Sicherstellung einer steuerneutralen Bilanzrechtsmodernisierung
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Mechthild Dyckmans, Frank Schäffler, Martin Zeil, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 8. November 2007 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts vorgelegt. Nach diesem Entwurf für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (im Folgenden „BilMoG-Referentenentwurf“ genannt) soll, so die Begründung, das HGB-Bilanzrecht zu einem den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) gleichwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Regelwerk weiterentwickelt werden.
In der Begründung des Referentenentwurfs und in öffentlichen Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz wird hervorgehoben, dass mit dem BilMoG keine indirekte Steuererhöhung geplant bzw. das BilMoG „grundsätzlich auf Steuerneutralität“ angelegt sei.
Gleichzeitig soll sich an der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung nichts ändern.
Im BilMoG-Referentenentwurf sind aber eine ganze Reihe von Regelungen vorgesehen, die steuerrechtliche Auswirkungen haben können, wie z. B. die Planungen um die handelsrechtlichen Maßnahmen auf der Aktivseite (z. B. die erfolgswirksame Zeitbewertung für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente) oder die geplanten Änderungen der Bewertungsvorgaben für die Rückstellungsbildung.
Gleichzeitig wird auf europäischer Ebene daran gearbeitet, eine eigenständige europäische Steuerbemessungsgrundlage mit den IFRS als Ausgangspunkt (das so genannte CCTB-Projekt) zu schaffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Definiert die Bundesregierung die angekündigte „Steuerneutralität“ des BilMoG-Referentenentwurfs hinsichtlich der gesamten Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen insgesamt, oder definiert sie die „Steuerneutralität“ als für jeden Steuerzahler „neutral“, also ohne individuell höhere Steuerlast?
Kann die Bundesregierung vollständig ausschließen, dass bei einer Umsetzung des aktuellen BilMoG-Referentenentwurfs steuerliche Mehrbelastungen für natürliche oder juristische Personen eintreten werden?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, bei welchen rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen käme es zu einer steuerlichen Mehrbelastung?
Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die Beibehaltung des so genannten Maßgeblichkeitsgrundsatzes?
Wie beurteilt die Bundesregierung die steuerlichen Auswirkungen der geplanten Abschaffung der so genannten Umkehrmaßgeblichkeit, und welche bisher hiervon erfassten steuerrechtlichen Regelungen sind weiterhin anwendbar, und welche nicht?
Welche steuerrechtlichen Regelungen erfordern unter Berücksichtigung des BilMoG-Referentenentwurfs zwingend ein Abweichen der steuerlichen von der handelsrechtlichen Gewinnermittlung?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine nach dem BilMoG-Referentenentwurf vorgesehene Umbewertung von Vermögensgegenständen zu einem höheren Gewinn in der Handelsbilanz führen kann, die gleichzeitig ggf. eine höhere individuelle Steuerbelastung zur Folge haben könnte?
Wenn ja, weshalb?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Weichenstellungen des BilMoG-Referentenentwurfs im Hinblick auf die in § 5 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen steuerlichen Bewertungsvorbehalte?
Geht die Bundesregierung bei den handelsrechtlich geplanten Maßnahmen auf der Aktivseite für die Besteuerung der nicht realisierten, aber ggf. realisierbaren Gewinne (z. B. erfolgswirksame Zeitbewertung für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente) von steuerlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen aus?
Geht die Bundesregierung bei den handelsrechtlich geplanten Maßnahmen bzgl. der Aktivierungspflicht für auf die Entwicklungsphase entfallende Herstellungskosten bei immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens von steuerlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen aus?
Sieht die Bundesregierung steuerrechtlichen Handlungsbedarf bei den im BilMoG-Referentenentwurf vorgesehenen neuen Bewertungsregelungen für Rückstellungen, die u. a. eine Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz zum Gegenstand haben?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Ist seitens der Bundesregierung geplant, die im Hinblick auf die Bilanzierung und Bewertung der Pensionsrückstellungen im BilMoG-Referentenentwurf vorgesehene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 steuerlich nachzuvollziehen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die bereits bestehenden steuerlich implizierten Bilanzposten und Bewertungen steuerliche Übergangsregelungen erforderlich sind?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Erwartet die Bundesregierung bei einer Umsetzung des BilMoG-Referentenentwurfs weiter gehende, steuerlich implizierte Belastungen in den Dokumentations- und in den Begutachtungspflichten, z. B. zur Bewertung von Rückstellungen, für Unternehmen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass nach dem BilMoG-Referentenentwurf der Grundsatz der Einheitsbilanz für mittelständische Unternehmen auch weiterhin aufrechterhalten werden kann?
Wenn ja, weshalb?
Wenn nein, weshalb nicht?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass durch eine starke Diversifizierung zwischen einem handelsrechtlichen Jahresabschluss und einem steuerrechtlichen Jahresabschluss die Aufwendungen und Kosten für mittelständische Unternehmen steigen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch Parallelität der steuerlichen, bilanzrechtlichen und im internationalen Geschäftsverkehr üblichen Regelungen und Vorgaben immer mehr Aufwendungen und Kosten für Unternehmen entstehen und Bürokratie geschaffen wird, die die Unternehmen weiter belastet?
Werden nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der Anwendung des § 264e des BilMoG-Referentenentwurfs durch Unternehmen die IFRS-Rechnungslegungsstandards als Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeschlossen?
Wenn ja, weshalb?
Wenn nein, weshalb nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung Überlegungen auf europäischer Ebene, die IFRS zum Ausgangspunkt für eine eigene Steuerbemessungsgrundlage zu machen?
Wird im Bundesministerium der Finanzen an einem umfassenden Steuerbilanzrecht bzw. an eigenen steuerlichen Gewinnermittlungsregelungen gearbeitet?
Plant die Bundesregierung zusammen mit der Verabschiedung des BilMoG steuerrechtliche „Begleitregelungen“ zu beschließen?
Wenn ja, welche?