BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen und Zukunft bundeslandspezifischer Verfahren zur Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

Beurteilungsspielraum der Jugendämter innerhalb und zwischen den Bundesländern betr. Altersfeststellung in Zweifelsfällen, Durchführbarkeit einer zentrale Erfassung, Altersfeststellung durch Bundesbehörden und Erfassung bei behördlichem Erstkontakt, unterschiedliche Erfassungssysteme der Bundesländer; Umfang zentraler und dezentraler Unterbringung sowie Auslastung der Einrichtungen, Meldepflichten<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

24.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/138621.03.2018

Auswirkungen und Zukunft bundeslandspezifischer Verfahren zur Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

der Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly, Linda Teuteberg, Jens Beeck, Manuel Höferlin, Konstantin Kuhle, Jimmy Schulz, Benjamin Strasser, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Wolfgang Kubicki, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, , Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Alle Kinder und Jugendlichen, egal welcher Herkunft, verdienen den besonderen Schutz unseres Staates und unserer Gesellschaft.

Die äußerst kontrovers geführte Debatte um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) hat zuletzt vermehrt die Frage der Altersfeststellung in Zweifelsfällen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.

Von besonderem Interesse sind hier die unterschiedlichen Handhabungen in den Bundesländern, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowie die Reichweite der Maßnahmen, die zur Altersfeststellung herangezogen werden – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tragweite einer Einstufung als voll- oder minderjährig im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und als strafmündig und geschäftsfähig.

Das Daten- und Informationsdefizit im Bereich der umF macht eine sachliche Debatte in und mit der Öffentlichkeit aus Sicht der Fragesteller jedoch zunehmend schwierig.

In Anerkennung der Tatsache, dass die Bundesregierung sich mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher von 2015 verpflichtet hat, über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland jährlich einen Bericht vorzulegen (§ 42e SGB VIII), sind aus Sicht der Fragesteller dennoch zentrale Fragen unbeantwortet.

Laut § 42f SGB VIII sind für die Altersfeststellung die Jugendämter zuständig. Laut Auskunft der Bundesregierung gibt es in den Bundesländern keine einheitlichen Standards zur Altersfeststellung von umF (Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/918). Ferner stellt die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung vom 15. März 2017 fest, dass beispielsweise „[…] die Altersfeststellungen bei Fallübergabe zwischen Jugendämtern als nicht bindend behandelt werden, und so Schwierigkeiten bereiten, wenn z. B. eine bereits vorgenommene (sic.) Altersfeststellung als nicht glaubhaft vom aufnehmenden Jugendamt engeschätzt wird“ (Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 37).

Weiter informiert die Bundesregierung am 22. Februar 2018, dass eine Durchführung von Altersfeststellungen durch Bundesbehörden nicht erfolgt (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/918). In ihrer Unterrichtung vom 15. März 2017 konstatiert die Bundesregierung hingegen, dass „[m]edizinische Untersuchungen von Ausländern zur Altersbestimmung […] durch die Bundespolizei nur im Ausnahmefall veranlasst [werden]. Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen, die statistisch nicht erfasst werden, ist § 49 Abs. 3 AufenthG.“

Ein Ziel des Datenaustauschverbesserungsgesetzes soll laut Bundesregierung die einheitliche Registrierung von umFs sein. Diese Registrierung soll bei behördlichem Erstkontakt erfolgen und ab einem Alter von 14 Jahren auch mit der Abnahme von Fingerabdrücken geschehen (Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 58).

Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes (BKA) „[ist e]ine belastbare Aussage über die tatsächliche Anzahl vermisster unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge […] kaum möglich“ (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/VermisstensachbearbeituVe/vermisstensachbearbeitung_node.html). Weiter führt das BKA aus: „Dies kann bspw. bedingt durch fehlende Personaldokumente und der damit verbundenen Angabe unterschiedlicher Personalien bei der Registrierung an unterschiedlichen Orten erfolgen.“ Die Bundesregierung hat sich u. a. diese Einschätzung zu Eigen gemacht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 58).

Laut Auskunft der Bundesregierung befanden sich zum Stichtag des 30. September 2017 33 128 umF in Deutschland (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/136, S. 43 f.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Auf welcher Rechtsgrundlage ist es, nach Einschätzung der Bundesregierung, für ein Jugendamt möglich, eine bereits durch ein anderes Jugendamt, im selben oder anderen Bundesland, vorgenommene Alterseinschätzung als „nicht glaubhaft“ einzustufen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 37; bitte nach Bundesländern aufschlüsseln; soweit nicht möglich, bitte eine bundesrechtliche Einschätzung zu diesem Sachverhalt geben)?

2

Gibt es nach Kenntnisstand der Bundesregierung landeseinheitliche Regelungen zur Altersfeststellung, welche dazu führen, dass es zwischen Jugendämtern innerhalb des jeweiligen Bundeslandes keine als „nicht glaubhaft“ eingestuften Altersfeststellungen mehr gibt?

