Rechte und Pflichten der Deutschen Marine bei der Bekämpfung der Piraterie
der Abgeordneten Dr. Rainer Stinner, Birgit Homburger, Elke Hoff, Hans-Michael Goldmann, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Den völkerrechtlichen Rahmen für die Bekämpfung der Piraterie bzw. Seeräuberei bildet das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) aus dem Jahre 1982. Der Deutsche Bundestag hat dieses am 2. September 1994 ratifiziert (BGBl. 1994 II S. 1798).
Artikel 100 SRÜ verpflichtet alle Staaten zu größtmöglicher Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Piraterie auf „Hoher See oder an jedem anderen Ort (…), der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht“.
Gemäß Artikel 105 können Kriegsschiffe aller Staaten „auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff (…) oder ein durch Seeräuber erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff (…) aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes (…) festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden (…).“
Die Bundesregierung erklärte im Dezember 2004 mit Bezug auf das SRÜ: „Die Bundesrepublik Deutschland ist als Unterzeichnerstaat und Vertragspartei zu dessen Einhaltung verpflichtet und hat die hierfür notwendigen Voraussetzungen geschaffen“ (Bundestagsdrucksache 15/4477, S. 60).
Nach mehreren Piraterie-Vorfällen am Horn von Afrika erklärte die Führung der Marine, dass die Handlungsmöglichkeiten der Marine auf Nothilfe beschränkt seien (vgl. www.marine.de vom 25. April 2008, Befehlshaber der Flotte, Vizeadmiral Stricker) und daher eine Grundgesetzänderung zur Erfüllung des SRÜ notwendig sei (vgl. FOCUS vom 28. April 2008, Inspekteur der Marine, Vizeadmiral Nolting). Der Inspekteur der Marine regte folgende Ergänzung in Artikel 87a des Grundgesetzes (GG) an: „Außerhalb der Territorialgewässer gilt das Völkerrecht.“
Drucksache 16/9124 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Welche Pflichten leiten sich – aus Sicht der Bundesregierung – aus dem Artikel 100 SRÜ für die Unterzeichnerstaaten ab?
Hat ein Schiff bereits bei mittelbarer Gefahr durch Piraten den Anspruch auf Schutz durch ein Kriegsschiff eines Unterzeichnerstaates des Seerechtsübereinkommens?
Ist das Kriegsschiff – aus Sicht der Bundesregierung – bereits dann zur Gewaltandrohung und -anwendung gegen verdächtige Schiffe berechtigt?
Kommt Deutschland – aus Sicht der Bundesregierung – bisher seinen Verpflichtungen aus dem Seerechtsübereinkommen nach?
Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass Deutschland alle „notwendigen Voraussetzungen“ rechtlicher und tatsächlicher Art zur Einhaltung des Seerechtsübereinkommens geschaffen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4477, S. 60)?
Wenn ja, warum ist die Deutsche Marine dann bisher – im Gegensatz zum Seerechtsübereinkommen – auf die Nothilfe beschränkt?
Ab wann ist von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff im Sinne der Nothilfe auszugehen?
Wann ist aus Sicht der Bundesregierung ein unmittelbarer Angriff beendet, so dass ein Eingreifen der Deutschen Marine im Sinne der Nothilfe nicht mehr möglich ist?
Welche Kriterien muss ein Angriff aus Sicht der Bundesregierung erfüllen, damit von einem „unmittelbaren Angriff“ ausgegangen werden kann?
Welche Handreichung zur Bewertung, ob ein Angriff diese Kriterien der Unmittelbarkeit erfüllt, steht für die Besatzungen von Schiffen der Deutschen Marine zur Verfügung?
Sind die mit dem Seerechtsübereinkommen verbunden Verpflichtungen – aus Sicht der Bundesregierung – im Sinne des Artikels 100 SRÜ im Rahmen der Nothilfe erfüllbar?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Deutsche Marine befugt, der Seeräuberei verdächtige Schiffe aufzubringen?
Ist die Deutsche Marine – unabhängig von einem unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Angriff – berechtigt, Seeräuberschiffe aufzubringen?
Wenn nein, wie kann Deutschland dann den Verpflichtungen des Seerechtsübereinkommens nachkommen?
Sind Kriegsschiffe anderer Unterzeichnerstaaten des Seerechtsübereinkommens berechtigt, – unabhängig von einem unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen Angriff – Seeräuberschiffe aufzubringen?
Wenn ja, warum?
Welche Rechte umfasst – aus Sicht der Bundesregierung – das Aufbringen von Seeräuberschiffen?
Ist die Deutsche Marine berechtigt, ein Seeräuberschiff oder ein durch Seeräuber erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff aufzubringen, die Personen an Bord des Schiffes festzunehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen?
Wenn nein, welche Rechtsgrundlagen sprechen gegen eine vollständige Anwendung der Rechte des Seerechtsübereinkommens?
Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf verfassungsrechtlicher bzw. einfachgesetzlicher Art?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Strebt die Bundesregierung ein bilaterales Abkommen mit Somalia an, um Piratenbekämpfung auch in somalischen Hoheitsgewässern zu ermöglichen?
Wenn ja, wann ist mit einem Abschluss der Verhandlungen zu rechnen?
Wenn nein, warum nicht?
Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse über Zusammenhänge zwischen Piraterie und internationalem Terrorismus?
Wenn ja, welche?