Höhe des Essensgeldes für Zivildienstleistende (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/770)
der Abgeordneten Ina Lenke, Sibylle Laurischk, Miriam Gruß, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die FDP-Fraktion fragte bereits in einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/625) nach der Auffassung der Bundesregierung zur Höhe des Essensgeldes für Zivildienstleistende. Hintergrund ist, dass das Höchstgericht (VfGH) in Österreich in einem Urteil vom November 2005 festgelegt hat, dass das Verpflegungsgeld für Zivildiener in Österreich in Höhe von rund 6 Euro pro Tag deutlich zu niedrig ist. Als Bezugsgröße für die Angemessenheit der Verpflegung legte der VfGH eine Spanne zwischen 11,26 Euro/Tag und 13,60 Euro/Tag fest. Das zuständige Innenministerium in Österreich legte daraufhin den auszuzahlenden Verpflegungsgeldsatz auf 13,60 Euro/Tag fest.
Das Verpflegungsgeld in Österreich wird ebenso wie in Deutschland nur dann ausgezahlt, wenn die Einsatzstelle selbst keine Verpflegung stellt oder der Anspruchsberechtigte sich z. B. im Urlaub befindet. Der Satz von 13,60 Euro/ Tag liegt deutlich über dem in Deutschland gezahlten einfachen Verpflegungsgeldsatz in Höhe von 3,60 Euro/Tag. Kann der Zivildienstleistende nicht an der Verpflegung für einen gesamten Tag teilnehmen, wird der doppelte Verpflegungsgeldsatz in Höhe von 7,20 Euro/Tag in Anrechnung gebracht. Beide Sätze liegen deutlich unter dem Satz von 13,60 Euro, den das Höchstgericht (VfGH) in Österreich für eine angemessene Verpflegung als notwendig erachtet.
Da die Höhe des Essensgeldes für Zivildienstleistende auf dem Wert, der für Wehrpflichtige vorgesehen ist, beruht, muss bei einer Betrachtung die aktuelle Entwicklung bei der Bundeswehr berücksichtigt werden. In der Zeitschrift „aktuell – Zeitung für die Bundeswehr“ (Nr. 5 vom 6. Februar 2006) führte die Leiterin der Abteilung Wehrverwaltung, Alice Greyer-Wieninger, im Interview zum Thema Verpflegung aus:
„Bisher haben wir für die Verpflegung nur die Kosten berechnet, die die Bundeswehr selbst für die Beschaffung der Lebensmittel aufwendet, nämlich 3,60 Euro. [Diese Kosten entsprechen exakt dem einfachen Verpflegungsgeldsatz für Zivildienstleistende und Wehrpflichtige.] Die tatsächlichen Herstellungskosten sind aber wesentlich höher, weil auch Kosten für Personal, Infrastruktur und Energie anfallen.“ Hiermit wird begründet, dass zum 1. Januar 2006 der Verpflegungsgeldsatz bei Kasernenverpflegung für Berufssoldaten und Zivilpersonal von bisher 3,60 Euro/Tag auf 6,76 Euro/Tag angehoben wurde.
Gemäß der Sachbezugsverordnung der Bundeswehr setzen sich diese 6,76 Euro/ Tag aus 1,48 Euro für das Frühstück sowie jeweils 2,64 Euro für das Mittag- und Abendessen zusammen.
Für Zivildienstleistende beträgt der einfache Verpflegungsgeldsatz 3,60 Euro/ Tag. Dieser setzt sich aus 1,10 Euro für das Frühstück, 1,35 Euro für das Mittagessen sowie 1,15 Euro für das Abendessen zusammen. Dies bedeutet, dass – theoretisch betrachtet – ein Zivildienstleistender selbst bei Zugrundelegung des doppelten Verpflegungsgeldsatzes von 2,30 Euro (2 × 1,15 Euro) hierfür nicht einmal ein Abendessen in der Großküche einer Kaserne erwerben könnte, welches einen Wert von 2,64 Euro hat.
