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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Reform des Transsexuellengesetzes

<span>Neue Erkenntnisse über Transsexualität, Handlungsbedarf des Gesetzgebers hinsichtlich des Transsexuellengesetzes, u. a. Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes für homosexuell orientierte Transsexuelle, Stiefkindadoption, Konkretisierung der Freiwilligkeit der geschlechtsanpassenden Operation</span>

Fraktion

FDP

Datum

29.02.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/811213. 02. 2008

Reform des Transsexuellengesetzes

der Abgeordneten Gisela Piltz, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Otto Fricke, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz, TSG) ist seit Inkrafttreten am 1. Januar 1981 nicht mehr grundlegend reformiert worden.

Es hat sich jedoch in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die wissenschaftliche Forschung heute über völlig andere und neue Erkenntnisse über das Leben von transsexuellen Menschen verfügt. Der Gesetzgeber ist daher 1980 bei der Verabschiedung des Transsexuellengesetzes von Voraussetzungen ausgegangen, die heute so nicht mehr haltbar sind.

Bereits 2000 hat das Bundesministerium des Innern Verbände und Betroffene um Stellungnahmen zu den Erfahrungen mit dem Transsexuellengesetz gebeten. Einen Gesetzentwurf zur Reform des Transsexuellengesetzes hat die Bundesregierung jedoch bislang nicht vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen der vergangenen Jahre mehrere Bestimmungen des Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2006 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG (1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04) hat die Bundesregierung 2007 eine entsprechende Änderung im TSG vorgenommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegenden Annahmen über die Transsexualität inzwischen in wesentlichen Punkten als wissenschaftlich nicht mehr haltbar erwiesen haben (Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvL 3/03)?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Erkenntnis?

Fragen21

2

Welche konkreten Erkenntnisse erbrachte die Auswertung der 2000 vom Bundesministerium des Innern erbetenen Stellungnahmen von Betroffenen, Behörden der Länder, Verbänden und Sachverständigen über ihre Erfahrungen mit dem TSG und dem aus ihrer Sicht wünschenswerten Regelungsbedarf?

3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das vom TSG vorgegebene Verfahren zu bürokratisch ist und die Betroffenen daher unverhältnismäßig belastet (z. B. Verfahrensdauer, Vornamensänderung, Begutachtung)?

3

Wenn ja, welche Maßnahmen erscheinen aus Sicht der Bundesregierung als geeignet, um das Verfahren im Hinblick auf die besonderen Lebensumstände der Betroffenen von unnötiger Bürokratie und besonderen Härten zu befreien?

4

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das TSG einer umfassenden Reform bedarf?

4

Wenn nein, warum nicht?

4

Wenn ja, welche Regelungen des TSG hält die Bundesregierung für besonders reformbedürftig, und wann wird die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Reform des TSG vorlegen?

5

Besteht aus Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf des Gesetzgebers zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03)?

5

Wenn nein, warum nicht?

6

Wenn ja, welche der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2005 (1 BvL 3/03) vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Neuregelung der verfassungswidrigen Norm präferiert die Bundesregierung?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die von dem Bundesverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit, homosexuell orientierten Transsexuellen durch eine Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer Lebenspartnerschaft zu eröffnen (Beschluss vom 6. Dezember 2005, 1 BvL 3/03)?

8

Wie behandeln die Behörden derzeit die Fälle, in denen ein homosexuell orientierter Transsexueller ohne Geschlechtsumwandlung eine Ehe schließt?

9

Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, wonach für die Feststellung der anderen Geschlechtszugehörigkeit verlangt wird, dass die Person nicht verheiratet ist im Hinblick darauf, dass von den Betroffenen die Scheidung der Ehe verlangt wird, obwohl die Partner ihre Lebensgemeinschaft fortführen wollen?

9

Wenn nein, warum nicht?

9

Wenn ja, kommt nach Auffassung der Bundesregierung eine Form der Eheauflösung in Betracht, die geeignet ist, Härten für die Partner zu vermeiden und ihrem Wunsch, die Partnerschaft fortzuführen, zu entsprechen?

10

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) darstellt, wenn § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit voraussetzt, nicht mehr verheiratet zu sein, während eine bestehende Lebenspartnerschaft kein Hindernis darstellt?

10

Wenn nein, warum nicht?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG vorgetragene Forderung, auf das Erfordernis der dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit zu verzichten?

12

Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen § 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG einerseits und der Möglichkeit, dass Lebenspartner aufgrund der Stiefkindadoption gemeinsam elterliche Verantwortung für Kinder tragen können andererseits?

13

Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, wonach die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG vorausgesetzte geschlechtsanpassende Operation freiwillig vorgenommen wird und daher ein Verstoß gegen die Menschenwürde nicht vorliegt (Bundestagsdrucksache 14/9837)?

13

Wenn ja, warum, und bezieht sich die Freiwilligkeit auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder auf das Recht auf freie sexuelle Selbstbestimmung?

13

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 13. Februar 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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