Wirtschaftspolitische Bewertung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
der Abgeordneten Rainer Brüderle, Frank Schäffler, Gudrun Kopp, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen [KOM(2008) 704 endgültig] werden gemeinschaftsrechtliche Grundsätze eingeführt, welche der Erstellung erstklassiger Ratings auf transparente Art und Weise bei weitgehender Vermeidung von Interessenkonflikten dienen sollen. Der Vorschlag führt ein rechtsverbindliches Registrierungs- und Aufsichtssystem für Ratingagenturen ein, deren Ratings von Kreditinstituten, Wertpapierhäusern, Lebens-, Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds hauptsächlich für Regulierungszwecke verwendet werden.
Der Regulierungsvorschlag führt erstmals europarechtlich verbindliche Vorschriften für juristische Personen ein, deren reguläre und hauptsächliche Tätigkeit in der Vergabe von Ratings besteht. Aus wirtschaftspolitischen Gründen ist ein gemeinschaftsrechtliches Vorgehen unerlässlich. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen. Dies würde dazu führen, dass die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft tätigen Ratingagenturen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde. Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings einen unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz nach sich ziehen. Letztlich gilt es, negative Wettbewerbseffekte für deutsche und europäische Emittenten zu vermeiden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Welche Unternehmen, die nach der Definition gemäß Artikel 3 Absatz 1 eine Ratingagentur sind, haben ihren satzungsmäßigen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und/oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Tabelle nach Unternehmen und Mitgliedstaat)?
Welche dieser Unternehmen haben aus Sicht der Bundesregierung in den letzten drei Jahren Beratungsleistungen nach Anhang I Abschnitt B Nummer 4 der Verordnung gegenüber Kunden erbracht, die gleichzeitig Auftraggeber eines Ratings nach Artikel 3 der Verordnung waren?
Welche Unternehmen (Konzernsicht), an denen der Bund beherrschend beteiligt ist, haben in den letzten drei Jahren Ratingagenturen beauftragt, und wie beurteilt die Bundesregierung insgesamt die Qualität dieser Ratings?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung hinsichtlich der Einengung des Ratingbegriffs auf Bonitätsurteile, so dass Fondsratings, Versicherungsratings und andere Beurteilungen von Finanzprodukten von den Regeln zur Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten ausgeklammert bleiben?
Welche Rechtsverpflichtung ergibt sich verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, aus Artikel 4 der Verordnung, wenn diese von Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft konsolidiert werden?
Ergibt sich hier ein Sachverhalt der Extraterritorialität?
Welche Rechtsfolge ergibt sich aus Artikel 4 der Verordnung für bestehende, langjährige Verträge zwischen Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung und einer Ratingagentur nach Artikel 3 der Verordnung, wenn die Ratingagentur keine Registration nach Titel III Kapitel I realisiert?
Sind Finanzinstitutionen dann der Situation ausgesetzt, zum einen bestehende Verträge weiterhin zu bedienen oder unter Konventionalstrafe zu kündigen und gleichzeitig für die aufsichtsrechtliche Anerkennung ein zusätzliches Rating bei einer nach Titel III Kapitel I registrierten Ratingagentur zu beauftragen?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies aus rechtsstaatlichen Erwägungen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass gemäß Artikel 4 der Verordnung Ratings über ein Unternehmen/ein Finanzinstrument mit Sitz/Emission außerhalb der Europäischen Union, welche von einer marktnahen außergemeinschaftlichen Ratingagentur nach Artikel 3 der Verordnung erfolgen, nicht von Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung genutzt werden können?
Ist dies aus Sicht der Bundesregierung ein Beitrag zur Steigerung der Qualität der Ratingergebnisse?
Könnte sich hier ein Sachverhalt der Extraterritorialität ergeben?
Welche Einschränkungen könnten sich aus der Verordnung für die Geschäftstätigkeit nicht registrierter Ratingagenturen ergeben?
Stärkt oder schwächt Artikel 4 der Verordnung aus Sicht der Bundesregierung die Freiheit des globalen Kapital- und Dienstleistungsverkehrs?
Stellt Artikel 4 der Verordnung aus Sicht der Bundesregierung eine nichttarifäre Handelsbarriere dar?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welcher Form wird diese Registrationsvorschrift auf Ebene der Welthandelsorganisation WTO thematisiert?
Welche Rechtsfolge ergibt sich aus Titel III Kapitel I in den Fällen, in denen eine Ratingagentur nach Artikel 3 der Verordnung ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat und eine Registratur beantragt, damit Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung ihre Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke nutzen können?