Falls nein, steht der zugestandene Beurteilungsspielraum der Jugendämter innerhalb und zwischen den Bundesländern bei der Frage des Zweifels ob des Alters eines mutmaßlichen umF nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG)?

Warum ist das erstmalig durch ein Jugendamt festgestellte Alter bei einer Fallübergabe zwischen Jugendämtern nicht bindend?

3

Wie ist die von der Bundesregierung auf Grundlage des Datenaustauschverbesserungsgesetzes geplante zentrale Erfassung von umF durchführbar, wenn Bundesbehörden laut Auskunft der Bundesregierung keine Altersfeststellung vornehmen (Stand: 22. Februar 2018; vgl. Bundestagsdrucksache 19/918)?

Ist eine einheitliche Regelung zur Altersfeststellung bei umF für an der (zukünftigen) zentralen Erfassung auf Grundlage des Datenaustauschverbesserungsgesetzes beteiligte Bundesbehörden geplant?

4

Falls Bundesbehörden auf Grundlage von § 49 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dennoch Altersfeststellungen durchführen (auch vorbehaltlich eventuell bereits erfolgter, interner Anpassungen als Folge des Datenaustauschverbesserungsgesetzes), ohne dass diese statistisch erfasst werden, wie ist eine von der Bundesregierung angekündigte Verbesserung der Datenlage in Form einer zentralen Erfassung von umF zu erwarten (falls nicht, bitte geplante bundesrechtliche Änderungen zur Durchführungsermächtigung und Dokumentationspflicht der Bundesbehörden im Falle der Altersbestimmung von umF darlegen)?

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung anderweitige dahingehende Gesetzesänderungen geplant?

5

Ist in Absprache mit den Bundesländern eine Änderung des § 42f SGB VIII geplant, dahingehend, dass, im Sinne des Datenaustauschverbesserungsgesetzes, auch Bundesbehörden eine Altersfeststellung vornehmen können?

Wenn ja, in welcher Form?

6

Gibt es für die Altersfeststellung von umF durch Bundesbehörden einheitliche Verwaltungsvorschriften oder Standards, um im Zuge des Ziels des Datenaustauschverbesserungsgesetzes festzustellen, ob eine Registrierung mit Fingerabdrücken angezeigt ist (Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 58)

(wenn ja, bitte deren Grundlage erläutern, wenn nein, bitte deren weitere Erarbeitung im Zuge der Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes darlegen)?

7

Wie ist folgend der Neuregelung im Sinne des Datenaustauschverbesserungsgesetztes die Erfassung von „Altfällen“ geplant?

8

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung der zentralen Erfassung von umF bei behördlichem Erstkontakt?

9

Sieht die Bundesregierung personellen Handlungsbedarf bei den Bundesbehörden, um einer Feststellung der Identität und des Alters von umF bei behördlichem Erstkontakt gerecht zu werden?

10

Welche Qualifikationen sind für bundesbehördliches Personal zur Eruierung der Validität eventuell vorhandener Ausweisdokumente seitens der Bundesregierung vorgesehen?

11

Decken sich diese Qualifikationen nach Kenntnis der Bundesregierung mit denen jener Mitarbeiter der Jugendämter der Bundesländer, die mit der Prüfung von ausländischen Ausweisdokumenten betraut ist

(wenn nein, bitte Unterschiede darlegen und begründen)?

12

Wie ist der Erkenntnisstand der Bundesregierung über die unterschiedlichen Systeme zur Erfassung der Identität von umF in den verschiedenen Bundesländern?

13

Welche Bestrebungen seitens der Bundesregierung gibt es, die vorhandenen Systeme der Bundesländer in einem bundeseinheitlichen System zusammenzufassen?

14

Wie hoch ist nach Erkenntnisstand der Bundesregierung derzeit der Anteil der zentral untergebrachten umF?

15

Wie hoch ist nach Erkenntnisstand der Bundesregierung derzeit der Anteil der dezentral untergebrachten umF?

16

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die tatsächliche (z. B. durch dokumentierte Anwesenheit) und die angemeldete (z. B. erstattungspflichtige Plätze) Auslastung von Einrichtungen zur zentralen Unterbringung von umF vor?

17

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die tatsächliche (z. B. durch dokumentierte Anwesenheit) und die angemeldete (z. B. erstattungspflichtige Plätze) Auslastung von Einrichtungen zur dezentralen Unterbringung von umF vor?

18

Gibt es nach Kenntnisstand der Bundesregierung eine gesetzlich geregelte Auskunftspflicht der Betreiber von Unterkünften für umF, um tatsächliche Auslastung (z. B. in Form von dokumentierter Anwesenheit) und gemeldete Auslastung (z. B. erstattungspflichtige Plätze) gegenüberstellen zu können?

Berlin, den 20. März 2018

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen