Personalbesetzung der Geschäftsstelle des nationalen Begleitgremiums
der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Carina Konrad, Roman Müller-Böhm, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Um einen von allen Teilen der Gesellschaft akzeptierten Standort für die Endlagerung radioaktiven Materials zu finden, wurde im Standortauswahlgesetz ein Trilog zwischen drei Institutionen geschaffen. Eine davon ist das nationale Begleitgremium (NBG), welches die Auswahl des Endlagerstandorts vom zivilgesellschaftlichen Standpunkt aus beeinflusst.
Nur durch Transparenz und vor allem personelle Unabhängigkeit (§ 8 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes – StandAG) sowie Unabhängigkeit im Verfahren werden eine glaubwürdige Bürgervertretung und Vertrauen ermöglicht (Kurzbericht über die 19. Sitzung des Nationalen Begleitgremiums).
Zur Unterstützung des NBG wurde eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Beschlüsse des NBG umsetzt. Die Geschäftsstelle des NBG ist dienstlich dem Umweltbundesamt (UBA) angegliedert und fachlich Weisungen des Gremiums unterstellt. Dadurch sind zwar die ehrenamtlichen Mitglieder des NBG unabhängig von Institutionen und wirtschaftlichen Interessen (§ 8 Absatz 3 StandAG), dessen Geschäftsstelle ist jedoch rechtlich an das Umweltbundesamt angegliedert.
Obwohl das Standortauswahlgesetz bereits 2016 beschlossen wurde, hat sich die Besetzung der Geschäftsstelle lange verzögert und ist bis heute noch nicht abgeschlossen (NBG: „Erster Bericht zum Auswahlverfahren für einen Endlagerstandort“). Dies verhinderte konstruktive und unabhängige Arbeit des NBG, da das Personal, also die ausführende Kraft, fehlte.
Zur Anstellung von Mitarbeitern in der Geschäftsstelle, kann das NBG zwar Anforderungen äußern und die finale Entscheidung zur Einstellung treffen, das UBA sichtet jedoch die Bewerber und macht Vorschläge. Diese müssen dann vom NBG mit einer schriftlichen Begründung abgelehnt werden, falls ihnen die Besetzung nicht zusagt. Die Einstellung neuer Mitglieder in die Geschäftsstelle des NBG kann durch die Angliederung ans UBA demnach nur mit Einbezug des UBA geschehen. Mitglieder des nationalen Begleitgremiums kritisieren diese Angliederung als eine Einschränkung ihrer unabhängigen Arbeit (Protokoll der 19. Sitzung des NBG, Tagesordnungspunkt 8b).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Inwiefern musste sich das NBG, wie von dessen Mitgliedern selbst hinterfragt, bei der Besetzung der NBG-Geschäftsstelle an interne UBA-Richtlinien halten (NBG „Erster Bericht zum Auswahlverfahren für einen Endlagerstandort“, S. 56)?
Inwiefern und wodurch wird nach Meinung der Bundesregierung sichergestellt, dass das UBA durch seine Dienstaufsicht nicht in die fachliche Unabhängigkeit der NBG-Geschäftsstelle eingreift?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, durch einen konkreteren Errichtungserlass und konkretere Verwaltungsvorschriften des BMU zur NBG-Geschäftsstelle die unabhängige Fachaufsicht des NBG sicherzustellen?
Wie wird momentan nach Meinung der Bundesregierung eine unabhängige Arbeit des nationalen Begleitgremiums sowie dessen Geschäftsstelle sichergestellt?
Welche alternativen Organisationsformen der NBG-Geschäftsstelle bestehen nach Information der Bundesregierung neben einer Angliederung an das Umweltbundesamt?
Könnte sich die Bundesregierung eine Änderung des § 4 StandAG zur Einsetzung der NBG-Geschäftsstelle durch das BMU vorstellen, bei der das NBG zu einer eigenständigen, juristischen, privatrechtlichen Rechtsperson, z. B. in Form einer gemeinnützigen GmbH, erklärt wird?
Ist eine unabhängige Besetzung der Geschäftsstelle des NBG durch Vorsortierung der Bewerber durch das UBA aus Sicht der Bundesregierung möglich?
Ist eine größtmögliche Unabhängigkeit der Geschäftsstelle des nationalen Begleitgremiums vom UBA aus Sicht der Bundesregierung wünschenswert?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Dienstaufsicht der Geschäftsstelle des NBG, im Rahmen von festgelegten finanziellen Mitteln und Tarifverträgen, ganz zur Aufgabe des nationalen Begleitgremiums zu machen?
Warum wurde, nach Informationen der Bundesregierung, das NBG im StandAG an das BMU angegliedert (§ 4 StandAG)?