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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Prüfverhalten der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung - Ergebnisse der so genannten neuen Bilanzpolizei (G-SIG: 16010571)

Kontrolle kapitalmarktorientierter Unternehmen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), Prüfungsanforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Anlassprüfungen, Stichprobenprüfungen, Bußgeldverfahren, Kosten für die zu prüfenden Unternehmen <p> </p>

Fraktion

FDP

Datum

29.05.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/146010. 05. 2006

Prüfverhalten der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung – Ergebnisse der so genannten neuen Bilanzpolizei

der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Birgit Homburger, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Jens Ackermann, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Dirk Niebel, Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Durch das Ende 2004 in Kraft getretene Bilanzkontrollgesetz wurde zum 1. Juli 2005 ein zweistufiges Enforcement-Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen eingeführt. Auf der ersten Stufe prüft eine privatrechtlich organisierte unabhängige Einrichtung als Prüfstelle für Rechnungslegung auf der Basis freiwilliger Mitwirkung des Unternehmens die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses eines kapitalmarktorientierten Unternehmens, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder ohne besonderen Anlass (sog. stichprobenartige Prüfung), § 342b Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf der zweiten Stufe stehen der BaFin Befugnisse zur Prüfung der Rechnungslegung erst zu, wenn ihr die Prüfstelle für Rechnungslegung berichtet, dass ein Unternehmen die Mitwirkung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der rechtmäßigen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen, § 37p des Wertpapierhandelsgesetzes.

Am 30. März 2005 unterzeichnete Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Anerkennungsvertrag mit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die DPR nahm am 1. Juli 2005 ihre Arbeit auf. Die Kosten der DPR werden durch die Erhebung einer Umlage bei allen am geregelten Kapitalmarkt notierten Unternehmen finanziert. Diese Umlage wird von der BaFin nach den §§ 17a bis 17d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben. Die Umlage erfolgt auf Grundlage der inländischen Börsenumsätze der Unternehmen. Vor diesem Hintergrund werden gemäß § 17 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes die inländischen Börsen dazu verpflichtet, der BaFin Auskunft hinsichtlich der Börsenumsätze zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt vom 12. Mai 2005 veröffentlicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen hat die DPR seit dem Beginn ihrer Tätigkeit am 1. Juli 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung – aufgeteilt nach Indizes – geprüft?

2. Wie viele dieser Prüfungen erfolgten – aufgeteilt nach Indizes – aufgrund konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften (§ 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB)?

3. Bei wie vielen dieser Prüfungen (Frage 2) entsprachen die zuletzt festgestellten Jahres- oder Konzernabschlüsse sowie der dazugehörige Lageoder Konzernlagebericht der geprüften Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch das Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards?

4. Wie viele dieser Prüfungen erfolgten – aufgeteilt nach Indizes – auf Verlangen der BaFin (§ 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HGB)?

5. Bei wie vielen dieser Prüfungen (Frage 4) entsprachen die zuletzt festgestellten Jahres- oder Konzernabschlüsse sowie der dazugehörige Lageoder Konzernlagebericht der geprüften Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch das Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards?

6. Wie viele dieser Prüfungen erfolgten – aufgeteilt nach Indizes – ohne besonderen Anlass, d. h. stichprobenartig (§ 342v Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB)?

7. Bei wie vielen dieser Prüfungen (Frage 6) entsprachen die zuletzt festgestellten Jahres- oder Konzernabschlüsse sowie der dazugehörige Lageoder Konzernlagebericht der geprüften Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch das Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards?

8. Welchen Anteil an den in den Fragen 2, 4 und 6 genannten Prüfungen hatten jeweils in- und ausländische Unternehmen?

9. Aus welchen Gründen wurden anlassbezogene Prüfungen jeweils durchgeführt?

10. In wie vielen Fällen wurden trotz konkreter Hinweise auf Verstöße aufgrund Nichtvorliegens des öffentlichen Interesses keine anlassbezogenen Prüfungen durchgeführt (§ 342b Abs. 2 Satz 4 HGB)?

11. In wie vielen Fällen der Anlassprüfungen wurde der Prüfungsumfang auf die Sachverhalte beschränkt, bei denen Anhaltspunkte für Verstöße verifiziert wurden?

