BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der gescheiterten Reform des SGB II auf die Kommunen

Rechtsfolgen für die Kommunen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 zum Verbot der sogenannten Mischverwaltung bei der Betreuung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern

Fraktion

FDP

Datum

21.07.2009

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/1372501. 07. 2009

Auswirkungen der gescheiterten Reform des SGB II auf die Kommunen

der Abgeordneten Gisela Piltz, Dirk Niebel, Angelika Brunkhorst, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Gudrun Kopp, Jens Ackermann, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Volker Wissing, Dr. Karl Addicks, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Dr. Edmund Peter Geisen, Miriam Gruß, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Dr. h. c. Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Dr. Erwin Lotter, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Dr. Claudia Winterstein, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung ist ein zentraler Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Artikel 28 des Grundgesetzes (GG). Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Geschäfte umfasst auch, die Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben selbstständig und unabhängig festlegen zu können. Nach der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II wurde die Verwaltung der betroffenen Arbeitssuchenden durch die Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Daneben erhielten 69 Kreise und Gemeinden die Möglichkeit, die Verwaltung von Langzeitarbeitslosen eigenverantwortlich zu übernehmen. Nach dem geltenden Recht endet die Frist für diese so genannten Optionskommunen Ende nächsten Jahres.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat das Bundesverfassungsgericht die organisatorische Regelung des § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach die Betreuung von Empfängern von Arbeitslosengeld II durch die Arbeitsgemeinschaften kommunaler Träger und die Bundesagentur für Arbeit gemeinsam wahrgenommen wird, für verfassungswidrig erklärt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sieht in dieser gemeinschaftlichen Aufgabenerledigung einen Verstoß gegen die Kompetenzordnung des GG, insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der so genannten Mischverwaltung, Artikel 83 f. GG. Das oberste Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.

Der im Februar 2009 durch die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitete Gesetzentwurf zur Regelung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht weiterverfolgt. Ein erneuter Reformversuch ist in der 16. Legislaturperiode nicht mehr zu erwarten. Ein Scheitern der Reform würde insbesondere in den Kommunen zu erheblichen Problemen führen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele ARGE-Verträge enden zum 31. Dezember 2009?

2

Wie viele hiervon sind bereits verlängert worden (Aufstellung nach jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten erbeten)?

3

In wie viel Fällen dauern die Vertragsverhandlungen an (Aufstellung erbeten wie bei Frage 2)?

4

Welche Umstände standen in diesen Fällen einer Einigung bislang entgegen, und wann ist nach jetzigem Verhandlungsstand spätestens mit einem Abschluss zu rechnen (Aufstellung erbeten wie bei Frage 2)?

5

Muss eine ARGE den Betrieb einstellen, wenn eine Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht erreicht werden kann, welche weiteren Rechtsfolgen ergeben sich hieraus, und wie soll in einem solchen Fall die weitere Betreuung, Versorgung und Vermittlung der SGB-II-Empfänger gewährleistet werden?

6

Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung für den Fall eines endgültigen Scheiterns der Verhandlungen zur Reform des GG?

7

Erwägt die Bundesregierung für diesen Fall, Kooperationsformen zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und kommunalen Trägern zu schaffen, und wenn ja, welche?

8

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die durch eine getrennte Aufgabenwahrnehmung entstehenden Doppelarbeiten bei BA und kommunalen Trägern minimiert werden und es nicht zu Reibungsverlusten kommt?

9

Soll nach Auffassung der Bundesregierung auch bei getrennter Aufgabenwahrnehmung weiterhin ein kommunaler Einfluss auf die Arbeitsmarktpolitik bestehen bleiben, und wenn ja, wie soll dies sichergestellt werden?

10

Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass für besondere Problemgruppen, die in besonderer Weise auf sozialintegrative Hilfen der Kommunen angewiesen sind, eine einheitliche kommunale Leistungserbringung angestrebt werden soll?

11

Warum ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Verlängerung der Option der 69 Kreise und kreisfreien Städte, die die Grundsicherung in eigener Verantwortung sicherstellen, nicht isoliert durchführbar, sondern nur im Rahmen einer umfangreichen Reform?

Berlin, den 1. Juli 2009

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen