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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verbesserte Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs in der Bundesrepublik Deutschland

<span>Unterbliebene Anwendung des Völkerstrafgesetzbuches beim Aufenthalt des usbekischen Geheimdienstchefs Rusam Inojatow in Deutschland, Maßnahmen zur besseren Durchsetzung des </span><span>Völkerstrafgesetzbuches</span><span>; Anzahl der angezeigten Personen, Ermittlungsverfahren und Anklagen nach VStGB, Richtervorbehalt und Klageerzwingung, europäsiche Koordination</span>

Fraktion

FDP

Datum

19.12.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1127103. 12. 2008

Verbesserte Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Florian Toncar, Burkhardt Müller-Sönksen, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zeitgleich zum Inkrafttreten des Rom-Status zur Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes trat 2002 in der Bundesrepublik Deutschland das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) in Kraft. Dieses ermöglicht es, im Ausland begangene schwerste Straftaten wie Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch in der Bundesrepublik Deutschland zu ahnden.

Im Herbst 2005 reiste der usbekische Innenminister Zakirjon Almatow, der für ein Massaker an Zivilisten vom Mai 2005 in der usbekischen Stadt Andijan mit verantwortlich gemacht wird, zur medizinischen Behandlung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dazu wurde ihm aus humanitären Gründen eine Ausnahme von einem Einreiseverbot gewährt, welches die EU gegen ihn sowie neun weitere Hauptverantwortliche für das Andijan-Massaker verhängt hatte. Die Deutsche Botschaft in Moskau stellte Zakirjon Almatow das Visum aus.

Menschenrechtsgruppen und Anwälte der Familien der Opfer von Andijan reichten beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen Zakirjon Almatow ein. Die Bundesanwaltschaft sah jedoch von Ermittlungen ab, da Zakirjon Almatow ihren Angaben zufolge zum Zeitpunkt des Anzeigeneingangs die Bundesrepublik Deutschland bereits wieder verlassen hatte.

Eine Expertenanhörung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestags vom 24. Oktober 2007 bestätigte, dass es bei der Umsetzung des Völkerstrafgesetzbuchs in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin Defizite gibt. Es wurde angemahnt, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Generalbundesanwalt einerseits und deutschen Behörden andererseits hinsichtlich der Fälle verbessert werden muss, bei denen ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch vorliegt. Dies gilt insbesondere für die visaerteilenden Stellen des Auswärtigen Amts und seiner Auslandsvertretungen, wenn diese von der geplanten Einreise von Verdächtigen gemäß VStGB in die Bundesrepublik Deutschland erfahren. Die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag hat einen entsprechenden Antrag (Bundestagsdrucksache 16/7734) vorgelegt, der Verbesserungsmaßnahmen aufzeigt.

Nur wenige Tage nach Aufhebung des EU-Einreiseverbots gegen führende usbekische Regierungsmitglieder reiste am 23. Oktober 2008 eine weitere Person in die Bundesrepublik Deutschland ein, gegen die sich die Anzeige der Angehörigen der Opfer des Andijan-Massakers richtete. Es handelte sich um Rustan Inojatow, den usbekischen Geheimdienstchef. Die Bundesanwaltschaft sah jedoch keine Möglichkeit zum Eingreifen, da Rustam Inojatow sich auf „amtliche Einladung“ in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, welche gemäß § 20 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes einer strafrechtlichen Verfolgung im Wege stand.

Ziel dieser Anfrage ist, zu ermitteln, welche Vorkehrungen zur konsequenten Anwendung des VStGB derzeit getroffen sind. Dabei ist zu prüfen, ob die Defizite, die im Fall des ehemaligen usbekischen Innenministers Zakirjon Almatow deutlich wurden, beseitigt worden sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wann reiste der usbekische Geheimdienstchef Rustam Inojatow in die Bundesrepublik Deutschland ein, und wie lange dauerte sein Aufenthalt?

2

Welche deutschen Behörden waren im Vorhinein zu welchem Zeitpunkt über den geplanten Aufenthalt von Rustam Inojatow in der Bundesrepublik Deutschland informiert?

3

Auf wessen „amtliche Einladung“ hin reiste Rustam Inojatow in die Bundesrepublik Deutschland?

4

Wann und durch wen wurde die Bundesanwaltschaft über den geplanten Aufenthalt von Rustam Inojatow in Kenntnis gesetzt?

