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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Post Mindestlohnverordnung

<span>Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin: Probleme und Beseitigung der entstandenen Rechtsunsicherheit, Vereinbarkeit mit EU-Recht (Niederlassungsfreiheit und Wettbewerbsvorschriften), förmliche Beschwerde bei der EU-Kommission</span>

Fraktion

FDP

Datum

14.05.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag16/896123. 04. 2008

Post Mindestlohnverordnung

der Abgeordneten Martin Zeil, Dr. Heinrich L. Kolb, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wurde im Dezember 2007 die Branche der Briefdienstleistungen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen. Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, tarifvertragliche Mindestlohnregelungen ohne Zustimmung des Tarifausschusses des Bundes, der seine ablehnende Haltung bereits signalisiert hatte, für allgemeinverbindlich zu erklären. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erklärte den Mindestlohntarifvertrag sodann durch Rechtsverordnung vom 28. Dezember 2007 für allgemeinverbindlich, ohne zuvor den Betroffenen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im März 2008 erklärte das Verwaltungsgericht Berlin die Rechtsverordnung über die Einführung eines einheitlichen Post-Mindestlohns für nichtig (Az.: VG 4 A 439.07). Mit diesem Urteil setzte das Verwaltungsgericht Berlin dem „Monopolkampf mit allen Mitteln“ (Monopolkommission) der Deutschen Post AG ein vorläufiges Ende. Nach Auffassung des Gerichts fehlt der Mindestlohnverordnung die notwendige gesetzliche Grundlage. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz erlaube die Erstreckung eines Tarifvertrages nur auf „alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber“, also auf Arbeitgeber, die nicht an einen anderen Tarifvertrag gebunden seien. Die Verordnung wird dieser Bedingung nicht gerecht. Damit ist diese nach Auffassung des Gerichts nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz gedeckt und folglich rechtswidrig.

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Kläger in ihren Rechten auch unabhängig von der Frage verletzt werden, ob die konkurrierenden Tarifverträge mit der Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ), deren Tariffähigkeit die Bundesregierung in Abrede stellt, wirksam sind. Ferner stellt das Gericht klar, dass die Kläger in jedem Fall Träger des Grundrechts der Koalitionsfreiheit sind. So heißt es in der Urteilsbegründung: „Von seinem Schutzbereich erfasst sind sowohl die Bildung einer Koalition, wie sie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste darstellt, als auch deren Wirken zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die Mitglieder einer Koalition, wie TNT und PIN, als für sich verbindlich ansehen“. Die Tarifverträge mit der GNBZ fallen damit in den Schutzbereich des Artikels 9 Abs. 3 des Grundgesetzes. Des Weiteren monierten die Richter, dass sich die Bundesregierung beim Erlass der Verordnung „nicht um die Folgen der Verordnung für die betroffene Branche gekümmert habe“. Demnach ist nach der sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin die Mindestlohn-Verordnung nichtig und damit unbeachtlich.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verkündet aber dessen ungeachtet auf seinen Internetseiten: „Die Mindestlohnverordnung bleibt weiterhin in Kraft.“ (http://www.bmas.de/coremedia/generator/24852/2008_ 03_07_mindestlohn_postdienstleister.html; Stand: 15. April 2008). Nach Ansicht von Experten entsteht durch diesen schwebenden Zustand eine Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen, was sich negativ auf die Investitionsbereitschaft niederschlagen kann. Langfristig besteht die Gefahr eines wieder abnehmenden Wettbewerbs, wenn diese Unternehmen den Markt verlassen, Arbeitsplätze abgebaut werden und letztlich Verbraucherpreise steigen.

Darüber hinaus werden mit der Mindestlohnverordnung auch europarechtliche Aspekte betroffen. So hat das Post- und Expressdienstleistungsunternehmen TNT eine förmliche Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht, da die in Artikel 43 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit durch die Mindestlohnverordnung verletzt wird. Durch die Festsetzung überhöhter Mindestlöhne wird es den Wettbewerbern der Deutschen Post AG unmöglich gemacht, sich auf dem deutschen Markt zu etablieren. Ferner müssen gegebenenfalls die Europäische Kommission und die deutschen Gerichte prüfen, ob die Mindestlohnverordnung als eine Maßnahme anzusehen ist, die den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages (Artikel 81, 82) widerspricht.

