Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union (Ratsdok. 16007/08)
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 29. August 2006 hat die Kommission den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union vorgelegt. Am 18. September 2007 hat der Rat (Justiz und Inneres) einvernehmlich festgestellt, dass der Vorschlag in wesentlichen Teilen umformuliert werden sollte. Am 7. Dezember 2007 hat der Vorsitz eine überarbeitete Fassung des Vorschlags vorgelegt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) hat den Text am 12. und 19. November 2008 geprüft. Der Rat wurde daraufhin ersucht, auf seiner Tagung am 27./28. November 2008 eine allgemeine Ausrichtung zu dem Text festzulegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Was bezweckt Erwägungsgrund 4 des Vorschlags, wonach der Rahmenbeschluss darauf abzielen soll, die Anwendung von Maßnahmen ohne Freiheitsentzug als Alternative zur Untersuchungshaft selbst dann zu fördern, wenn nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats eine Untersuchungshaft nicht von Anfang an verhängt werden könnte?
Welche Auswirkungen hat dieser Erwägungsgrund auf die Auslegung von Artikel 1 des Vorschlags, wonach in diesem Rahmenbeschluss Regeln festgelegt würden, nach denen ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Alternative zur Untersuchungshaft erlassene Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennt?
Betrifft die gegenseitige Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen demnach nur die Fälle, in denen auch Untersuchungshaft verhängt werden könnte?
Kann Artikel 4 des Vorschlags dahingehend verstanden werden, dass Maßnahmen ohne Freiheitsentzug dann als Alternative zur Untersuchungshaft verhängt werden müssen, wenn sie das mildere Mittel darstellen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn nein, wie ist sonst gewährleistet, dass nach den Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten Untersuchungshaft nur dann verhängt werden kann, wenn Maßnahmen ohne Freiheitsentzug nicht ausreichend sind?
Wie kann in Ausnahmefällen – wie etwa bei § 116 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Strafprozessordnung, nach dem der Beschuldigte seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich verlassen darf, wenn eine Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde vorliegt – von den in der Überwachungsanordnung angeordneten Verpflichtungen dispensiert werden, und wer kann eine solche Entscheidung treffen?
Hinsichtlich welcher der in Artikel 6 Absatz 2 des Vorschlags genannten und weiterer Überwachungsmaßnahmen ist die Bundesregierung zur Überwachung bereit?
Welche Sicherungen zur Verhinderung einer überlangen Verfahrensdauer bestehen für den Fall, dass die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nicht befristet wird?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtliche Gründe bestehen, wegen derer die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in den Fällen des Artikel 12 Absatz 1 des Vorschlags auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit nach Artikel 12 Absatz 4 des Vorschlags nicht erfolgen kann?
Wenn nein, warum nicht, und wie wird die Bundesregierung dann der Aufforderung des Deutschen Bundestages in der Bundestagsdrucksache 15/3831 nachkommen, die(se) Deliktsgruppen präziser zu fassen?
Wird sich die Bundesregierung an der Erklärung beteiligen, wonach Artikel 12 Absatz 4 des Vorschlags keinen Präzedenzfall für künftige Rechtsakte über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union darstelle?
Wenn ja, wie wird die Bundesregierung dann der Aufforderung des Deutschen Bundestages in der Bundestagsdrucksache 15/3831 nachkommen, die Deliktsgruppen präziser zu fassen?
Was wird die Bundesregierung unternehmen, damit die gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsakte der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen eine kohärente Linie hinsichtlich der Möglichkeit verfolgen, auch bei Vorliegen der so genannten Listendelikte das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit zu prüfen, die zudem mit der Aufforderung des Deutschen Bundestages in der Bundestagsdrucksache 15/3831 vereinbar ist, die Deliktsgruppen präziser zu fassen?
Ist Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h des Vorschlags dahin auszulegen, dass die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen nur abgelehnt werden kann, wenn die Übergabe der betreffenden Person nach Artikel 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl abgelehnt werden müsste, nicht jedoch dann, wenn die Übergabe der betreffenden Person nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl abgelehnt werden könnte?
Wenn ja, welche Gründe bestehen für diese Differenzierung?
Wird die Bundesregierung nach Artikel 18 Absatz 3 des Vorschlags erklären, dass die Bundesrepublik Deutschland auch Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl bei der Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person an den Anordnungsstaat anwenden wird?
Wenn nein, warum nicht?