Verhalten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber in Finanzinstrumente investierenden geschlossenen Fonds
der Abgeordneten Carl-Ludwig Thiele, Burkhardt Müller-Sönksen, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant einen neuen Tatbestand „Anlageverwaltung“ in den § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) aufzunehmen, wonach in Finanzinstrumente investierende geschlossene Fondsgesellschaften einer Erlaubnispflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollen. Zur Begründung führt der vorliegende Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts“ (Bundestagsdrucksache 16/11130) an, dass „das Bundesverwaltungsgericht eine Verwaltungspraxis der BaFin als nicht mit dem KWG vereinbar“ erklärt hat, „mit der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft eingestuft wurde“.
Die BaFin hatte 2004/2005 in einer Anzahl von Fällen unter abrupter und unangekündigter Änderung ihrer Verwaltungspraxis Schließungs- und Abwicklungsverfügungen erlassen. In verschiedenen Fällen ist den betroffenen Anlegern daraus ein erheblicher Schaden entstanden, weil sie voraussichtlich nur einen geringen Teil ihrer Einlagen zurückerhalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Februar 2008 (Az. 6 C 11.07, sog. „Gamag-Urteil“) festgestellt, dass die BaFin nicht befugt war, den Beteiligungsgesellschaften die Geschäftstätigkeit zu untersagen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Fondsgesellschaften mit wie vielen Anlegern und wie viel an bereits eingezahlten Geldern waren bzw. sind von den rechtswidrigen Maßnahmen – Schließungs- und Abwicklungsverfügung – der BaFin betroffen?
Wer hat konkret in dem Zeitraum seit Herbst 2004 seitens der Bundesregierung die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin geführt, und in welcher Form hat sich diese Aufsicht ggf. mit der vorgenannten Praxis der Behörde befasst?
Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren sind noch anhängig und können diese angesichts der erkannten Rechtswidrigkeit fortgeführt werden bzw. ist die Bundesregierung bereit, die BaFin zur Einstellung dieser Verfahren und Rücknahme ihrer rechtswidrigen Verfügungen anzuweisen?
Ist die Bundesregierung angesichts des Umstandes, dass eine oberste Bundesbehörde in rechtswidriger Weise vorgegangen ist, bereit, auf eine angemessene Entschädigung der betroffenen Anleger und Unternehmen hinzuwirken?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach es im Sinne der Rechtssicherheit läge, wenn eine mit so erheblichen Einwirkungsrechten ausgestattete oberste Bundesbehörde wie die BaFin gravierende Änderungen ihrer Verwaltungspraxis künftig mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf bekannt geben sollte?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Behörde wie die BaFin, deren Verfügungen unabhängig von deren Rechtskraft sofort vollziehbar sind, im besonderen Maße der Kontrolle und Aufsicht bedarf, und wie gedenkt die Bundesregierung diese Aufsicht effektiver als bisher zu organisieren?