12. Welche Begründung gab es bei Anlassprüfungen in Fällen einer späteren Ausdehnung des Prüfungsumfangs?

13. In wie vielen Fällen hat ein Unternehmen die Mitwirkung an der Prüfung verweigert – aufgeteilt nach anlassbezogenen Prüfungen, Prüfungen auf Verlangen der BaFin und stichprobenartigen Prüfungen?

14. Welche Gründe wurden für diese Verweigerung angeführt? Wie beurteilt die Bundesregierung diese Gründe?

15. In wie vielen dieser Fälle wurden die betroffenen Unternehmen mit einem Bußgeld (§ 342a HGB) belegt und welche Höhe hatte dieses Bußgeld jeweils?

16. In wie vielen Fällen lag ein Hindernisgrund nach § 342b Abs. 3 HGB vor?

17. In wie vielen Fällen hatte eine Anlassprüfung Vorrang vor einer Stichprobenprüfung?

18. Welche Kriterien sind für die stichprobenartige Prüfung ausschlaggebend?

19. Welche Risikofaktoren erhöhen die Wahrscheinlichkeit, einer stichprobenartigen Prüfung zu unterfallen?

20. Hält die Bundesregierung diese Kriterien und Risikofaktoren für angemessen und wie begründet sie ihre Meinung zu den einzelnen Kriterien sowie Risikofaktoren?

21. Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der für die stichprobenartige Prüfung festgelegten Grundsätze Änderungs- oder Anpassungsbedarf, und falls ja, wie begründet sie diesen?

22. Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass die Unternehmen im Rahmen des stichprobenbasierten Enforcement über die Jahre nicht unverhältnismäßig belastet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3421, S. 14)?

23. Wie stellt die Bundesregierung insbesondere sicher, dass einzelne Unternehmen, die besonders risikobehaftete Umstände aufweisen, nicht jährlich geprüft werden?

24. Ab wann liegt nach Ansicht der Bundesregierung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Frage 20 vor?

25. Wie macht sich die Bundesregierung über die Jahre ein Bild davon, welche finanziellen und bürokratischen Belastungen durch das stichprobenartige Enforcement die Unternehmen treffen?

26. In welchen zeitlichen Abständen überprüft die Bundesregierung diese Belastungen und den notwendigen Anpassungsbedarf der Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung?

27. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass insbesondere die stichprobenartige Prüfung zu einem Selbstläufer werden kann, oder wie entkräftet sie diese Ansicht?

28. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das bisherige Prüfverhalten der DPR von den Absichten des Gesetzgebers insbesondere hinsichtlich der Stichprobenprüfungen gedeckt ist? Wie begründet sie ihre Haltung?

29. Wie sind die Anteile der kapitalmarktorientierten Unternehmen an der Umlage prozentual und in Euro – sortiert nach DAX 30-, MDAX-, SDAX-, TecDax- und übrigen Unternehmen – aufgeteilt?

30. Decken diese Umlagen die gesamten Kosten der DPR?

31. Werden durch die Umlagen Mehreinnahmen bezüglich der zu deckenden Kosten der DPR getätigt, und wenn ja, in welcher Höhe?

32. Sieht die Bundesregierung den in der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Mindest- und Höchstumlagebetrag als weiterhin angemessen an, und falls ja, wie begründet sie ihre Auffassung?

33. Welche bürokratischen und finanziellen Aufwendungen – zusätzlich zu der zu zahlenden Umlage – bedeuten die Prüfungen nach § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 HGB jeweils für die zu prüfenden Unternehmen?

34. Welche bürokratischen und finanziellen Aufwendungen – zusätzlich zu der zu zahlenden Umlage – bedeutet die Prüfung insbesondere dann, wenn die DPR die Prüfung eines Abschlusses während der „Rechnungslegungssaison“, d. h. im ersten Quartal des Kalenderjahres vornehmen will?

35. Wie beurteilt die Bundesregierung die Prüfung eines „alten“ Abschlusses in der Rechnungslegungssaison, wenn der „neue“ Abschluss des Unternehmens wenige Tage oder Wochen später vorgelegt wird?

36. Welchem bürokratischen und finanziellen Aufwand unterliegen inländische Börsen durch die Verpflichtung, der BaFin zur Ermittlung der Umlage der einzelnen Unternehmen Auskunft hinsichtlich der Börsenumsätze zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen?

37. Hat die Bundesregierung die Ziele, die durch die Einführung des Enforcement-Verfahrens verfolgt wurden, erreicht und falls ja, wie begründet sie ihre Ansicht?

