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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Die Gewährung des Kinderbetreuungskostenzuschusses im Bereich der obersten und oberen Bundesbehörden sowie des Deutschen Bundestages

<span>Vorteile des Kinderbetreuungskostenzuschusses gem. § 3 Einkommensteuergesetz als Förderinstrument für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Zeitpunkt der Anwendung in obersten und oberen Bundesbehörden, Gründe für Nichtgewährung des Zuschusses (u. a. für Mitarbeiter von Abgeordneten im Bundestag), Änderungsbedarf</span>

Fraktion

FDP

Datum

05.03.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/815813. 02. 2008

Die Gewährung des Kinderbetreuungskostenzuschusses im Bereich der obersten und oberen Bundesbehörden sowie des Deutschen Bundestages

der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Kinderbetreuungskostenzuschüsse sind gemäß § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“ darstellen. Neben der Steuerfreiheit ist der Kinderbetreuungskostenzuschuss auch von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Der Arbeitnehmer spart somit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber spart seinen Anteil an der Sozialversicherung.

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, eine Lohnerhöhung oder Zulage in einen Kinderbetreuungskostenzuschuss umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass ein nicht schulpflichtiges Kind (i. d. R. unter 6 Jahre) regelmäßig eine Betreuungseinrichtung besucht und der Kinderbetreuungskostenzuschuss ausschließlich zur Abdeckung der Betreuungskosten verwendet wird – zusätzliche Leistungen, beispielsweise ein Förderunterricht, sind nicht inbegriffen.

Der Arbeitgeber kann die Kinderbetreuung seiner Beschäftigten aber auch finanziell unterstützen, wenn diese bereits im schulpflichtigen Alter sind. In diesem Fall ist der Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss aber in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, ebenso die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge.

Diese Regelung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vorteilhaft: Die gewährte Lohnerhöhung des Arbeitgebers wird nicht durch Sozialabgaben belastet, während der Nettolohn des Arbeitnehmers steigt. Insbesondere bei einer Steuerklasse mit hoher Abgabenbelastung, wie beispielsweise die häufig von Frauen gewählte Steuerklasse V, wirkt sich die Möglichkeit nach § 3 Nr. 33 EStG vorteilhaft aus. Der Kinderbetreuungskostenzuschuss ist damit besonders für junge Familien reizvoll, da hier die Eltern häufig noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen und über ein geringeres Einkommen verfügen. Mit Blick auf die nicht unerheblichen Gebühren für eine ganztägige Kinderbetreuung stellt der Kinderbetreuungskostenzuschuss somit einen weiteren Schritt zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar.

Der Deutsche Bundestag gewährt diesen Kinderbetreuungskostenzuschuss den Mitarbeitern der Abgeordneten nicht, da nach Auskunft der Verwaltung die Mitarbeiterkommission des Deutschen Bundestages in dieser Frage keinen Entschluss fällt. Dies wirft die Frage auf, wie mit dem Kinderbetreuungskostenzuschuss in anderen Behörden des Bundes verfahren wird. Besonders augenfällig ist, dass hiermit durch Verwaltungshandeln der Wille des Gesetzgebers nicht vollzogen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sieht die Bundesregierung bei einer Umwandlung von Zulagen/Lohnerhöhungen nach § 3 Nr. 33 EStG, und wie ist dieser Kinderbetreuungskostenzuschuss geeignet, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen?

2

In welchen obersten und oberen Bundesbehörden wird die Möglichkeit des § 3 Nr. 33 EStG angewendet, und zu welchem Zeitpunkt wurde dieser erstmals angewandt? Wie wurden die Mitarbeiter darüber letztmalig informiert, und wie wird die Möglichkeit seitens der Beschäftigten nachgefragt? Wird beispielsweise jeder Mitarbeiter, der erstmalig Kindergeld bezieht, auf diese Möglichkeit explizit hingewiesen, und wenn nein, warum nicht (bitte genaue Einzelaufstellung jeder Behörde)?

3

Wie begründen diejenigen Behörden, die den Zuschuss gemäß § 3 Nr. 33 EStG nicht gewähren, ihre Entscheidung? Gibt es eine Vorschrift, die beispielsweise der Bundestagsverwaltung, den oberen und den obersten Bundesbehörden die Gewährung des Kinderbetreuungskostenzuschusses ausdrücklich versagt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, warum wird die Umwandlung von Zulagen oder Lohnerhöhungen in den Zuschuss von Seiten dieser Behörden blockiert?

4

Was unternimmt die Bundesregierung, um Familien und Arbeitgeber auf die Option der Umwandlung von Zulagen oder Lohnerhöhungen in steuer- und sozialabgabefreie Kinderbetreuungskostenzuschüsse aufmerksam zu machen?

5

Was unternimmt die Bundesregierung, um gezielt die öffentlichen Verwaltungen auf die Option der Umwandlung von Zulagen oder Lohnerhöhungen in steuer- und sozialabgabefreie Kinderbetreuungskostenzuschüsse aufmerksam zu machen?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass durch diese Regelung Mitarbeiter in familienfreundlichen Unternehmen und Verwaltungen einen geldwerten Vorteil erhalten, während Mitarbeiter von Betrieben und öffentlichen Verwaltungen, die nicht gewillt sind, den § 3 Nr. 33 EStG anzuwenden, keine Möglichkeit haben, sich diesen Vorteil zu verschaffen?

7

Wie bewertet die Bundesregierung, dass für Familien, deren Kinder erst mit dem vollendeten siebenten Lebensjahr eingeschult werden, das letzte Jahr vor Schulbeginn nicht unter § 3 Nr. 33 EStG fällt?

8

Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung gegebenenfalls an § 3 Nr. 33 EStG?

Berlin, den 13. Februar 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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