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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Reform des VW-Gesetzes und Folgekosten für die Bundesrepublik Deutschland

<span>Änderung des VW-Gesetzes: Zeitplan, drohende Sanktionen, Umsetzung der Urteilsvorgaben, Beteiligung der Europäischen Kommission, mögliches weiteres Vertragsverletzungsverfahren, Aussagen der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, ersatzlose Aufhebung des VW-Gesetzes, Verträge und deren Ausgestaltung zwischen Bund und Niedersachsen betr. Volkswagen AG, haushaltswirksame Belastungen</span>

Fraktion

FDP

Datum

07.07.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/966618. 06. 2008

Reform des VW-Gesetzes und Folgekosten für die Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Rainer Brüderle, Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) hat am 23. Oktober 2007 im Verfahren „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 56 EGV – Rechtsvorschriften für die Volkswagen Aktiengesellschaft“ in der Rechtssache C-112/05 geurteilt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch, dass sie § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (VW-Gesetz) vom 21. Juli 1960 in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) verstößt.

Das VW-Gesetz beschränke europarechtswidrig den Kapital- und Zahlungsverkehr. Es besteht insoweit gesetzgeberischer Regelungsbedarf, um das Proportionalitätsprinzip zwischen Kapitalanteilen und Kontrolle („Eine Aktie, eine Stimme“) europarechtskonform auch für das vom VW-Gesetz betroffene Unternehmen einzuführen.

Der „FOCUS“ meldete in seiner Ausgabe vom 9. Juni 2008 (Seite 40), dass aufgrund eines Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Bund bei einem Scheitern des VW-Gesetzes 2,5 Mrd. Euro Investitionen notwendig seien, um den im Staatsvertrag vorgesehenen Einfluss des Landes Niedersachsen bei der Volkswagen AG sicherzustellen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welchen zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des VW-Gesetzes hat die Bundesregierung geplant?

2

Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Bundesrepublik Deutschland das Urteil in der Rechtssache C-112/05 umgesetzt haben, um die Verhängung von Geldbußen zu vermeiden?

3

Setzt der vom Bundeskabinett Ende Mai verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes das Urteil des Europäischen Gerichtshofs 1:1 um?

4

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies im Detail?

5

Wenn nein, warum nicht?

6

Zu welchem Zeitpunkt wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes der Europäischen Kommission übermittelt?

7

Wurde seitens der Europäischen Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland bezüglich des VW-Gesetzes oder bezüglich der Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-112/05 eingeleitet?

Wenn ja, wie lautet der Inhalt des Anforderungsschreibens im Detail, und wann wurde dieses Verfahren eingeleitet?

8

Welchen Inhalt wird die Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem neuen Vertragsverletzungsverfahren haben?

9

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine ersatzlose Aufhebung des VW-Gesetzes?

10

Welche juristische Annahme verleitete die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, zu der Aussage vor mehr als 10 000 VW-Beschäftigen in Wolfsburg am 29. Mai, „die Kommission wäre schlecht beraten, erneut den juristischen Weg zu beschreiten – das wäre sehr dünnes Eis“ und dass es sich nur um eine Einzelmeinung in Brüssel handele, dass eine weitere Klage gegen das VW-Gesetz notwendig sei (siehe www.faz.net vom 29. Mai 2008: „Zypries warnt Brüssel vor Klage gegen VW-Gesetz“)?

11

Sind der Bundesregierung Verträge zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen bekannt (z. B. Patronatserklärungen), welche das Unternehmen Volkswagen AG oder in diesem Unternehmen aufgegangene juristische Personen betreffen (siehe FOCUS, Nummer 24, 9. Juni 2008, Seite 40)?

12

Wenn ja, wie lauten diese Verträge im Detail (bitte als Anlage beifügen)?

13

Sind die entsprechenden Verträge nach Ansicht der Bundesregierung rechtswirksam?

14

Wenn ja, unter welchen Bedingungen sind diese seitens der Bundesregierung kündbar?

15

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass diese Verträge eine haushaltswirksame Belastung beispielsweise durch Erwerb von Anteilsscheinen der Volkswagen AG begründen können?

16

Wenn nein, in welcher Höhe wird eine haushaltswirksame Belastung erwartet?

17

Wenn ja, wodurch begründet dies die Bundesregierung, und wurde diese Rechtsauffassung dem Land Niedersachsen und/oder der Volkswagen AG mitgeteilt?

Berlin, den 18. Juni 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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