Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche wegen verschuldeter Amtspflichtverletzung gegen Verantwortliche des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Olaf in der Beek, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Wolfgang Kubicki, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Frank Müller-Rosentritt, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Vorgänge in der Bremer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind nach allgemeiner Ansicht ein Skandal. Ein Teilaspekt dieses Skandals ist der Verdacht, dass möglicherweise sogar leitende Beamte bewusst und gewollt gegen geltendes Recht verstoßen haben – sei es möglicherweise aufgrund von Korruption oder falsch verstandener Humanität.
Neben dem unbezifferbaren Vertrauensschaden, der dem Rechtsstaat dadurch erwachsen ist, haben falsche Entscheidungen auch finanzielle Schäden der öffentlichen Hand zur Folge. Neben einem Disziplinarverfahren bietet das Beamtenrecht in solchen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatz von einem Beamten für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln zu verlangen. Anspruchsgrundlagen dafür sind bei Bundesbeamten § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und bei Landes- und Kommunalbeamten § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).
Neben § 48 BeamtStG und § 75 BBG können andere Anspruchsgrundlagen des allgemeinen Rechts für einen Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen seinen Beamten aus einer Verletzung einer Pflicht aus dem Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommen (BVerwG v. 20. April 1977, Az.: VI C 7.74).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den entstandenen Schaden durch unrechtmäßige Genehmigungen von Asylanträgen in Bremen auf der Basis der bislang bekannten Fakten?
Kann die Bundesregierung Teile dieses geschätzten Gesamtschadens differenziert danach darstellen, ob er bei Bund, Ländern oder Kommunen eingetreten ist?
Erwägt die Bundesregierung gegen sämtliche Bundesbeamten im BAMF, bei denen nach Ermittlungen der Bundesregierung die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen gegeben wären, diese im Wege des § 75 BBG in Anspruch zu nehmen, soweit beim Bund ein Schaden eingetreten ist?
In welchem Umfang wird derzeit gegen Verantwortliche ermittelt?
Gibt es bereits jetzt Fälle, in denen die Bundesregierung in Erwägung zieht, Beamte in diesem Zusammenhang nach § 75 BBG in Anspruch zu nehmen?
Wie wird die Bundesregierung mit Fallkonstellationen umgehen, in denen der Bund dem Grunde nach einen Ersatzanspruch inne hat, der Schaden aber bei einem anderen Rechtsträger (Länder oder Kommunen) eingetreten ist (Sachverhalt einer möglichen Drittschadensliquidation)?
Sollte die Bundesregierung keine gangbare Option für Fälle der Drittschadensliquidation sehen, welche gesetzgeberischen Initiativen wird sie auf den Weg bringen, um solche gangbaren Optionen für die Zukunft zu schaffen?