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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Steuerliche Bewertung betrieblicher Mittagsverpflegung von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland

<span>Zahl der Beschäftigten v. a. in Klein- und Mittelbetrieben ohne Kantinenzugang, Anzahl der Nutzer von Essenmarken und deren steuerliche Behandlung im Vergleich zu anderen Ländern</span>

Fraktion

FDP

Datum

21.01.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1147017. 12. 2008

Steuerliche Bewertung betrieblicher Mittagsverpflegung von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Daniel Volk, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) R 8.1 LStR 2008 regelt unter anderem die steuerliche Bewertung von Kantinenmahlzeiten und Essenmarken. Betriebe, die keine eigene Kantine unterhalten, können ihren Mitarbeitern demnach auch einen Zuschuss in Form von Essenmarken (Restaurantschecks) zukommen lassen. Diese Marken werden vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen.

Der Maximalwert einer solchen Essenmarke beträgt in 2009 5,83 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Sachbezugswert für ein Mittagessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVeV) und einem nach R 8.1 LStR 2008 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) übersteigenden steuerfreien Betrag von maximal 3,10 Euro. Die Essenmarke ist dann – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht mit ihrem Verrechnungswert, sondern mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Dabei ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung einschlägig, weil sie regelt, welche geldwerten Vorteile von Beschäftigten bei gewährten Sachleistungen bei den Beiträgen zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Mit dem Instrument der Essenmarke lassen sich betriebsinterne Ungleichbehandlungen zwischen Standorten mit und ohne Kantine vermeiden. Für die Unternehmen ergibt sich zudem die Möglichkeit eines steuerbegünstigten Ausgleichs der Mitarbeiteraufwendungen für ein Mittagessen. Restaurantschecks sind damit eine effiziente Möglichkeit einer Sozialleistung der Unternehmen. Dies ist insbesondere für mittelständische Unternehmen ein wichtiger Wettbewerbsfaktor. Restaurantschecks können auch ein Baustein der betrieblichen Gesundheitsförderung sein und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten fördern. Das Instrument der Restaurantschecks erscheint insofern aus vielen Gründen vorteilhaft.

Im Vergleich mit anderen europäischen Ländern fällt aber auf, dass die Verwendungsquote in der Bundesrepublik Deutschland sehr niedrig ist. Vermutlich liegt die Zahl der Nutzer bei lediglich einem Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. In Belgien nutzt dagegen rund jeder vierter Arbeitnehmer Essenmarken, in Frankreich oder Italien jeder zehnte. Die Gründe für die unterschiedliche Verwendung des Instruments im internationalen Vergleich sind unklar.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die keinen Zugang zu betrieblicher Kantinenverpflegung haben?

2

Wie hoch ist dieser Anteil bei klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU)?

3

Wie viele tägliche Nutzer von Restaurantschecks gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten?

4

Wann und in welcher Höhe erfolgte zuletzt eine Anpassung der Sachbezugswerte an die Entwicklung der Verbraucherpreise?

5

Wann wurde der nach R 8.1 LStR 2008 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) maximal übersteigende steuerfreie Betrag zuletzt angepasst?

6

Wie stellt sich der in der Bundesrepublik Deutschland freigegebene steuerfreie Betrag (3,10 Euro) verglichen mit ähnlichen Regelungen in Luxemburg, Österreich, Frankreich, Belgien und Italien dar?

7

Wie hoch ist der prozentuale Anteil des maximal möglichen steuerfreien Betrags, gemessen an der Kaufkraft in der Bundesrepublik Deutschland, und wie hoch ist in diesem der Anteil des Wertes als Prozent am Tageseinkommen?

8

Wie verhält sich dies, wenn man die deutsche Regelung mit Österreich, Frankreich, Belgien oder Italien vergleicht?

9

Aus welchem Grund sind bestimmte Zielgruppen (darunter fallen z. B. Zeitarbeitnehmer, Bauarbeiter und Beamte) vom Bezug von Essenmarken ausgeschlossen?

10

Wie steht die Bundesregierung zu der Ansicht, dass im Sinne einer Vereinheitlichung und Gleichbehandlung auch diesen Gruppen die Nutzung von Essenmarken ermöglicht werden sollte?

11

Wären aus Sicht der Bundesregierung positive Beschäftigungseffekte bei einem stärkeren Einsatz von Essenmarken möglich, und wenn ja, wie hoch beziffert die Bundesregierung dieses Potential?

12

Inwieweit sieht die Bundesregierung bei einem verstärkten Einsatz von Essenschecks positive Effekte für das betriebliche Gesundheitsmanagement?

Berlin, den 17. Dezember 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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