38. Sind nach Meinung der Bundesregierung Schwachstellen dieses Verfahrens erkennbar und wie möchte die Bundesregierung diesen Schwachstellen begegnen?

39. Sieht die Bundesregierung den Gedanken der Selbstregulierung, der unter anderem auf Freiwilligkeit und Kooperationsbereitschaft fußt, durch das Enforcement-Verfahren in seiner derzeitigen Form stets gewahrt – auch bei drohender Prüfung durch die BaFin bei verweigerter Mitwirkung des betroffenen Unternehmens?

40. Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik, dass der Veröffentlichungsweg des DPR und der BaFin – wie im Fall des Beteiligungsunternehmens Arques Industries deutlich wurde – unzweckmäßig sei (vgl. Börsen- Zeitung vom 8. März 2006 – „Entwaffnete Bilanzpolizei“ – sowie Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. März 2006 – „Die Bilanzpolizei sucht noch ihr Rolle“)?

Berlin, den 10. Mai 2006 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Fragen40

1

Wie viele Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen hat die DPR seit dem Beginn ihrer Tätigkeit am 1. Juli 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung – aufgeteilt nach Indizes – geprüft?

2

Wie viele dieser Prüfungen erfolgten – aufgeteilt nach Indizes – aufgrund konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften (§ 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB)?

3

Bei wie vielen dieser Prüfungen (Frage 2) entsprachen die zuletzt festgestellten Jahres- oder Konzernabschlüsse sowie der dazugehörige Lageoder Konzernlagebericht der geprüften Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch das Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards?

4

Wie viele dieser Prüfungen erfolgten – aufgeteilt nach Indizes – auf Verlangen der BaFin (§ 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HGB)?

5

Bei wie vielen dieser Prüfungen (Frage 4) entsprachen die zuletzt festgestellten Jahres- oder Konzernabschlüsse sowie der dazugehörige Lageoder Konzernlagebericht der geprüften Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch das Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards?

6

Wie viele dieser Prüfungen erfolgten – aufgeteilt nach Indizes – ohne besonderen Anlass, d. h. stichprobenartig (§ 342v Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HGB)?

7

Bei wie vielen dieser Prüfungen (Frage 6) entsprachen die zuletzt festgestellten Jahres- oder Konzernabschlüsse sowie der dazugehörige Lageoder Konzernlagebericht der geprüften Unternehmen den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder den sonstigen durch das Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards?

8

Welchen Anteil an den in den Fragen 2, 4 und 6 genannten Prüfungen hatten jeweils in- und ausländische Unternehmen?

9

Aus welchen Gründen wurden anlassbezogene Prüfungen jeweils durchgeführt?

10

In wie vielen Fällen wurden trotz konkreter Hinweise auf Verstöße aufgrund Nichtvorliegens des öffentlichen Interesses keine anlassbezogenen Prüfungen durchgeführt (§ 342b Abs. 2 Satz 4 HGB)?

11

In wie vielen Fällen der Anlassprüfungen wurde der Prüfungsumfang auf die Sachverhalte beschränkt, bei denen Anhaltspunkte für Verstöße verifiziert wurden?

12

Welche Begründung gab es bei Anlassprüfungen in Fällen einer späteren Ausdehnung des Prüfungsumfangs?

13

In wie vielen Fällen hat ein Unternehmen die Mitwirkung an der Prüfung verweigert – aufgeteilt nach anlassbezogenen Prüfungen, Prüfungen auf Verlangen der BaFin und stichprobenartigen Prüfungen?

14

Welche Gründe wurden für diese Verweigerung angeführt?

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Gründe?

15

In wie vielen dieser Fälle wurden die betroffenen Unternehmen mit einem Bußgeld (§ 342a HGB) belegt und welche Höhe hatte dieses Bußgeld jeweils?

16

In wie vielen Fällen lag ein Hindernisgrund nach § 342b Abs. 3 HGB vor?

17

In wie vielen Fällen hatte eine Anlassprüfung Vorrang vor einer Stichprobenprüfung?

18

Welche Kriterien sind für die stichprobenartige Prüfung ausschlaggebend?

19

Welche Risikofaktoren erhöhen die Wahrscheinlichkeit, einer stichprobenartigen Prüfung zu unterfallen?

