BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Anwendungsdefizit geltenden Rechts bei der Darstellung von Gewalt (G-SIG: 14012846)

Strafrechtliche Problematik bei der Gewaltbekämpfung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

29.05.2002

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/909415. 05. 2002

Anwendungsdefizit geltenden Rechts bei der Darstellung von Gewalt

der Abgeordneten Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Rainer Funke, Ina Albowitz, Hildebrecht Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gerhard Schüßler, Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Nach dem ersten Schock nach dem Amoklauf von Erfurt am 26. April 2002 rückt die Frage nach dem Warum einer solchen Tat ins Blickfeld. Verwiesen wird auf die freie Zugänglichkeit zu gewaltverherrlichenden Videos und Computerspielen, ja, allgemein auf den zu freizügigen Umgang unserer Gesellschaft mit Gewaltdarstellungen, die unserer Jugend täglich Szenarien grausamster Gewalt vor Augen führen, die, wie angenommen wird, eine Verrohung zur Folge haben und zur Nachahmung anregen. Dieser Erkenntnis folgend, wird der Ruf nach dem Gesetzgeber laut, der die Gefahr bannen soll.

Übersehen wird dabei, dass eine ganz ähnliche Debatte bereits in den 70er Jahren stattfand und durch das 4. Strafrechtsreformgesetz von 1973 u. a. zum Erlass des § 131 Strafgesetzbuch (StGB) führte, der die Herstellung und Verbreitung von Darstellungen exzessiver „Brutalität“ verbietet. Eine gesetzliche Grundlage für den Kampf gegen zunehmende Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft besteht also seit 30 Jahren. Um so unerklärlicher ist es, dass § 131 StGB in der Realität so gut wie nicht angewendet wird. Der Leipziger Großkommentar zum Strafgesetzbuch nennt zuletzt 19 Verurteilungen pro Jahr. De facto wird diese Strafrechtsnorm also von der deutschen Strafverfolgung nicht in Anspruch genommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass eine Schaffung weiterer Strafnormen bzw. eine Verschärfung von Gesetzen, bei gleichzeitiger Nichtausschöpfung bestehender Regelungen, ein Weg in die richtige Richtung sein kann?

2

Wie kann dem eklatanten Anwendungsdefizit deutscher Gesetze, in diesem Fall des § 131 StGB, begegnet werden?

3

Könnte das Anwendungsdefizit bestehender Gesetze ein Indiz dafür sein, dass eine Situation der Übernormierung besteht?

4

Würde die Abschaffung ohnehin nicht angewandter Gesetze dazu führen, dass andere Vorschriften im Strafgesetzbuch konsequenter angewandt werden?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Polizeiverantwortlichen, dass im Rahmen einer „Deeskalationspolitik“ der Staat Freiräume für Gewalt im öffentlichen Leben belassen sollte?

Berlin, den 14. Mai 2002

Dr. Edzard Schmidt-Jortzig Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Jörg van Essen Dr. Max Stadler Rainer Funke Ina Albowitz Hildebrecht Braun (Augsburg) Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Hans-Michael Goldmann Joachim Günther (Plauen) Dr. Karlheinz Guttmacher Klaus Haupt Ulrich Heinrich Walter Hirche Birgit Homburger Dr. Werner Hoyer Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Ina Lenke Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Detlef Parr Cornelia Pieper Gerhard Schüßler Dr. Irmgard Schwaetzer Marita Sehn Dr. Hermann Otto Solms Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen