Ersatzlose Streichung des Verbots der religiösen Voraustrauung zum 1. Januar 2009
der Abgeordneten Gisela Piltz, Hans-Michael Goldmann, Sibylle Laurischk, Christian Ahrendt, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Zum 1. Januar 2009 tritt in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft. Damit entfällt das Verbot der religiösen Voraustrauung. Zukünftig sind religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Das hat zu anhaltenden Diskussionen in der Öffentlichkeit und in den Medien geführt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Hans Michael Heinig, Professor für Öffentliches Recht und Kirchenrecht in Göttingen und Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 1. Dezember 2008, dass religiös geschlossene Ehen Wirkungen auch im staatlichen Recht entfalten, und wenn ja, in welchen Rechtsgebieten, und wenn nein, warum nicht, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Winfried Aymans, emeritierter Ordinarius für Kirchenrecht der Katholisch-theologischen Fakultät der Universität München, in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 28. November 2008, dass das kirchliche Voraustrauungsverbot gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit verstoße, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
Wie sollen nach Vorstellung der Bundesregierung zukünftig Vielehen verhindert werden?
Welche aufenthaltsrechtlichen Folgen werden sich aus einer rein religiösen Trauung ergeben, wenn ein Ehegatte Ausländer ist?
Wie lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung der Schutz des sozial Abhängigen bei einer rein religiösen Trauung verwirklichen?
Plant die Bundesregierung, über die fehlende rechtliche Absicherung einer rein religiösen Eheschließung aufzuklären, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Was hält die Bundesregierung von der Beleihung religiöser Korporationen mit standesamtlichen Aufgaben, so dass die religiöse Trauung auch die zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe hervorbringt, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Welche religiösen Gemeinschaften kämen nach Ansicht der Bundesregierung für ein solches Modell in Betracht?
In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird ein solches Modell bereits heute praktiziert, und wie sind die dortigen Erfahrungen?
Wie steht die Bundesregierung zu Vorschlägen, zur Vermeidung insbesondere von Vielehen eine religiöse Trauung von der Vorlage einer staatlichen Ehefähigkeitsbescheinigung abhängig zu machen, wobei die Rücksendung der Ehefähigkeitsbescheinigung und damit die Begründung einer auch staatlichen Ehe in das Belieben der Eheleute gestellt werden könnte, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
Wie wird die Bundesregierung die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen der Abschaffung des religiösen Voraustrauungsverbotes beobachten?