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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Mediation in Deutschland

<span>Zahlenangaben zu Mediation, außergerichtlicher und gerichtsnaher Konfliktbeilegung sowie Beurteilung der Verfahren, Zahlenangaben, wissenschaftliche Untersuchungen und Bewertungen zu § 15a EGZPO betr. Versuch außergerichtlicher Streitschlichtung als Klagevoraussetzung, Umsetzung der EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Mediation, innerstaatliche Anwendung, Notwendigkeit und Einzelregeln eines deutschen Mediationsgesetzes, Besetzung der Expertengruppe zur Ausarbeitung</span>

Fraktion

FDP

Datum

03.07.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/967618. 06. 2008

Mediation in Deutschland

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Ina Lenke, Markus Löning, Horst Meierhofer, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Für Streitigkeiten suchen Betroffene nicht immer nur den Weg zum Gericht, sondern wenden sich regelmäßig auch an Ombudsmänner oder Mediatoren. So erhalten sie Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

Streitigkeiten können schnell, kostengünstig und unbürokratisch beigelegt werden. Sie fördern den Rechtsfrieden und entlasten die Gerichte.

Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen ist am 23. April 2008 förmlich vom Europäischen Parlament angenommen worden und trat am 21. Mai 2008 in Kraft. Darin werden der Begriff der Mediation sowie der des Mediators definiert, allgemeine Vorgaben zur Sicherung von Qualitätsstandards gemacht sowie Regelungen zur Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen, für die Vertraulichkeit der Mediation und für den Ablauf von Verjährungsfristen niedergeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nur für grenzüberschreitende Streitigkeiten. Damit gelten die Regelungen nur für Mediationen, bei denen die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU haben bzw. wenn nach einer in einem Mitgliedstaat der EU erfolgten Mediation später ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat der EU angerufen wird.

Für bestimmte Streitigkeiten ist es bereits nach geltendem Recht in Deutschland möglich, dass die Bundesländer Regelungen vorsehen, durch die eine Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (§ 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung – EGZPO). Mit der Regelung § 15a EGZPO hatte der Gesetzgeber die Zielvorstellungen verbunden, raschere und kostengünstigere Verfahren zur Konfliktbeilegung zu etablieren, einen dauerhaften Rechtsfrieden zu sichern und die Ziviljustiz zu entlasten (Bundestagsdrucksache 14/980, S. 5).

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung des § 15a EGZPO“ hat im Rahmen der 78. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder im Juni 2007 ihren Abschlussbereicht vorgelegt. Die Justizministerinnen und Justizminister nahmen auf ihrer Sitzung zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe keinen Änderungsbedarf sieht und stellten fest, dass die in § 15a EGZPO geregelte obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung ein wichtiges Element sein kann. Sie sprachen sich dafür aus, die weiteren Ansätze zur Förderung konsensualer Streitbeilegung weiter zu verfolgen.

In seinem Beschluss vom 14. Februar 2007 (1 BvR 1351/01) zum Gütestellen- und Schlichtungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass der allgemeine Justizgewährungsanspruch gewährleiste, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten eröffnet ist. Des Weiteren sei die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert. Der Gesetzgeber sei aber nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er könne auch Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten. Ergänzend müsse allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleiben.

Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, räumte in ihrer Pressemitteilung vom 18. April 2008 ein, dass Deutschland derzeit über keine gesetzlichen Bestimmungen zur Mediation verfüge. Sie habe eine Expertengruppe einberufen, um den Bedarf und den möglichen Inhalt einer gesetzlichen Regelung für grenzüberschreitende und innerstaatliche Konflikte zu prüfen. Diese Expertengruppe ist nach Angaben der Bundesministerin am 18. April 2008 erstmals zusammengetreten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Welche statistischen Daten liegen der Bundesregierung zur Mediation und außergerichtlichen sowie gerichtsnahen Konfliktbeilegung vor?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung gerichtsnahe Konfliktbeilegung?

3

Welche Beurteilungsunterschiede ergeben sich für die Bundesregierung diesbezüglich zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung?

4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Justizministerkonferenz, dass „weitere Ansätze zur Förderung konsensualer Streitbeilegung weiter zu verfolgen“ seien, und wie begründet sie ihre Meinung?

5

In wie vielen Fällen wurden durch Streitbeilegung im Rahmen der Landesgesetze aufgrund § 15a EGZPO anschließende Gerichtsverfahren vermieden, und in wie vielen Fällen kam es dennoch zu gerichtlichen Verfahren?

6

Sind der Bundesregierung wissenschaftliche Studien zu § 15a EGZPO bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die Akzeptanz und Annahme der Möglichkeit der Streitschlichtung, die durch § 15a EGZPO geschaffen wurde?

8

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die oben genannten Zielvorstellungen, die mit der Einführung des § 15a EGZPO verbunden waren, erreicht wurden, und wie begründet sie ihre Auffassung?

9

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, dass kein Änderungsbedarf bestehe, und wie begründet sie ihre Haltung?

10

Welche Personen hat das Bundesministerium der Justiz in die Expertengruppe zur Prüfung möglicher Inhalte einer gesetzlichen Regelung für grenzüberschreitende und innerstaatliche Konflikte berufen (bitte Namen, Beruf und Zugehörigkeit zu Verbänden/Ländern)?

11

Ist der Deutsche Bundestag in der Expertengruppe vertreten – wenn ja, mit wem, und wenn nein, warum nicht?

12

Welcher Regelungsbedarf ergibt sich im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie?

13

Wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vornehmen (insbesondere § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG)?

14

Sofern die Bundesregierung den Regelungsbedarf noch nicht bezeichnen kann – welche konkreten Regelungsvorschläge werden derzeit geprüft und beraten?

15

Ist beabsichtigt, diese Regelungen auch auf innerstaatliche Mediation auszudehnen?

16

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit eines deutschen Mediationsgesetzes (bitte mit Begründung der Meinung)?

17

Welche Regelungen sollten darin aufgenommen werden?

18

Wird die Bundesregierung nationale Regelungen zur Qualitätssicherung und Vertraulichkeit der Mediation und gesetzliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Mediatorin oder Mediator vorschlagen – wenn ja an welche, und wenn nein, warum nicht?

19

Hält die Bundesregierung besondere Haftungsregeln für Mediatoren für erforderlich (beispielsweise den Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für Mediatoren)?

20

Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung zu gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Mediation aus?

Berlin, den 12. Juni 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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