20

Hält die Bundesregierung diese Kriterien und Risikofaktoren für angemessen und wie begründet sie ihre Meinung zu den einzelnen Kriterien sowie Risikofaktoren?

21

Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der für die stichprobenartige Prüfung festgelegten Grundsätze Änderungs- oder Anpassungsbedarf, und falls ja, wie begründet sie diesen?

22

Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass die Unternehmen im Rahmen des stichprobenbasierten Enforcement über die Jahre nicht unverhältnismäßig belastet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/3421, S. 14)?

23

Wie stellt die Bundesregierung insbesondere sicher, dass einzelne Unternehmen, die besonders risikobehaftete Umstände aufweisen, nicht jährlich geprüft werden?

24

Ab wann liegt nach Ansicht der Bundesregierung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Frage 20 vor?

25

Wie macht sich die Bundesregierung über die Jahre ein Bild davon, welche finanziellen und bürokratischen Belastungen durch das stichprobenartige Enforcement die Unternehmen treffen?

26

In welchen zeitlichen Abständen überprüft die Bundesregierung diese Belastungen und den notwendigen Anpassungsbedarf der Grundsätze für die stichprobenartige Prüfung?

27

Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass insbesondere die stichprobenartige Prüfung zu einem Selbstläufer werden kann, oder wie entkräftet sie diese Ansicht?

28

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das bisherige Prüfverhalten der DPR von den Absichten des Gesetzgebers insbesondere hinsichtlich der Stichprobenprüfungen gedeckt ist?

Wie begründet sie ihre Haltung?

29

Wie sind die Anteile der kapitalmarktorientierten Unternehmen an der Umlage prozentual und in Euro – sortiert nach DAX 30-, MDAX-, SDAX-, TecDax- und übrigen Unternehmen – aufgeteilt?

30

Decken diese Umlagen die gesamten Kosten der DPR?

31

Werden durch die Umlagen Mehreinnahmen bezüglich der zu deckenden Kosten der DPR getätigt, und wenn ja, in welcher Höhe?

32

Sieht die Bundesregierung den in der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Mindest- und Höchstumlagebetrag als weiterhin angemessen an, und falls ja, wie begründet sie ihre Auffassung?

33

Welche bürokratischen und finanziellen Aufwendungen – zusätzlich zu der zu zahlenden Umlage – bedeuten die Prüfungen nach § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 HGB jeweils für die zu prüfenden Unternehmen?

34

Welche bürokratischen und finanziellen Aufwendungen – zusätzlich zu der zu zahlenden Umlage – bedeutet die Prüfung insbesondere dann, wenn die DPR die Prüfung eines Abschlusses während der „Rechnungslegungssaison“, d. h. im ersten Quartal des Kalenderjahres vornehmen will?

35

Wie beurteilt die Bundesregierung die Prüfung eines „alten“ Abschlusses in der Rechnungslegungssaison, wenn der „neue“ Abschluss des Unternehmens wenige Tage oder Wochen später vorgelegt wird?

36

Welchem bürokratischen und finanziellen Aufwand unterliegen inländische Börsen durch die Verpflichtung, der BaFin zur Ermittlung der Umlage der einzelnen Unternehmen Auskunft hinsichtlich der Börsenumsätze zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen?

37

Hat die Bundesregierung die Ziele, die durch die Einführung des Enforcement-Verfahrens verfolgt wurden, erreicht und falls ja, wie begründet sie ihre Ansicht?

38

Sind nach Meinung der Bundesregierung Schwachstellen dieses Verfahrens erkennbar und wie möchte die Bundesregierung diesen Schwachstellen begegnen?

39

Sieht die Bundesregierung den Gedanken der Selbstregulierung, der unter anderem auf Freiwilligkeit und Kooperationsbereitschaft fußt, durch das Enforcement-Verfahren in seiner derzeitigen Form stets gewahrt – auch bei drohender Prüfung durch die BaFin bei verweigerter Mitwirkung des betroffenen Unternehmens?

40

Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik, dass der Veröffentlichungsweg des DPR und der BaFin – wie im Fall des Beteiligungsunternehmens Arques Industries deutlich wurde – unzweckmäßig sei (vgl. Börsen- Zeitung vom 8. März 2006 – „Entwaffnete Bilanzpolizei“ – sowie Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 28. März 2006 – „Die Bilanzpolizei sucht noch ihr Rolle“)?

Berlin, den 10. Mai 2006

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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