Der doppelte Verpflegungsgeldsatz in Höhe von 7,20 Euro wird ausschließlich ausgezahlt, um die erhöhten Einkaufskosten von Lebensmitteln abzudecken, da davon auszugehen ist, dass ein Großabnehmer wie z. B. die Bundeswehr sehr viel geringere Marktpreise für den Erwerb von Lebensmitteln bezahlen muss. Der Satz beinhaltet auch nach Auffassung der Bundesregierung keinerlei Zubereitungskosten. Die Zubereitungskosten inklusive Energie etc. für Kasernenverpflegung veranschlagt die Bundesregierung mit 3,16 Euro/Tag (siehe Interview mit Alice Greyer-Wieninger). Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zubereitungskosten für Kasernenverpflegung weit unterhalb anderer Küchen liegen, da z. B. der Faktor Raummiete anders zu bewerten ist und ein Gewinn nicht erwirtschaftet wird. Es muss also davon ausgegangen werden, dass für einen Zivildienstleistenden, dessen Dienststelle gemäß dem Abschnitt F 6 Nr. 2 des Leitfadens für den Zivildienst von der Verpflegungsbereitstellung befreit ist, z. B. weil diese keine eigene Kantine hat, mindestens ein Satz in Höhe von 10,36 Euro/Tag (7,20 Euro/Lebensmittel + 3,16 Euro/Zubereitung) benötigt wird, um Verpflegung zu erwerben. Realistisch betrachtet ist bei den Zubereitungskosten ebenfalls der doppelte Satz zu berücksichtigen, was einem Verpflegungsgeldtagessatz von 13,52 Euro (7,20 Euro/Lebensmittel + 6,32 Euro/Zubereitung) bedeutet. Auch der VfGH in Österreich sah eine Spanne zwischen 11,26 Euro/ Tag und 13,60 Euro/Tag für die Verpflegung der Zivildiener vor. Der Betrag von 13,52 Euro trifft fast punktgenau den Ansatz von 13,60 Euro/Tag, der für Zivildiener in Österreich angesetzt wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Wie gelangt die Bundesregierung zu der Auffassung „Der Erwerb zubereiteter Verpflegung ist für Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende in Deutschland nicht vorgesehen.“ (siehe Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/770), obwohl gerade dieser Fall notwendig ist, wenn die Dienststelle des Zivildienstleistenden gemäß dem Abschnitt F 6 Nr. 2 des Leitfadens für den Zivildienst von der Verpflegungsbereitstellung befreit ist, weil diese z. B. keine eigene Kantine hat?
Wie sollte nach Auffassung der Bundesregierung ein Zivildienstleistender, dessen Dienststelle von Verpflegungsbereitstellung befreit ist, zu einer warmen Mahlzeit gelangen, wenn der „Erwerb zubereiteter Verpflegung nicht vorgesehen ist“?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung (siehe Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 16/770), dass die Höhe des Essensgeldes für Zivildienstleistende „keinen Zuschuss“ zum Erwerb von Mahlzeiten darstellt, wenn es z. B. einem Zivildienstleistenden in der Theorie noch nicht einmal möglich ist, die Abendverpflegung zu Herstellungskosten (2,64 Euro) in der Großküche einer Kaserne von dem ihm ausgezahlten anteiligen Essensgeld für die Abendverpflegung (2,30 Euro) zu erwerben, wenn die Dienststelle des Zivildienstleistenden, z. B. aufgrund einer nicht vorhandenen Kantine, von der Verpflegungsbereitstellung befreit ist?
Welche Indikatoren (siehe Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 16/ 770) führten zu einer Nichtanhebung des Essensgeldes für Zivildienstleistende seit dem 1. Juli 2003?
Bitte die genaue Zusammensetzung des Indikators für jedes Jahr angeben.
Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Gegensatz zu ihrer Auffassung (siehe Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/770) auch in Österreich der Grundsatz der Naturalverpflegung eingeführt wurde, und trotzdem eine Essensgeld in Höhe von 13,60 Euro/Tag als notwendig erachtet wird?