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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nationale Klimaschutzmaßnahmen, freiwillige Löschung von Zertifikaten und die Marktstabilitätsreserve im EU-ETS

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

15.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/543401.11.2018

Nationale Klimaschutzmaßnahmen, freiwillige Löschung von Zertifikaten und die Marktstabilitätsreserve im EU-ETS

der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Frank Sitta, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zukünftig soll die neue EU-Richtlinie zum Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) den Wechselwirkungen zwischen dem EU-ETS und nationalen Energie- und Klimapolitiken Rechnung tragen. Unter den derzeitigen Bedingungen sinkt bei zusätzlichen nationalen Maßnahmen die Nachfrage nach Emissionsberechtigungen, mit der Folge eines preisdämpfenden Effekts. Dadurch können Marktakteure in anderen Ländern vermehrt Emissionsberechtigungen kaufen und zusätzliche Mengen emittieren. Die nationale Maßnahme wird unter der derzeitigen EU-Richtlinie zum EU-ETS durch Mehremissionen in anderen Mitgliedstaaten neutralisiert (sog. Wasserbetteffekt, siehe www.bmwi.de/Redaktion/DE/ Artikel/Energie/emissionshandel.html). Um diesen Effekt zu vermeiden, können Mitgliedstaaten gemäß der Anfang des Jahres geänderten EU-Richtlinie zum EU-ETS aus ihrem Auktionsanteil alle oder zumindest einen Teil der durch die nationale Maßnahme freigewordenen Emissionsberechtigungen löschen (Artikel 12 Absatz 4), maximal in Höhe der durchschnittlichen Emissionen der stillgelegten Anlagen in den letzten fünf Jahren vor Stilllegung (vgl. https://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02003L0087-20180408 &from=EN#E0002 [Artikel 12 Absatz 4]). Eine Anwendung dieser Möglichkeit wird im Zusammenhang mit dem geplanten Ausstieg aus der Verstromung von Kohle in Kraftwerken gefordert.

Übersehen wurde dabei jedoch, dass mit der EU-ETS-Richtlinie gleichzeitig auch die Regelungen zu der Marktstabilitätsreserve (MSR) geändert worden sind. Danach werden die jährlichen Zuführungen von Emissionsberechtigungen aus den eigentlich zur Versteigerung durch die Mitgliedsstaaten vorgesehen Mengen in die MSR bis 2023 von 12 auf 24 Prozent der jeweiligen Umlaufmengen an Emissionsberechtigungen erhöht. Des Weiteren werden ab 2023 die in der MSR angesammelten Emissionsberechtigungen um die Menge ungültig gemacht, um die diese die Gesamtzahl aller im vorangegangen Jahr EU-weit versteigerten Emissionsberechtigungen übersteigen (www.cep.eu/monitor/cep/emissionshandelssystem- ab-2021-richtlinie.html).

Eine Löschung von Emissionsberechtigungen aufgrund einer Stilllegung von Kohlekraftwerken als deutsche Sondermaßnahme würde die Umlaufmenge an Emissionsberechtigungen und folglich auch die Zuführung in die MSR sowie ab 2023 die Anzahl der ungültig gemachten Emissionsberechtigungen reduzieren. Dementsprechend wäre auch die Klimaschutzwirkung der ggf. von Deutschland gelöschten Emissionsberechtigungen teilweise wieder aufgehoben. Nach den Fragestellern vorliegenden Berechnungen des Bundesverbandes Emissionshandel und Klimaschutz (bvek) e. V. würde dieser Effekt mit 47,5 Prozent fast die Hälfte der gesamten Klimaschutzwirkung der gelöschten Emissionsberechtigungen für ab 2019 stillgelegte Kohlekraftwerke ausmachen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie beurteilt die Bundesregierung, dass eine Löschung von Emissionsberechtigungen aus dem nationalen Auktionsanteil auch zu einer Minderung der Menge an in die MSR überführte Zertifikate führt?

2

Welche Wirkung auf die europäische Gesamtmenge der Zertifikate erwartet die Bundesregierung unter Mitberücksichtigung der Wechselwirkungen mit der MSR?

3

Plant die Bundesregierung die oben beschriebene Möglichkeit zur Löschung von Emissionsberechtigungen im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg in Anspruch zu nehmen?

Wenn ja,

a) in welchem Umfang?

b) wie beabsichtigt die Bundesregierung den damit verbundenen Wegfall der Einnahmen aus der Versteigerung der Emissionsberechtigungen zu kompensieren?

4

Wäre die nationale Sondermaßnahme „Kohleausstieg“ aus Sicht der Bundesregierung unter o. g. Bedingungen mit den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung über den sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln vereinbar?

5

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU-Richtlinie zum EU-ETS wirksamere und kostengünstigere Alternativen zur geplanten Stilllegung von Kohlekraftwerken ermöglicht (bitte begründen)?

Berlin, den 17. Oktober 2018

Christian Lindner und Fraktion

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