Aktuelle Situation des Kunsthandels in Deutschland im internationalen Wettbewerb
der Abgeordneten Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Christoph Waitz, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Kunsthandel in Deutschland ist in einer schwierigen Situation – u. a. auch aufgrund verschiedener, gesetzlicher und behördlicher Restriktionen, die die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für den Kunsthandel im Verhältnis zu anderen Kunsthandelsstandorten im Ausland negativ beeinträchtigen. Zu nennen sind vor allem die folgenden Themenkreise:
Die EU-Richtlinie 2001/84/EG (Folgerecht-Richtlinie) vom 27. September 2001 sollte Wettbewerbsverzerrungen im Kunsthandel entgegenwirken, die aufgrund der unterschiedlichen nationalstaatlichen Regelungen hierzu existieren. Die Folgerecht-Richtlinie ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Die Harmonisierung des Folgerechts auf europäischer Ebene war sehr umstritten, weil das Urheberrecht in einigen europäischen Ländern bis zur Schaffung der Folgerecht-Richtlinie den Künstlern einen solchen Anspruch nicht gewährte. Das betraf insbesondere auch solche Länder, die für den Kunsthandel von großer Bedeutung sind. Aus diesem Grund lässt die Folgerecht-Richtlinie den Mitgliedstaaten als Ausdruck des notwendigen politischen Kompromisses v. a. in Bezug auf die Schwellenwerte (Artikel 1 Absatz 3) einen recht weiten Gestaltungsspielraum. Mitgliedstaaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie ein Folgerecht nicht kannten, müssen bis zum 1. Januar 2010 ein Folgerecht zugunsten der nach dem Tode des Künstlers anspruchsberechtigten Rechtsnachfolger nicht anwenden (Artikel 8 Absatz 2). Von der Möglichkeit in einem Rahmen bis 10 000 Euro, den Schwellenwert individuell festzulegen, haben die Mitgliedstaaten unterschiedlich Gebrauch gemacht. In Deutschland sind Veräußerungen schon ab einem Verkaufspreis von 400 Euro folgerechtspflichtig, vor Umsetzung der Folgerecht-Richtlinie lag der Schwellenwert bei 50 Euro. In anderen EU-Mitgliedstaaten, die für den Kunsthandel von Bedeutung sind, liegt der Schwellenwert dagegen höher. So ist z. B. in Großbritannien erst ab einem Verkaufspreis von 1 000 Euro die Folgerechtsabgabe zu zahlen, in Belgien ab 2 000 Euro und in Österreich, den Niederlanden, Luxemburg sowie Italien erst ab 3 000 Euro. In Großbritannien, Österreich und den Beneluxstaaten gilt die Folgerechtsregelung zudem auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 bis zum 1. Januar 2010 zunächst nur für Werke lebender Künstler – der Großteil der Umsätze im Kunsthandel (nach einer von der TEFAF in Auftrag gegebenen Studie von 2005 ca. 85 Prozent) wird jedoch gerade mit den Werken bereits verstorbener Künstler erzielt. Die für den Kunstmarkt besonders wichtigen Standorte außerhalb der Europäischen Union Schweiz und USA haben überhaupt kein Folgerecht.
Mit der Ratifizierung und Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sind zahlreiche neue Regelungen in Kraft getreten, die dem Kunsthandel in Deutschland zusätzliche Pflichten auferlegen, u. a. strenge Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese gehen teilweise noch über das in der Konvention Geforderte hinaus. Vor allem aber sind die hierzulande mit der Umsetzung der Konvention den Kunsthändlern auferlegten Verpflichtungen viel weitergehend als die ihrer Konkurrenten im Ausland, zumal kaum einer der Vertragsstaaten die Konvention überhaupt umgesetzt hat. Viele Kunsthändler in Deutschland überlegen deshalb, ihre Geschäfte zukünftig vermehrt oder ganz im Ausland zu tätigen, oder sie haben ihren Geschäftssitz sogar schon verlegt. Dieser Trend wird dadurch verstärkt, dass sich die Branche einem zunehmend kunsthandelsfeindlichen Klima in Teilen der Öffentlichkeit ausgesetzt sieht.
Im Übrigen wird der Kunsthandel in Deutschland auch dadurch benachteiligt, dass in einigen Ländern niedrigere Mehrwertsteuersätze für die angewandte Kunst gelten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen21
Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, damit die in Artikel 11 der Folgerecht-Richtlinie geforderte Evaluation zur Durchführung und den Auswirkungen der Richtlinie – die die EU-Kommission dem Europäischen Parlament bis spätestens 1. Januar 2009 vorlegen sollte – zeitnah von der EU-Kommission vorgelegt wird?
Hat der weite Umsetzungsspielraum, den die Folgerecht-Richtlinie den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Schwellenwerte lässt, nach Auffassung der Bundesregierung dazu geführt, dass das Folgerecht in der Europäischen Union nur unzureichend harmonisiert werden konnte und Wettbewerbsnachteile zu Lasten des deutschen Kunsthandels fortbestehen?
Wenn ja, welche Initiativen wird die Bundesregierung ergreifen, um diese Wettbewerbsnachteile zu beseitigen bzw. zu reduzieren?
Welche Auswirkungen hat die breite Spanne der Schwellenwerte in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die Vergütungssituation deutscher ausübender Künstler nach den Erkenntnissen der Bundesregierung in Bezug auf deren Vergütungsaufkommen aus dem Folgerecht?
