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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu so genannten Schrottimmobilien (G-SIG: 16010053)

Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes betr. Haustürgeschäfte mit Schrottimmobilien durch Kreditinstitute, Verbraucherrechte bei Abschluss des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages der Immobilie, Haftungsgrenzen der Kreditinstitute und Haftungsübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland

Fraktion

FDP

Datum

15.12.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/13101. 12. 2005

Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu so genannten Schrottimmobilien

der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Hellmut Königshaus, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Jörg Rohde, Dr. Konrad Schily, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 zu so genannten Schrottimmobilien hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass ein Kreditinstitut die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken tragen müsse, wenn es den Verbraucher bei einem Haustürgeschäft nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt hat. Es sei Sache der Mitgliedstaaten, dies durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Zu den unter solchen Umständen von den Kreditinstituten auszugleichenden Risiken zählt der EuGH eine übermäßige Bewertung der Immobilie, unter Plan bleibende Mieteinnahmen und zu optimistische Erwartungen bei den zukünftigen Immobilienpreisen. In einer auf der Webpräsenz des Bundesministeriums der Justiz verbreiteten Pressemitteilung vom gleichen Tag äußert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Ansicht, dass das zur Umsetzung der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie geschaffene deutsche Recht europarechtskonform sei. Der Schutz der Verbraucher sei durch eine entsprechende Auslegung nationalen Rechts zu erreichen. Dies sei Aufgabe der mit den zu Grunde liegenden Verfahren befassten Gerichte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, das deutsche Verbraucherschutzrecht sei europarechtskonform und schütze die Verbraucher vor einer Verwirklichung der mit einer Kapitalanlage verbundenen Risiken?

2

Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung unter den in der Vorbemerkung genannten Umständen ein Anspruch des Verbrauchers gegen das Kreditinstitut auf Schadensersatz bzw. Verlustausgleich?

3

Hat nach Ansicht der Bundesregierung der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und dem Abschluss des Kaufvertrages Auswirkungen auf die Schadensersatz- bzw. Verlustausgleichspflicht des Kreditinstituts, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung vor dem Hintergrund, dass der EuGH insoweit keine Differenzierung vorgenommen hat?

4

Welche Konsequenzen ergäben sich für den Fall, dass die mit den zu Grunde liegenden Verfahren befassten Gerichte zu dem Ergebnis kämen, dass nach geltendem deutschen Recht eine Haftung der Kreditinstitute nicht begründbar ist?

5

Haftet die Bundesrepublik Deutschland in einem solchen Fall wegen Verletzung der Pflicht, die Verbraucher zu schützen, insbesondere den Richtlinien genügende Verbraucherschutzregeln zu schaffen?

6

Bestünde die Pflichtverletzung nach Ansicht der Bundesregierung in einer lückenhaften Umsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie oder darin, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs eine europarechtskonforme Auslegung des geltenden Rechts nicht vornimmt?

7

Welche Auswirkungen hätte dies auf den Schadensersatzanspruch der Verbraucher?

8

Welche finanziellen Auswirkungen hätte eine solche Haftung der Bundesrepublik Deutschland nach Schätzung der Bundesregierung für den Bundeshaushalt?

9

Welche Bedeutung hat das Urteil des EuGH nach Ansicht der Bundesregierung für solche Fälle, in denen Verbraucher – wie häufig – zunächst den Kauf- und erst danach den Darlehensvertrag abgeschlossen haben?

10

Wie ist in einem solchen Fall nach Auffassung der Bundesregierung der Schaden zu berechnen?

11

Sieht die Bundesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wenn ja, in welche Richtung, wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 30. November 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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