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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verordnungen zum Baden in Bundeswasserstraßen

Vereinheitlichung jeweils unterschiedlicher Verordnungen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen über das Baden in Bundeswasserstraßen, Kontrolle der Einhaltung, eventuelle Aufhebung der Verordnungen

Fraktion

FDP

Datum

21.07.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1372001. 07. 2009

Verordnungen zum Baden in Bundeswasserstraßen

der Abgeordneten Patrick Döring, Hans-Michael Goldmann, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Jan Mücke, Horst Meierhofer, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Patrick Meinhardt, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) gelten jeweils verschiedene Verordnungen über das Baden und Schwimmen in Bundeswasserstraßen, so etwa die „Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte“ im Bereich der WSD Nordwest oder die „Verordnung über das Baden und Schwimmen in den Bundeswasserstraßen im Bereich der WSD Süd“ (Main, Main-Donau-Kanal, Regnitz, Altmühl, Donau und Regen). Diese treffen zum Teil jeweils unterschiedliche Regelungen z. B. für die Annäherungen von Badenden an in Fahrt befindliche Fahrzeuge. Überdies ist unklar, ob und wie die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen gewährleistet und kontrolliert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele Verordnungen gibt es, die das Baden, Schwimmen oder Eislaufen auf Bundeswasserstraßen regeln?

2

Um welche Verordnungen handelt es sich im Einzelnen, wann wurden diese eingeführt und zuletzt überarbeitet?

3

Gibt es damit in allen WSD entsprechende Verordnungen für alle Wasserstraßen des Bundes, und wenn nein, warum nicht?

4

Was ist nach dem Dafürhalten der Bundesregierung der Unterschied zwischen Baden und Schwimmen, und welche rechtliche Auswirkung hat es, wenn – wie in der eingangs genannten Verordnung der WSD Nordwest – nur das Baden, nicht aber das Schwimmen geregelt wird?

5

Aus welchen sachlichen Gründen ist es in Weser, Lesum und Hunte bereits eine Ordnungswidrigkeit, „näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug“ heranzuschwimmen, während im Bereich der WSD Süd es untersagt ist, „näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge und Schwimmkörper“ heran- bzw. „näher als 300 m vor in Fahrt befindlichen Fahrzeugen“ zu schwimmen?

6

Wie lauten die entsprechenden Regelungen in anderen einschlägigen Verordnungen?

7

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, diese und andere Regelungen in einer einheitlichen Verordnung zu treffen?

8

Wie viele Verstöße und Ordnungswidrigkeiten gegen die betreffenden Verordnungen wurden seit 1998 insgesamt bzw. in den einzelnen Jahren festgestellt (bitte nach Möglichkeit aufgegliedert nach den unterschiedlichen Tatbeständen)?

9

Wie erfolgt der Hinweis auf ein Verbot des Schwimmens, Badens oder Eislaufens an den betreffenden Orten (Einmündungen, Schleusen, Pegel etc.)?

10

Wie wird die Einhaltung der Verordnung, etwa der Bestimmungen zur Annäherung an in Fahrt befindliche Fahrzeuge, durch den Bund bzw. die zuständigen WSD vor Ort befördert?

11

Wie wird die Einhaltung der Verordnung durch den Bund bzw. die zuständigen WSD vor Ort überwacht bzw. kontrolliert, und wie viele Kontrollen gab es seit 1998 im Zuständigkeitsbereich der einzelnen WSD?

12

Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit von Verordnungen, deren Einhaltung (mutmaßlich) nicht kontrolliert wird und deren Bestimmungen (mutmaßlich) den Bürgerinnen und Bürgern allenfalls unzureichend kommuniziert werden und daher weithin unbekannt sind?

13

Gibt es Gründe (z. B. haftungsrechtlicher Art), die nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine gänzliche Aufhebung dieser Verordnungen sprechen?

14

Wie hat sich die Gewässergüte in Bundeswasserstraßen für Badende seit Bestehen der Wasserrahmenrichtlinie entwickelt?

15

Können die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in den Bundeswasserstraßen erreicht werden, und wenn ja, wo, und wenn nein, wo nicht?

Berlin, den 1. Juli 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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