Umfang des parlamentarischen Fragerechts zu Rechtsgrundlagen und Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1505)
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Manuel Höferlin, Jimmy Schulz, Linda Teuteberg, Benjamin Strasser, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Katharina Kloke, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Alexander Kulitz, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) folgt aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Insoweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, folgt aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise das Staatswohl mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 Rn. 123 und 132).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP zu Rechtsgrundlagen und Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen TKÜ) verweigert die Bundesregierung in weiten Teilen die erbetenen Auskünfte (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1505). Zur Begründung führt sie in ihrer Vorbemerkung aus, die Fragen beträfen Einzelheiten zur Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Darüber hinaus gefährdeten die erfragten Informationen die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung. Sie berührten, so die Bundesregierung, in besonders hohem Maße das Staatswohl und könnten deshalb selbst in eingestufter Form nicht erteilt werden. Insofern müsse das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen des BND und des BfV zurückstehen.
Dieses Rechtsverständnis hat zur Folge, dass das Kontroll- und Fragerecht des Parlaments ins Leere läuft, soweit Strafverfolgungsbehörden und andere Behörden des Bundes in ihrer Ermittlungsarbeit ähnliche oder dieselben technischen Mittel und Maßnahmen nutzen wie BND und BfV. Folgte man der Argumentation der Bundesregierung, so bedeutete dies, dass die Behörden des Bundes hinsichtlich solcher technischen Mittel und Maßnahmen von vornherein gar nicht mehr gegenüber dem Deutschen Bundestag rechenschaftspflichtig wären. Die Bundesregierung hätte es vielmehr in der Hand, sich durch den Einsatz bestimmter technischer Mittel einer parlamentarischen Kontrolle zu entziehen. Im Hinblick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen ist die Bundesregierung aber grundsätzlich verpflichtet, den Deutschen Bundestag in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 – 2 BvF 1/04).
Abgesehen von Fällen evidenter Geheimhaltungsbedürftigkeit kann das Parlament nur anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessen ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte es unternimmt, sein Auskunftsverlangen ganz oder zumindest teilweise durchzusetzen. Der Deutsche Bundestag muss zunächst die Abwägung der betroffenen Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin überprüfen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der parlamentarische Informationsanspruch zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist, gegebenenfalls aber Formen der Informationsvermittlung zu suchen sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 Rn. 132) im Stande sind. Diesbezüglich ist insbesondere eine Einstufung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) in Betracht zu ziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesregierung in ihrer Antwort nur hinsichtlich eines Teils der Fragen und hier nur in der Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ Gebrauch gemacht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Wodurch und inwiefern sieht die Bundesregierung das Staatswohl bei der Angabe einer lediglich allgemeinen Information, wie der Nennung der Gesamtanzahl der laufenden Vorgänge, in denen Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme zur Gefahrenabwehr eingesetzt wird, konkret gefährdet (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/1505)?
Wodurch und inwiefern sieht die Bundesregierung das Staatswohl durch die Angabe einer lediglich allgemeinen Information, wie der Nennung der Gesamtanzahl der laufenden Vorgänge, in denen Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme zur Strafverfolgung eingesetzt wird, konkret gefährdet (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1505)?
Warum kam unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Auskünfte zu einzelnen, individualisierbaren Verfahren erbeten wurden, nach Auffassung der Bundesregierung eine Einstufung der Antworten hinsichtlich der Anzahl der laufenden Verfahren (vgl. Fragen 1 und 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1505) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) nicht in Betracht?
Wie können der Deutsche Bundestag und insbesondere das Parlamentarische Kontrollgremium im Sinne von Artikel 45d Absatz 1 GG und § 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) nach Auffassung der Bundesregierung ihre verfassungsrechtliche Kontrollfunktion ausüben, wenn sie nicht überprüfen können, ob die Maßnahmen zur Überwachung informationstechnischer Systeme die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in technischer und praktischer Hinsicht einhalten?
Ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eingeschaltet worden, um zu prüfen, ob die vom Bundeskriminalamt (BKA) eingesetzte Software nur über die gesetzlich zugelassenen Funktionen verfügt, oder soll nach Auffassung der Bundesregierung die bloße Versicherung durch das BKA ausreichen?
Wie soll der nach § 100e der Strafprozessordnung (StPO) zuständige Richter nach Auffassung der Bundesregierung prüfen und entscheiden, ob die gesetzliche Beschränkung auf die Ausleitung der laufenden Kommunikation bei der Quellen-TKÜ eingehalten wird?
Soll dem zuständigen Richter nach Auffassung der Bundesregierung die bloße Versicherung durch das BKA ausreichen?
Hat eine am Prüf- und Genehmigungsverfahren nicht beteiligte und unabhängige Stelle die Verwendung der eingesetzten Software lizensiert?