Sofern die Bundesregierung der Auffassung ist, dass Wettbewerbsnachteile zu Lasten des deutschen Kunsthandels fortbestehen, welche Auswirkungen haben diese Wettbewerbsnachteile auf die wirtschaftliche Situation deutscher Künstler?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Antrag Großbritanniens, Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande und Österreichs, dass ihnen über den in Artikel 8 Absatz 2 der Folgerecht-Richtlinie vorgesehenen Zeitraum bis 1. Januar 2010 hinaus auch weiter erlaubt wird, nur bei der Veräußerung von Werken lebender Künstler eine Folgerechtsabgabe zu erheben?
Wie bewertet die Bundesregierung die erst kürzlich erneut bekräftigte Entscheidung des schweizerischen Parlaments, von einer Einführung des Folgerechts in der Schweiz abzusehen, und welche Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit des Kunsthandels in Deutschland erwartet sie hieraus?
Was hält die Bundesregierung den zur Begründung dieser Entscheidung vorgebrachten Argumenten (Verlust von Standortvorteilen, die die Schweiz für den internationalen Kunsthandel besonders attraktiv machen; Ungeeignetheit der Folgerechtsidee als Instrument zum Schutz der berechtigten Sozialinteressen von Kulturschaffenden etc.) entgegen?
Wie viele deutsche Künstler bzw. Erben von Künstlern erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Folgerechtsausschüttungen durch die VG Bild-Kunst, und wie viele ausländische Künstler bzw. deren Erben erhalten hier Folgerechtsausschüttungen?
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausschüttungen auf die lebenden Künstler bzw. auf die Erben der Künstler?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausschüttungen insgesamt pro Jahr, und wie hoch ist der durchschnittliche Ausschüttungsbetrag jeweils bei lebenden und bereits verstorbenen Künstlern?
Wie viele deutsche bildende Künstler haben sich bei der VG Bild-Kunst als folgerechtsberechtigt angemeldet, und wie viele ausländische Künstler?
In welcher Höhe haben deutsche Künstler im vergangenen Jahr in anderen EU-Mitgliedstaaten Folgerechtsausschüttungen erhalten?
Wie viel davon entfallen absolut und relativ auf Großbritannien, Österreich, die Niederlande, Belgien und Luxemburg?
Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung Kulturgut der UNESCO-Vertragsstaaten in das Verzeichnis nach der „Verordnung über das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz“ aufnehmen, um auf diese Weise Einfuhrbeschränkungen für Kulturgut zu schaffen, für die zurzeit keine nationale Rechtsgrundlage besteht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das deutsche Umsetzungsgesetz sich nur auf Sachverhalte nach Inkrafttreten der UNESCO-Konvention in Deutschland bezieht, also keine Rückwirkung auf Kulturgüter entfaltet, die sich schon vor dem in dem Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens von 1970 genannten Stichtag 26. April 2007 hierzulande befanden?
Erachtet die Bundesregierung die Kritik in dem jüngst in der Zeitschrift Kunst- und Urheberrecht (Ausgabe 2/09) erschienenen Artikel „Antiken, Recht und (kein) Markt?“, in dem von aktuellen Bestrebungen vor allem hessischer (u. a. Polizei-)Behörden berichtet wird, den Handel mit archäologischen Gegenständen durch Beschlagnahmeaktionen u. a. nach Auffassung des Autors mit dem geltenden Recht nicht zu vereinbarende Aktivitäten massiv einzuschränken oder sogar ganz zu unterbinden, als berechtigt, und teilt sie die Auffassung, dass allein der Besitz archäologischer Kunstgegenstände keinen hinreichenden Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Straftat mit der Folge von Ermittlungsverfahren und Beschlagnahmungen begründet, auch wenn Besitzer keine Grabungsoder Exportlizenz vorlegen kann?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei gegenteiliger Auffassung (wie sie gerade von den bereits erwähnten hessischen Behörden vertreten wird) Hunderttausende von Kunstgegenständen bedroht sind, die sich teilweise seit Jahrhunderten unter anderem auch in Privat- oder Museumsbesitz befinden?
Kann die Bundesregierung die Behauptung bestätigen, dass angeblich mit Rücksicht auf drohende Rückforderungen anderer Staaten öffentliche Museen in Deutschland (wie z. B. das Badische Landesmuseum Karlsruhe oder die Archäologische Abteilung des Reiß-Museums in Mannheim) ihre Sammeltätigkeit bezüglich archäologischer Exponate eingestellt haben, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun?
Wie steht die Bundesregierung zu dem im Zusammenhang mit Kulturgut zu beobachtenden Phänomen des „nationalen Retentionismus“, wie es z. B. unlängst in dem von dem Direktor des Chicago Art Institutes, Prof. Dr. James Cuno, herausgegebenen Buch „Whose Culture?“ von verschiedenen Seiten eingehend analysiert wird?
Wie hoch sind die Mehrwertsteuersätze für bildende und angewandte Kunst in den zur EU gehörenden Staaten sowie der Schweiz?
Wie steht die Bundesregierung zu der Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“, die empfiehlt, bei einer Überarbeitung des Begriffs der ermäßigt besteuerten Kunstgegenstände nach Nummer 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes diesen um die Kunstfotografie zu erweitern und dabei auf die Definition der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie abzustellen, und womit begründet sie, dass bisher für den Verkauf von Kunstfotografie nicht der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent gilt?
Mit welchen Steuermindereinnahmen rechnet die Bundesregierung bei Einführung eines reduzierten Mehrwertsteuersatzes für die Kunstfotografie?