Haltung der Bundesregierung zum geplanten Musterpolizeigesetz
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stefan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages haben die Koalitionspartner beschlossen, sich für die Erarbeitung eines gemeinsamen Musterpolizeigesetzes einzusetzen (vgl. Koalitionsvertrag, S. 17 und S. 126). Mit einem solchen Musterpolizeigesetz sollen „Zonen unterschiedlicher Sicherheit in Deutschland“ verhindert werden. Das Vorhaben soll in Form eines Beschlusses der Innenministerkonferenz ausgearbeitet werden. Die Ständige Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder hat auf ihrer 206. Sitzung vom 12. bis 14. Juni 2017 in Dresden beschlossen, dass der Arbeitskreis II beauftragt wird, zur Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes eine länderoffene Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern einzurichten, „um hohe gemeinsame gesetzliche Standards und eine effektive Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zu erreichen“ (Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse, TOP 52, S. 43).
Auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Konstantin Kuhle auf Bundestagsdrucksache 19/4075, wann die zuständige Arbeitsgruppe einen Entwurf für ein Musterpolizeigesetz vorlegen würde, antwortete das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dass nach derzeitiger Planung der zuständigen Gremien mit einer Einbringung der Ergebnisse in die Innenministerkonferenz nicht vor dem Jahr 2020 (Frühjahrs- oder Herbstinnenministerkonferenz) zu rechnen sei.
Ausweislich des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD und des Beschlusses der Innenministerkonferenz soll mit einem Musterpolizeigesetz das Niveau der inneren Sicherheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland erhöht werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bis zur Vorlage eines ersten Entwurfs an die Innenministerkonferenz bis zu zwei weitere Jahre vergehen können, besteht ein hohes Interesse des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit an der Frage, welche Regelungsgegenstände in einem solchen Musterpolizeigesetz enthalten sein werden. Dies belegen die kontroversen Diskussionen über die Änderung der Polizeigesetze in einigen Bundesländern. Ferner besteht ein hohes Interesse des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit daran, welche Position die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfs vertritt.
Das Interesse des Parlaments am Inhalt eines Musterpolizeigesetzes und an der Position der Bundesregierung bei der Erarbeitung des Entwurfs besteht unabhängig davon, dass es sich bei einem Musterpolizeigesetz gerade nicht um ein Bundesgesetz handelt. Schließlich verfolgt das Gesetz das Ziel der Harmonisierung landesrechtlicher Regelungen. Und schließlich ist die Bundesregierung an der Erarbeitung des Musterpolizeigesetzes in der Innenministerkonferenz beteiligt.
Gleichzeitig stellt sich mit Blick auf die bereits beendeten oder gerade stattfindenden Novellierungen der Polizeigesetze der Länder sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes die Frage, welchen konkreten Mehrwert sich die Bundesregierung von einem Musterpolizeigesetz verspricht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Welche Beteiligung des Deutschen Bundestages bzw. des Innenausschusses des Deutschen Bundestages ist bei der Erarbeitung und Diskussion eines Entwurfs für ein Musterpolizeigesetz vorgesehen?
Für welche Eckpunkte zur Schaffung von hohen gemeinsamen gesetzlichen Standards und einer effektiven Erhöhung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes ein?
Welche Bestandteile der Novellen des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) seit dem Jahr 2008 sollen aus Sicht der Bundesregierung Teil eines Entwurfs für ein Musterpolizeigesetz sein?
Welche Bestandteile des Entwurfs bzw. des beschlossenen Polizeiaufgabengesetzes in Bayern sollen Teil eines Entwurfs für ein Musterpolizeigesetz sein?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung neuer Gefahrenbegriffe im Polizeirecht, beispielsweise dem Begriff der „drohenden Gefahr“ im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes bei der Frage, wie viele Tage Präventivhaft durch die Polizei mit dem Grundgesetz vereinbar sind?
Welche Maßnahmen werden in der zuständigen Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz unter Einbindung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergriffen, um eine verfassungsmäßige Höchstdauer von polizeilicher Präventivhaft in einem Musterpolizeigesetz festzuschreiben?
Ist in diesem Zusammenhang eine Evaluation der Erfahrungen durch die jüngst erfolgten Novellen der Polizeigesetze in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern angedacht?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung bei der Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes hinsichtlich der Festschreibung einer Ermächtigungsgrundlage zur Quellentelekommunikationsüberwachung?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Festschreibung einer Ermächtigungsgrundlage für die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Musterpolizeigesetz?
Wird die Bundesregierung mit der Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes abwarten, bis das Bundesverfassungsgericht über die Klage der FDP-Fraktion gegen das Bayerische Polizeiaufgabengesetz entschieden hat?
Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass die Innenministerkonferenz bei der Erarbeitung eines Musterpolizeigesetzes die zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden gegen den sog. Staatstrojaner im Strafprozessrecht berücksichtigt, um auch im Gefahrenabwehrrecht eine mit dem Grundgesetz vereinbare technische Lösung zu finden?
Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass die Länder, denen die alleinige Gesetzgebungskompetenz im Polizeirecht zusteht, ihre Gesetze tatsächlich an das Musterpolizeigesetz des Bundes anpassen?