Unterschiedlicher Kindergeldanspruch bei Ableistung von Pflicht- und Freiwilligendiensten
der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Während des Wehr- und Zivildienstes besteht für die Eltern von Dienstpflichtigen kein Anspruch auf den Bezug von Kindergeld bzw. die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags. Gemäß dem Bundeskindergeldgesetz wird die maximale Bezugsdauer des Kindergeldes (Vollendung des 25. Lebensjahres) um die Dienstzeit des Dienstpflichtigen erhöht, d. h. in der Regel um 9 Monate verlängert, wenn die anderen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gegeben sind.
Das Bundesamt für Finanzen hat als vorgesetzte Dienststelle im November 2006 folgende Weisung zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlassen:
- Kindergeldrechtlich werden ausschließlich gesetzlich geregelte Freiwilligendienste oder Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) berücksichtigt. Gleichartige freiwillig geleistete Dienste, die weder gesetzlich geregelt sind noch entsprechend des o. g. Beschlusses abgeleistet werden, erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG.“
Seit diesem Zeitpunkt wird z. B. kein Kindergeld mehr an Eltern von jungen Frauen gezahlt, die den „Anderen Dienst im Ausland“ ausüben, während Eltern von Männern, die diesen Dienst nach einer anerkannten Kriegsdienstverweigerung gemäß § 14b ZDG ausüben, weiterhin Kindergeld bekommen. In der Regel trifft der Wegfall des Kindergeldes beim „Anderen Dienst im Ausland“ nur Eltern von Frauen, da nahezu alle Männer über den Passus des § 14b ZDG den „Anderen Dienst im Ausland“ leisten. Die Konsequenz bei den betroffenen Eltern ist nicht nur der Wegfall des Kindergeldes, sondern aller Leistungen, die direkt an den Kindergeldbezug anknüpfen. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes fällt beispielsweise die Erhöhung des Ortszuschlags weg, bei Eltern, die noch das sogenannte Baukindergeld beziehen, wird dieses mit dem Wegfall des Kindergeldes u. U. gestrichen.
In der o. g. Weisung stellt das Bundesamt für Finanzen fest, dass die ungeregelten Dienste, wie beispielsweise der „Andere Dienst im Ausland“, wenn sie außerhalb des Sonderfalls des § 14b ZDG, geleistet werden, keinerlei Kindergeldzahlung auslösen. Mit dem „Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten“ (Bundestagsdrucksache 16/6519) wurde aber nunmehr § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG nochmals verändert, so dass nun der neue ungeregelte Freiwilligendienst „weltwärts“ generell eine Kindergeldzahlung auslöst, obwohl die Weisung des Bundesamtes für Finanzen eine Kindergeldzahlungen für gesetzlich nicht geregelten Dienste ausschließt. Dies wirft die Frage auf, wie demnächst mit den Teilnehmern des „Anderen Dienstes im Ausland“ beim Kindergeld verfahren wird, da die Regelungen des „Anderen Dienstes im Ausland“ den Anknüpfungspunkt für das Programm „weltwärts“ darstellen.
Der Kindergeldbezug ist nun folgendermaßen geregelt:
- Eltern von Teilnehmern eines Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahres bekommen generell Kindergeld, auch wenn der Dienst den Ersatz für den Zivildienst darstellt;
- Eltern von Teilnehmern des Europäischen Freiwilligendienstes bekommen generell Kindergeld;
- Eltern von „weltwärts“-Teilnehmern und von anerkannten Wehrdienstverweigerern, die an einen „Anderen Dienst im Ausland“ teilnehmen, bekommen Kindergeld;
- Eltern von Frauen, die an einem „Anderen Dienst im Ausland“ teilnehmen und Eltern von Zivildienst- und Wehrdienstleistende bekommen kein Kindergeld.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie begründet die Bundesregierung den Wegfall des Kindergeldes während des Wehr- und Zivildienstes, während für die Eltern der Teilnehmer fast aller Freiwilligendienste ein Kindergeldanspruch besteht?
Sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen eine Schlechterstellung von Pflichtdienstleistenden bzw. deren Eltern, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Wie ist erklärbar, dass die Eltern eines Zivildienstleistenden kein Kindergeld erhalten und im Gegensatz dazu, Eltern, deren Sohn einen Freiwilligendienst gemäß §§ 14b und 14c ZDG als Zivildienstersatz leistet, einen Kindergeldanspruch haben?
Wie ist diese Besserstellung bestimmter Gruppen von Kriegsdienstverweigerern verfassungsrechtlich zu werten?
Welche zusätzlichen finanziellen Nachteile haben Eltern von Pflichtdienstleistenden durch den Wegfall des Kindergeldes, wenn einzelne zusätzliche Leistungen direkt mit dem Kindergeldbezug verknüpft sind, und welche durchschnittliche Höhe haben diese jeweils wegfallenden Leistungen (z. B. Ortszuschlag im öffentlichen Dienst, auslaufendes Baukindergeld etc.)?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die hieraus (siehe Frage 4) entstehende zusätzliche Schlechterstellung von Eltern von Wehr- und Zivildienstleistenden gegenüber denjenigen Eltern, die entweder eine Tochter haben oder deren Sohn keinen Wehr- oder Zivildienst ableisten muss?
Wieso wurde die früher einheitliche Zahlung des Kindergeldes an Eltern von Zivildienstleisten und an Eltern von Kriegsdienstverweigerern, die z. B. einen „Anderen Dienst im Ausland“ gemäß § 14b ZDG ableisten, aufgegeben und ein unterschiedlicher Rechtsanspruch auf Kindergeld bei den Eltern von Kriegsdienstverweigerern herbeigeführt?
Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Eltern von jungen Männern, die den „Anderen Dienst im Ausland“ statt des Zivildienstes gemäß § 14b ZDG …………………………………… leisten, einen Anspruch auf Kindergeld haben, während z. B. die Eltern junger Frauen, die den gleichen ungeregelten Dienst leisten, keinen Anspruch auf Kindergeld haben, womit gerade im öffentlichen Dienst auch andere Gehaltsbestandteile (Ortszuschlag) sinken?
Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung an der geltenden Gesetzeslage, und bis wann soll dieser umgesetzt werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung ein Wahlrecht für Eltern von Plichtdienstleistenden beim Bezug von Kindergeld, mit dem sie entweder weiterhin die geltende Gesetzeslage beanspruchen können oder sich für den Weiterbezug von Kindergeld während des Pflichtdienstes ihres Sohnes entscheiden können?