Einsatz von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden und Auswirkungen auf das „NPD-Verbotsverfahren“
der Abgeordneten Christian Ahrendt, Dr. Max Stadler, Gisela Piltz, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Ernst Burgbacher, Jens Ackermann, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Es ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden, u. a. Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit es Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben, zu sammeln und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)). Dabei ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsbeschaffung dann zulässig, wenn sich der „wahre“ Wille und die tatsächliche Betätigung der Partei nicht anders ermitteln lassen (vgl. §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG).
Die Bundesregierung, der Bundestag und Bundesrat beantragten zu Beginn des Jahres 2001 beim Bundesverfassungsgericht, die Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 13 Nr. 2, 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) festzustellen.
Drei Verfassungsrichter befanden, dass ein unbehebbares Verfahrenshindernis bestünde, da im Bundesvorstand bzw. in Landesvorständen der NPD V-Leute des Verfassungsschutzes Mitglieder waren.
Die Notwendigkeit einer Überwachung der NPD durch den Verfassungsschutz steht angesichts der klaren verfassungsfeindlichen Ziele und der Gefährlichkeit ihrer Mitglieder außer Frage. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob an sich belastendes Beweismaterial – beispielsweise Reden – nachträglich unbrauchbar wird, weil eventuell V-Leute von Verfassungsschutzbehörden an der Herstellung dieses Materials unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben.
Im Beschluss vom 18. März 2003 (2 BvB 1/01, 2 BvB 2/01, 2 BVB 3/01) haben sich die Bundesverfassungsrichter hinsichtlich der staatlichen Einwirkung dahingehend geäußert, dass eine intensivere Beobachtung politischer Parteien mit nachrichtendienstlichen Mitteln jedenfalls nicht dazu führen dürfe, dass etwa eingeschleuste Bedienstete staatlicher Behörden gezielt und wirkungsvoll Einfluss auf die Willensbildung der Vorstände einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene nähmen, so dass der Sache nach von einer Veranstaltung des Staates gesprochen und der Partei demgemäß ihr Status als Partei abgesprochen werden müsste. Die Verfassungsrichter, die das Verfahrenshindernis annahmen, sahen darin zudem die Verletzung des strikten Staatsfreiheitgebots im Sinne unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung und Selbstdarstellung.
Nach Auskunft einiger Innenminister kann auch derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass ein zweites „Verbotsverfahren“ wegen der Mitwirkung von V-Leuten scheitern würde. Nach wie vor ist es möglich, dass Informationsquellen „infiziert“ sind, weil V-Leute an Aussagen mitgewirkt haben könnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob neben der NPD noch in anderen Parteien V-Leute der Verfassungsschutzbehörden tätig sind?
Wann und unter welchen Voraussetzungen entscheidet das Bundesamt für Verfassungsschutz mit welchen Mitteln (V-Leute etc.) eine Partei zu beobachten?
Werden den V-Leuten in einer Partei in Bezug auf ihr Tätigwerden Vorgaben von Seiten der Verfassungsschutzbehörden gemacht? Wenn ja, in welcher Weise, und gibt es hierfür Dienstanweisungen bzw. Richtlinien?
Dürfen V-Leute auf die politische Meinungsbildung der Partei aktiv Einfluss nehmen? Wenn ja, in welchen Grenzen?
Wird das Handeln der V-Leute in der Partei durch die Verfassungsschutzbehörden auf welche Weise kontrolliert?
Werden Verstöße der V-Leute gegen die vorgegebenen Anweisungen auf welche Weise sanktioniert?
Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass Informationen in einem „NPD-Verbotsverfahren“ nicht genutzt werden können, weil sie durch die Mitwirkung der V-Leute „infiziert“ sind?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das Verbot der steuernden Einflussnahme auf Parteien durch den Staat mit der Tätigkeit von V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden, die Mitglieder in NPD-Parteivorständen sind, zu vereinbaren?
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, in welchem Ausmaß das für ein Verbotsverfahren notwendige Informationsmaterial durch das unmittelbare Wirken der V-Leute in der Partei unbrauchbar gemacht wurde?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass durch die staatliche Einflussnahme auf die Willensbildung der Vorstände einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene das Gebot der strikten Staatsfreiheit verletzt werde und sich hieraus ein nicht behebbares Hindernis für ein ���Parteiverbotsverfahren“ ergebe?
Warum wurden die V-Leute nach der Einstellung des „Verbotsverfahrens“ im Jahre 2003 trotz der Kenntnis, dass ihre Mitwirkung sich negativ und unmittelbar auf das Ergebnis des „Verbotsverfahrens“ auswirken kann, nicht aus der NPD abgezogen bzw. „abgeschaltet“?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die nachrichtendienstlichen Ermittlungsmethoden zur Beweisermittlung für „Parteiverbotsverfahren“ derzeit generell geeignet sind? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, plant die Bundesregierung welche Änderungen?
Hält die Bundesregierung es für möglich, dass Verfassungsschutzbehörden, je nach Stellung und Tätigkeit von V-Personen in einer Partei, die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland wie beeinflussen? Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung dagegen? Wenn nein, weshalb nicht?