Das Bundeseisenbahnvermögen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes
der Abgeordneten Christoph Meyer, Christian Lindner, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Carl-Julius Cronenberg, Bijan Djir-Sarai, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Dr. Lukas Köhler, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Frank Schäffler, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Zuge der Bahnreform wurde das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes auf Grundlagen des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) errichtet.
Wie der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 12/4609(neu) zu entnehmen ist, bestand die Hauptaufgabe des BEV in der Übertragung der bahnnotwendigen Grundstücke aus dem Eigentum der vormalig selbständigen Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn“ und „Deutsche Reichsbahn“ an die neu gegründete Deutsche Bahn AG (DB AG). Darüber hinaus fungiert das BEV heute als Dienstherr für die zur DB AG zugewiesenen oder beurlaubten Bundesbahnbeamten und betreut die Versorgungsempfänger.
Bereits im Errichtungsgesetz von 1993 ist in § 30 die Auflösung des BEV normiert. Diese sollte frühestens zehn Jahre nach Gründung erfolgen. Nahezu ein Vierteljahrhundert nach dieser ersten Stufe der Bahnreform steht die Frage im Raum, ob es zur Erledigung der noch anfallenden Aufgaben einer eigenständigen Behörde bedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie viele Beschäftigte (Beamte und Angestellte) sind derzeit für das BEV jeweils in der Hauptverwaltung sowie in den einzelnen Dienststellen tätig (bitte nach Beamten und Angestellten getrennt aufschlüsseln)?
Wie viele der Beschäftigungsverhältnisse beim BEV sind mit welcher Begründung zeitlich befristet?
Welchen jeweiligen Erfüllungsgrad weisen die in § 3 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes (BEZNG) dem Bundeseisenbahnvermögen zugewiesenen Aufgaben derzeit auf?
Welche Aufgaben nimmt das BEV im Hinblick auf die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen
Bahn-Landwirtschaft,
Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES) und Eisenbahner-Sportvereine (ESV),
Stiftung Eisenbahn-Waisenhort (EWH),
Deutsche Eisenbahn Versicherung (DEVK),
Sparda-Banken und
Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaften wahr?
Wie groß ist die Gesamtfläche der durch den Hauptverband Bahn-Landwirtschaft e. V., als betriebliche Sozialeinrichtung der DB AG und des BEV, treuhänderisch verwalteten Areale, und wie verteilen sie sich auf die Bundesländer (bitte Größe der Gesamtfläche je Bundesland ausweisen)?
Welche Grundstücke werden durch Eisenbahner-Sportvereine genutzt, und wo befinden sich diese Grundstücke?
Sind der Bundesregierung Pläne zur Veräußerung der durch den Hauptverband Bahn-Landwirtschaft e. V. treuhänderisch verwalteten, nicht bahnbetriebsnotwendigen Grundstücke bekannt, und wenn ja, wie bewertet sie diese, bzw. wenn nein, hielte sie eine solche Veräußerung für rechtlich möglich?
Wem würden entsprechende Verkaufserlöse zufließen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die nicht bahnbetriebsnotwendigen Grundstücke aus dem BEV auszugliedern und dem Portfolio der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zuzuordnen, und wenn ja, wann ist mit einer solchen Initiative zu rechnen, bzw. wenn nein, warum nicht?
Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den Umstand, dass im Geschäftsbereich des BEV rund ein Drittel der Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien und sonstigen Sachanlagen für Aufwendungen für die Verwertung von Immobilien ausgegeben werden müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13000, Kapitel 1216 – Anlage 1 Wirtschaftspläne, Position 1.1.3 gegenüber Position 2.2.9), und wie stellt sich dieses Verhältnis bei der BImA dar?
Wie viele Mitglieder gehören derzeit zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) KdöR, und wie viele mitversicherte Angehörige haben Anspruch auf Leistungen?
Verfolgt die Bundesregierung nach wie vor das in § 14 Absatz 1 BEZNG normierte Ziel der Abwicklung der KVB KdöR, und wenn ja, wann wird sie dies umsetzen, bzw. wenn nein, warum nicht?
Wer finanziert nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe, neben dem Bund, die Stiftung Bahn-Sozialwerk?
Wie viele Förderer hat die Stiftung Bahn-Sozialwerk nach Kenntnis der Bundesregierung?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Zuschuss zu den Geschäftskosten der Stiftung Bahn-Sozialwerk, und wie hat sich die Höhe dieses Zuschusses in den Jahren 1994 bis 2017 entwickelt?
Hält die Bundesregierung die derzeitige Aufteilung der Verwaltungsaufgaben zwischen dem BEV um dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für sachlich geboten, und wie begründet sie die Notwendigkeit der Verteilung der Verwaltungsaufgaben auf zwei Organisationseinheiten?
Welche einzelnen Voraussetzungen müssen aus Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit diese von der Möglichkeit des § 30 BEZNG auf Auflösung des BEV Gebrauch macht?
Hat die Bundesregierung einen Zeitplan zur Auflösung des BEV, und wenn ja, wie sieht dieser aus, bzw. wenn nein, warum nicht?