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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Abschaffung des Exequaturverfahrens

Auswirkungen der geplanten Abschaffung des Exequaturverfahrens, Sicherstellung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Vollstreckbarkeit von zivil- und handelsrechtlichen Entscheidungen in den Migliedstaaten der EU nach Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Deutschland bezüglich der Vereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung

Fraktion

FDP

Datum

08.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1274922. 04. 2009

Abschaffung des Exequaturverfahrens

der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geregelt. Nach deren Artikel 33 werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Sie werden gemäß Artikel 38 in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequaturverfahren). Bei Vorliegen einer der in den Artikeln 34 und 35 Absatz 1 genannten Gründe sind Vollstreckbarerklärung sowie Anerkennung zu versagen.

Die Hochrangige Beratende Gruppe zur Zukunft der Europäischen Justizpolitik, der ad personam auch die Bundesministerin der Justiz angehörte, hat in ihrem Bericht die Abschaffung des Exequaturverfahrens als „generelles Ziel“ bezeichnet (Ratsdok. 11549/08, S. 35). Der für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständige Kommissar, Vizepräsident Jacques Barrot, hat am 18. März 2009 vor dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages erklärt, das Exequaturverfahren müsse „generell abgeschafft werden.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Sind die Auswirkungen der Abschaffung des Exequaturverfahrens bereits so eingehend untersucht worden, wie dies nach Ansicht der Hochrangigen Beratenden Gruppe (Ratsdok. 11549/08, S. 35) Voraussetzung für die Abschaffung dieses Zwischenverfahrens ist?

Wenn ja, welche Untersuchungen liegen vor, und zu welchem Ergebnis gelangen diese?

Wenn nein, wird die Bundesregierung europäischen Rechtsakten, die die Abschaffung dieses Zwischenverfahrens vorsehen, zustimmen, bevor eine solche Untersuchung durchgeführt wurde?

2

Wird sich die Bundesregierung auf der Basis der bisher vorliegenden Ergebnisse für die Abschaffung des Exequaturverfahrens einsetzen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

3

Welche konkreten Maßnahmen meint die Hochrangige Beratende Gruppe, wenn sie vor der Abschaffung des Exequaturverfahrens „ausreichende rechtliche Garantien“ verlangt (Ratsdok. 11549/08, S. 35), und welche rechtlichen Garantien wird die Bundesregierung vor einer Abschaffung des Exequaturverfahrens verlangen?

4

Zu welchen Aspekten des Zivilverfahrens soll es nach Ansicht der Hochrangigen Beratenden Gruppe (Ratsdok. 11549/08, S. 35) vor der Abschaffung des Exequaturverfahrens gemeinsame Vorschriften geben, und zu welchen Aspekten des Zivilverfahrens wird die Bundesregierung vor einer Abschaffung des Exequaturverfahrens gemeinsame Vorschriften verlangen?

5

Wie wird die Bundesregierung für den Fall der Abschaffung des Exequaturverfahrens sicherstellen, dass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur generellen Vollstreckungsmöglichkeit ausländischer Vollstreckungstitel, wonach neben dem ausländischen Verfahrensrecht auch das materielle ausländische Recht der verfassungsrechtlichen öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss (BVerfGE 63, 343, 366), eingehalten werden?

6

Wie wird die Bundesregierung für den Fall der Abschaffung des Exequaturverfahrens sicherstellen, dass die deutsche Staatsgewalt durch die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nicht gezwungen wird, gegen die Grundrechte des Grundgesetzes zu verstoßen?

7

Wie wird die Bundesregierung für den Fall der Abschaffung des Exequaturverfahrens sicherstellen, dass die deutsche Staatsgewalt nur solche ausländischen Entscheidungen vollstreckt, vor deren Erlass dem Beklagten rechtliches Gehör gewährt wurde?

8

Wie wird die Bundesregierung für den Fall der Abschaffung des Exequaturverfahrens sicherstellen, dass die deutsche Staatsgewalt nur Entscheidungen eines international zuständigen ausländischen Gerichts vollstreckt?

9

Wie wird die Bundesregierung für den Fall der Abschaffung des Exequaturverfahrens sicherstellen, dass nicht eine gerichtliche Entscheidung vollstreckt wird, die mit einer oder mehreren früheren Entscheidungen unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien ergangen sind?

Berlin, den 22. April 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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