Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bezüglich der Arzneimittel- Herstellerabschläge
der Abgeordneten Daniel Bahr (Münster), Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, Detlef Parr, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die EU-Richtlinie 89/105/EWG vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Preis-festsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S. 8) beinhaltet verfahrensrechtliche Anforderungen an Maßnahmen und Regelungen der Mitgliedstaaten, die die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle der Arzneimittelpreise betreffen, um die Ausgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für Arzneimittel steuern zu können.
Da derartige Maßnahmen der Mitgliedstaaten den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen und somit das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Arzneimittel unmittelbar beeinträchtigen können, verfolgt die Richtlinie langfristig das Ziel, einen Überblick über die einzelstaatlichen Vereinbarungen zur Preisfestsetzung zu erhalten und sie allen Teilnehmern am Arzneimittelmarkt in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.
Den ersten Schritt zur Beseitigung der Unterschiede einzelstaatlicher Maßnahmen zur Arzneimittelpreisregulierung stellt die Festlegung einheitlicher Verfahrensanforderungen bei derartigen Maßnahmen dar. Dadurch soll den Betroffenen eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die staatlichen Maßnahmen mengenmäßige Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln oder Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen.
Die verfahrensrechtlichen Regelungen der Transparenzrichtlinie waren bis zum 31. Dezember 1989 umzusetzen bzw. sind bei staatlichen Preisregulierungsmaßnahmen zu beachten.
Artikel 4 der Transparenzrichtlinie enthält eine der für das deutsche Gesundheitssystem bedeutsamen Regelungen. Gemäß Absatz 1 hat der Mitgliedstaat bei der Einführung eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob nach der gesamtwirtschaftlichen Lage die Beibehaltung des Preisstopps ohne Änderungen weiterhin gerechtfertigt ist.
Mit dem Beitragssicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 wurden Herstellerabschläge in § 130a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V eingeführt. Gemäß § 130a Abs. 4 SGB V ist eine Überprüfung der Erforderlichkeit dieser Abschläge entsprechend der Vorschriften der Transparenzrichtlinie durch die Bundesregierung vorgesehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Haben mittlerweile Überprüfungen der Erforderlichkeit der Abschläge gemäß §130a Abs. 4 SGB V stattgefunden?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis haben die Überprüfungen geführt?
Wenn nein, für wann sind diese Überprüfungen geplant?