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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Reform des Staatshaftungsrechts

<span>Handlungsbedarf und Reformziele, fortgeltendes Staatshaftungsrecht der DDR, rechtstatsächliche Untersuchungen und sonstige Aktivitäten betr. Staatshaftungsrecht, Einschätzungen der Vorgängerregierung, gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch gem. EuGH </span>

Fraktion

FDP

Datum

05.01.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1146517. 12. 2008

Reform des Staatshaftungsrechts

der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Seit den 1960er Jahren wird über eine Reform des Staatshaftungsrechts diskutiert. Das 1981 erlassene Staatshaftungsgesetz scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht, weil eine Zuständigkeit des Bundes nicht festgestellt werden konnte. Jedoch hat auch das Bundesverfassungsgericht die Reformbedürftigkeit der Materie betont. Zwischenzeitlich ist das Hindernis des Fehlens einer Bundeszuständigkeit entfallen. Seit 1994 ergibt sich die Zuständigkeit aus Artikel 74 Nr. 25 des Grundgesetzes (GG).

Die Fraktion der FDP hat das Staatshaftungsrecht in der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zum Gegenstand der Kleinen Anfrage „Neuordnung des Staatshaftungsrechts“ vom 20. Oktober 2004 auf Bundestagsdrucksache 15/3859 gemacht. Die damalige rot-grüne Bundesregierung antwortete, dass eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts derzeit nicht vordringlich und das Vorhaben daher zurückgestellt worden sei. Sie werde zu gegebener Zeit darüber entscheiden, ob eine entsprechende Gesetzesinitiative in der nächsten Wahlperiode angezeigt erscheine (Bundestagsdrucksache 15/3952).

Im „Handelsblatt“ vom 28. Mai 2008 beklagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Konrad Redeker, Bonn, das Fehlen parteipolitischer Vorstellungen. Das Staatshaftungsrecht, so Prof. Dr. Konrad Redeker, sei dringend reformbedürftig, und zwar nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf den Rechtsweg.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell den gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich einer Neuordnung des Staatshaftungsrechts?

2

Wie steht die Bundesregierung zu der in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen Einschätzung, das Staatshaftungsrecht sei nicht nur materiell-rechtlich dringend reformbedürftig, sondern auch die Festschreibung des Rechtsweges im Grundgesetz bedürfe der Überprüfung?

3

Befürwortet die Bundesregierung die Konzentration des Rechtsschutzes in Staatshaftungssachen auf einen Gerichtszweig, wenn ja, auf welchen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

4

Hält die Bundesregierung unverändert an dem Reformziel der Vorgängerregierung fest, die Staatshaftung als unmittelbare und primäre Verantwortlichkeit für rechtswidriges staatliches Handeln auszugestalten, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

5

Wie stellt sich die Entwicklung des Staatshaftungsrechts seit Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP vom 20. Oktober 2004 auf Bundestagsdrucksache 15/3952 dar?

6

Liegen der Bundesregierung inzwischen Erkenntnisse zu der Entwicklung des Staatshaftungsrechts in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen, in denen nach Maßgabe des Einigungsvertrages das Staatshaftungsgesetz der ehemaligen DDR fortgilt, vor?

7

Wann hat die Bundesregierung zuletzt eine rechtstatsächliche Untersuchung zu Fragen des Staatshaftungsrechts in Auftrag gegeben?

8

Beabsichtigt die Bundesregierung aktuell die Vergabe einer rechtstatsächlichen Untersuchung zu Fragen des Staatshaftungsrechts, und wenn ja, wann und mit welchem Auftrag, bzw. wenn nein, warum nicht?

9

Welche sonstigen Anstrengungen hat die Bundesregierung in Sachen Staatshaftungsrecht unternommen, und zu welchen Ergebnissen haben diese geführt?

10

Welche sonstigen Aktivitäten in Sachen Staatshaftungsrecht plant die Bundesregierung?

11

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung ihrer Vorgängerregierung, dass Schäden, die z. B. aus fehlender, verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Umsetzung von EG-Richtlinien entstehen, nach geltendem deutschen Recht zufriedenstellend reguliert werden können, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass der vom Europäischen Gerichtshof entwickelte gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch in einzelnen Bereichen über das deutsche Staatshaftungsrecht hinausgeht?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung, insoweit eine Angleichung vorzuschlagen?

14

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung ihrer Vorgängerregierung, dass eine bundeseinheitliche Kodifizierung des Staatshaftungsrechts grundsätzlich erstrebenswert sei, und wenn ja, was schlägt sie vor, um dieses Ziel zu erreichen, bzw. wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 17. Dezember 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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