (hier der VBG) vor?

Ist hier eine stärkere Kontrolle der Tätigkeit der Berufsgenossenschaften erforderlich und wie kann diese erreicht werden?

Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, um hinsichtlich der Regelungen der Berufsgenossenschaften eine größere Transparenz zu erreichen?

8

Ließe sich nach Ansicht der Bundesregierung durch Ansätze einer Privatisierung jedenfalls von Teilen der gesetzlichen Unfallversicherung und einem damit verbundenen Wettbewerb der einzelnen Träger das in den Fragen 1, 2 und 6 beschriebene Verhalten des Versicherungsträgers vermeiden?

Berlin, den 14. Mai 2002

Dr. Irmgard Schwaetzer Dr. Heinrich L. Kolb Cornelia Pieper Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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