5

Wie erklärt die Bundesregierung ihre Aussage, dass gegen Rustam Inojatow kein Verfahren nach dem VStGB anhängig sei (vgl. Antwort vom 19. November 2008 zu der schriftlichen Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 16/11004 des Abgeordneten Burkhardt Müller-Sönksen), obwohl Rustam Inojatow neben dem ehemaligen Innenminister Zakirjon Almatow unter den Personen ist, gegen die Anwälte der Opfer des Massakers von Andijan am 12. Dezember 2005 Anzeige bei der Bundesanwaltschaft wegen Straftaten nach dem VStGB gestellt haben?

Hat die Bundesanwaltschaft in diesem Einzelfall die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens geprüft, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

6

Wie viel Zeit stand der Bundesanwaltschaft zur Verfügung, um zu prüfen, ob Ermittlungen gegen Rustam Inojatow einzuleiten wären?

7

Sieht die Bundesregierung Defizite bei der Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs und der Durchsetzung des völkerrechtlichen Strafanspruchs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland?

Wenn ja, welche und warum?

Wenn nein, warum nicht?

8

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, damit die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit der Bundesanwaltschaft bei Einreisen von Personen, gegen die ein Anfangsverdacht wegen Straftaten nach dem VStGB besteht, soweit verbessert wurde, dass die Bundesanwaltschaft umgehend informiert wird, um die Aufnahme von Ermittlungen zu prüfen?

9

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach der Expertenanhörung im Menschenrechtsausschuss des Deutschen Bundestags vom 24. Oktober 2007 zur Anwendung des VStGB, insbesondere durch die Bundesanwaltschaft sowie das Bundeskriminalamt, ergriffen?

10

Hat die Bundesregierung insbesondere die Schaffung einer Spezialeinheit beim Bundeskriminalamt zur Ermittlung von Völkerstraftaten geprüft?

Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

Inwieweit flossen dabei Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten ein, in denen solche Spezialeinheiten bereits erfolgreich arbeiten, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

11

Hat die Bundesregierung ein Interesse daran, dass Völkerstraftaten nach dem Legalitätsprinzip verfolgt werden?

Wenn ja, was unternimmt sie, damit die Ermittler ihre Aufgabe erfüllen können?

12

Angezeigte Personen

a) Wie viele der angezeigten Personen haben (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, wie viele sind Ausländer?

b) Wie viele Anzeigen von Deutschen bzw. von nichtdeutschen Personen beziehen sich auf Taten in der Bundesrepublik Deutschland, wie viele jeweils auf Auslandstaten?

c) In wie vielen Fällen hielt sich eine angezeigte Person zumindest zeitweise im Bundesgebiet auf, nachdem die Anzeige erstattet worden war?

13

Wie viele Anzeigen sind bis dato bei der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit dem VStGB eingegangen, und wie viele haben zur Aufnahme von Ermittlungen geführt?

14

In wie vielen Fällen hat die Bundesanwaltschaft gemäß § 153f der Strafprozessordnung (StPO) die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt, bzw. begonnene Ermittlungen gemäß § 153f StPO eingestellt?

15

Zu welchen Ergebnissen haben die Anzeigen sowie Ermittlungen ansonsten geführt?

16

Wie viele Ermittlungen zu Straftaten nach dem VStGB haben zur Erhebung von Anklagen in der Bundesrepublik Deutschland geführt?

17

Wie viele Personen sind derzeit bei der Bundesanwaltschaft sowie dem Bundeskriminalamt mit der Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Völkerstrafgesetzbuch ausschließlich, wie viele teilweise betraut, und wie sind diese organisiert?

18

Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen Einreichung einer Anzeige wegen Straftaten nach dem VStGB und der Entscheidung, ob Ermittlungen aufgenommen werden?

19

Wie lange dauern in der Regel Ermittlungen von Straftaten nach dem VStGB?

20

Welche Position hat die Bundesregierung zu Forderungen von Menschenrechtsorganisationen, einen Richtervorbehalt über Entscheidungen der Bundesanwaltschaft einzuführen, wenn diese bei Anzeigen nach dem VStGB von Ermittlungen gemäß § 153f StPO absehen will?

21

Hält die Bundesregierung die Einführung einer Möglichkeit zur Klageerzwingung gemäß § 172 StPO bei Anzeigen nach dem VStGB für sinnvoll, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

22

Hat die Bundesregierung sich auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass die europäische Justizbehörde EUROJUST sich mit dem Informationsaustausch und der Koordination der europäischen Justizbehörden in Fällen internationaler Völkerstraftaten befasst, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

23

Wie koordiniert sich die Bundesanwaltschaft bisher mit ihren europäischen Partnerbehörden bei Fällen internationaler Völkerstraftaten?

Berlin, den 3. Dezember 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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