Wer soll in diesen Fällen als zuständige Behörde fungieren?
Welche Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland eignen sich aus Sicht der Bundesregierung, als zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung zu fungieren?
Wie begründet die Bundesregierung die jeweilige Eignung im Detail?
Welche Ressorts werden bei der Benennung der zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland eingebunden, in welchem wird die Federführung liegen?
Welche Funktionen werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Durchführung der Registrierung und Überwachung von Ratingagenturen auferlegt?
Wie beurteilt die Bundesregierung das mehrstufige Registrierungsverfahren nach Titel III Kapitel I der Verordnung, das eine geteilte Zuständigkeit zwischen mindestens einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem Commitee of European Securities Regulators (CESR) vorsieht, hinsichtlich Effektivität, Effizienz und Kosten-Nutzen-Relation?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Vereinbarkeit des in Artikel 20 der Verordnung postulierten Gebots, dass sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht in den Inhalt der Ratings einzumischen haben, mit den in Artikel 21 der Verordnung eingeräumten Rechten, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verbot zur Abgabe von Ratings und die Aussetzung der Verwendung von Ratings veranlassen können?
Welchen Beitrag zur Qualitätssteigerung von Ratings leistet aus Sicht der Bundesregierung die in Anhang I Abschnitt B Nummer 2 festgelegte Pflicht, den Namen bewerteter Unternehmen zu veröffentlichen, von denen die Ratingagentur mehr als fünf Prozent der Jahreseinnahmen erhält, und welchen Mehrwert bringt diese Vorschrift in Bezug zu Anhang I Abschnitt E Römisch 2 Nummer 2, nach der eine Liste der 20 größten Kunden aufgeschlüsselt nach Umsatzerlösen regelmäßig zu veröffentlichen ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung Artikel 16 der Verordnung hinsichtlich der Möglichkeit, dass unterschiedliche Registrationsgebühren seitens der Mitgliedstaaten wettbewerbsverzerrend wirken können?
Plant die Bundesregierung, die Registrationsgebühren nach Artikel 16 der Verordnung auf Basis fester Sätze auszugestalten?
Wenn ja, warum?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Regelung zum Widerruf der Registrierung nach Artikel 17 Nummer 1, wonach die zuständige Behörde eine Registratur zu widerrufen hat, wenn die Ratingagentur in den letzten sechs Monaten kein Rating vergeben hat?
Impliziert diese Widerrufsregelung aus Sicht der Bundesregierung eine aktive laufende Beaufsichtigung der registrierten Ratingagenturen durch die zuständige Behörde?
Wer trägt aus Sicht der Bundesregierung die Verwaltungskosten des Widerrufs, und wie werden diese der Höhe nach ermittelt?
In welcher Form und in welchem Umfang haben welche Mitglieder der Bundesregierung (Institution, Ressort, Abteilung) bei der Erstellung der Verordnung mitgewirkt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verordnung aus wirtschaftspolitischer Sicht?
Sind die Regelungen notwendig und für die Erreichung der mit der Verordnung verbundenen Ziele sachdienlich?
Wie beurteilt die Bundesregierung die gegenwärtige Wettbewerbsintensität im Markt für Ratings aus Sicht von Emittenten mit Sitz in der Europäischen Union?
Welche Auswirkungen auf die Wettbewerbsintensität im Markt für Ratings erwartet die Bundesregierung aus den Vorgaben der Verordnung?
Nehmen die Markteintrittsbarrieren aus Sicht der Bundesregierung zu oder ab?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Marktaustritte als Folge dieser Regulierung zu verzeichnen sein werden?
Welche Konsequenzen erwartet die Bundesregierung für den Wettbewerb zwischen registrierten und nicht registrierten Ratingagenturen?
Auf welche Änderungen im Rahmen der Beratungen des Rates wird die Bundesregierung hinwirken?
In welchen Sitzungen (Datumsangabe erwünscht) des ECOFIN ist geplant, die Verordnung zu thematisieren, und bis zu welchem Datum soll der Rat abschließend hierüber votieren?
Bis zu welchem Datum soll das Europäische Parlament abschließend über die Verordnung votieren?
In welcher Form sind die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verordnung betroffen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind?
Inwieweit ist damit zu rechnen, dass die Schweiz beziehungsweise die Eidgenössische Bankenkommission nach gleichen Regeln verfahren wird?