Hat das BKA selbst den Quellcode der eingesetzten Software geprüft?
Falls nicht, durch welche Stelle erfolgte die Prüfung?
Gibt es hierüber einen Prüfbericht mit inhaltlichen Angaben über Verfahren und Ergebnisse?
Wenn ja, wird die Bundesregierung dem Parlament diesen Prüfbericht vorlegen?
Hat ein Gericht, das eine Maßnahme angeordnet hat, den Prüfbericht angefordert oder andere verifizierbare Auskünfte zu den technischen Fähigkeiten der verwendeten Software angefordert, und wenn ja, erhalten?
Haben das BKA und/oder andere Behörden des Bundes bereits vor der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Änderung der §§ 100a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 sowie § 100b StPO Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme zur Strafverfolgung eingesetzt?
Wenn ja, in wie vielen Fällen, und zur Verfolgung welcher Delikte?
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies?
Betreffen die in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände die in der Antwort zu Frage 1 und/oder Frage 2 genannten Verfahren (vgl. Fragen 1, 2 und 6 auf Bundestagsdrucksache 19/1505)?
Hinsichtlich welcher der in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände erfolgte der Einsatz zur Gefahrenabwehr und hinsichtlich welcher zur Strafverfolgung?
Hinsichtlich welcher der in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände erfolgte eine Quellen-TKÜ und hinsichtlich welcher eine Online-Durchsuchung?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände schwere Straftaten im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO sind?
Wenn ja, welche der genannten Straftatbestände?
Wenn nein, welche nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in der Antwort zu Frage 6 genannten Straftatbestände besonders schwere Straftaten im Sinne des § 100b Absatz 2 StPO sind?
Wenn ja, welche der genannten Straftatbestände?
Wenn nein, welche nicht?
Wodurch und inwiefern sieht die Bundesregierung das Staatswohl durch die Angabe einer lediglich allgemeinen Information, wie die durchschnittliche Einsatzdauer von Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme konkret gefährdet (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/1505)?
Warum kam unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Auskünfte zu einzelnen, individualisierbaren Verfahren erbeten wurden, nach Auffassung der Bundesregierung eine Einstufung der Antworten hinsichtlich der durchschnittlichen Einsatzdauer von Software zur Überwachung informationstechnischer Systeme (vgl. Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/1505) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) nicht in Betracht?
Verstehen die Fragesteller die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 (vgl. 19/1505) richtig, wenn sie davon ausgehen, dass die Nutzung „verschiedener Softwareprodukte, um die operative Bedarfslage abzudecken“, nicht meint, dass für die Quellen-TKÜ einerseits und für die Online-Durchsuchung andererseits zwei unterschiedliche, voneinander abgrenzbare Softwareprodukte genutzt werden?
Verstehen die Fragesteller die Antwort zu den Fragen 19 und 20 richtig, wenn sie davon ausgehen, dass § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO nach Auffassung der Bundesregierung auch den Zugriff auf Kommunikationsinhalte erlaubt, die vor der Anordnung der Maßnahme übermittelt worden sind (bitte begründen; Verweis auf Bundestagsdrucksache 18/12785 bitte erläutern)?
Inwiefern lässt sich der Bundestagsdrucksache 18/12785 entnehmen, wie technisch zwischen gespeicherten Kommunikationsinhalten, die einerseits verschlüsselt und andererseits unverschlüsselt übermittelt worden sind, unterschieden wird (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/1505) (bitte erläutern)?
Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung zwischen Kommunikationsinhalten unterschieden werden, die vor der gerichtlichen Anordnung der Überwachungsmaßnahme übermittelt worden sind, und solchen, die erst danach übermittelt worden sind (bitte erläutern)?
Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung der Inhalt einer Kommunikation von anderen auf einem Gerät gespeicherten Inhalten technisch und rechtlich abzugrenzen?
Bleiben Daten, die über das Telekommunikationsnetz übermittelt worden sind, dauerhaft Kommunikationsinhalte i. S. d. § 100a Absatz 1 Satz 3 StPO (z. B. übersendete Dateien, Abrufe von Cloud-Computing-Anwendungen; bitte mit Beispielen erläutern)?
Erlauben § 100a Absatz 1 Satz 3 sowie § 100b StPO nach Ansicht der Bundesregierung auch den Zugriff auf informationstechnische Systeme, die sich im Ausland befinden?
Hielte die Bundesregierung einen Zugriff auf ein informationstechnisches System, das sich im Ausland befindet, nach deutschem und internationalem Recht für zulässig?
Wie können sich die Behörden nach Ansicht der Bundesregierung über den Standort eines informationstechnischen Systems vor dem Zugriff informieren?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Eingriff zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das informationstechnische System im Ausland befindet?