Wir fragen die Bundesregierung:

  • Wie begründet die Bundesregierung die Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Die Bundesregierung hat eine klare und fundierte Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit der Mindestlohnverordnung Briefdienstleistungen“ und ihre Entscheidung, dass die Post- Mindestlohnverordnung in Kraft bleibt unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Rechtsverordnung über die Einführung eines einheitlichen Post-Mindestlohns für rechtswidrig erklärt hat?
  • Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den Mindestlohntarifvertrag durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt, ohne zuvor den Betroffenen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben?
  • Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass über die Wirksamkeit der Verordnung die Gerichte entscheiden und nicht der zuständige Bundesminister für Arbeit und Soziales?
  • Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die entstandene Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen zu beenden und wie ist der genaue Planungsstand?
  • Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Rechtsunsicherheit dazu führen kann, dass einige Unternehmen nicht mehr investieren, den Markt verlassen und damit Tausende von Arbeitsplätzen gefährdet sind?
  • Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf ihre Unterstellung im Verordnungsverfahren, vertrauenswürdige und zuverlässige Arbeitnehmer seien für einen Stundenlohn von unter 9,80 Euro nicht zu finden, die Aussage des Berliner Verwaltungsgerichts, wonach Redlichkeit nicht vom Gehalt abhänge?
  • Verstößt nach Ansicht der Bundesregierung die Mindestlohn-Verordnung gegen die in Artikel 43 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit? Wenn nein, warum nicht?
  • Wie beurteilt die Bundesregierung die förmliche Beschwerde des Post- und Expressdienstleisters TNT, die dieser bei der Europäischen Kommission eingereicht hat, da nach Ansicht von TNT die Mindestlohnverordnung gegen die in Artikel 43 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt und durch die Festsetzung überhöhter Mindestlöhne es den Wettbewerbern der Deutschen Post unmöglich gemacht wird, auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen?
  • Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Mindestlohnverordnung den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages (Artikel 81, 82)? Wenn nein, warum nicht?

Fragen9

1

Wie begründet die Bundesregierung die Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Die Bundesregierung hat eine klare und fundierte Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit der Mindestlohnverordnung Briefdienstleistungen“ und ihre Entscheidung, dass die Post- Mindestlohnverordnung in Kraft bleibt unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Rechtsverordnung über die Einführung eines einheitlichen Post-Mindestlohns für rechtswidrig erklärt hat?

2

Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den Mindestlohntarifvertrag durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt, ohne zuvor den Betroffenen, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben?

3

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass über die Wirksamkeit der Verordnung die Gerichte entscheiden und nicht der zuständige Bundesminister für Arbeit und Soziales?

4

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die entstandene Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen zu beenden und wie ist der genaue Planungsstand?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Rechtsunsicherheit dazu führen kann, dass einige Unternehmen nicht mehr investieren, den Markt verlassen und damit Tausende von Arbeitsplätzen gefährdet sind?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf ihre Unterstellung im Verordnungsverfahren, vertrauenswürdige und zuverlässige Arbeitnehmer seien für einen Stundenlohn von unter 9,80 Euro nicht zu finden, die Aussage des Berliner Verwaltungsgerichts, wonach Redlichkeit nicht vom Gehalt abhänge?

7

Verstößt nach Ansicht der Bundesregierung die Mindestlohn-Verordnung gegen die in Artikel 43 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit?

Wenn nein, warum nicht?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die förmliche Beschwerde des Post- und Expressdienstleisters TNT, die dieser bei der Europäischen Kommission eingereicht hat, da nach Ansicht von TNT die Mindestlohnverordnung gegen die in Artikel 43 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt und durch die Festsetzung überhöhter Mindestlöhne es den Wettbewerbern der Deutschen Post unmöglich gemacht wird, auf dem deutschen Markt Fuß zu fassen?

9

Widerspricht nach Ansicht der Bundesregierung die Mindestlohnverordnung den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages (Artikel 81, 82)?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 23. April 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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