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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verwertungsoptionen zur Behandlung von anfallendem teerhaltigen Straßenaufbruch

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

21.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/683104.01.2019

Verwertungsoptionen zur Behandlung von anfallendem teerhaltigem Straßenaufbruch

der Abgeordneten Manfred Todtenhausen, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Prof. Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Pechhaltiger (teerhaltiger) Straßenaufbruch ist seit 2002 gemäß europarechtlicher Vorgabe als gefährlicher Abfall und somit als besonders überwachungsbedürftig eingestuft. Wegen des Gehaltes an PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) ist das Inverkehrbringen von pechhaltigen Stoffen aus chemikalienrechtlichen Gründen verboten (Ausnahme: Entsorgung = Verwertung und/oder Beseitigung). Beim Um- und Ausbau älterer Straßen fällt dieses Material jedoch an und muss nachweislich einer geordneten bzw. schadlosen Entsorgung zugeführt werden. Derzeit wird geschätzt, dass bis zu 1 Milliarde Tonnen dieser Stoffe, die bis in die 1980er-Jahre verbaut wurden, sich noch in der Straßensubstanz befinden, die bei einer Sanierung und/oder Umbau entsorgt werden müssen.

Aufgrund des vom Bundesrechnungshof verfassten Prüfergebnisses Nr. 05 aus dem Jahr 2013 „Bund sollte keine krebserregenden Stoffe mehr in seine Straßen einbauen“ und des daraufhin vom Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) verfassten Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau 16/2015, werden in vielen Bundesländern Festlegungen bezüglich einer verbindlichen thermischen Verwertung teer-/pechhaltigen Straßenaufbruchs festgeschrieben; die Verwertung oder Beseitigung auf Deponien wird konsequent ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht München hat mit seiner aktuellen Entscheidung (9. März 2018 – Verg 10/17; Link: www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z- BECKRS-B-2018-N-004454?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1) zu einem Vergabenachprüfungsverfahren die verbindliche Vorgabe der thermischen Verwertung durch die Vergabestelle (das Staatliche Bauamt Würzburg) kritisiert. Weiterhin gibt es ein Schreiben der Obersten Bayerischen Baubehörde vom 29. November 2017, in dem der Wiedereinbau des aufbereiteten pechhaltigen Straßenaufbruchs in Bezug auf bayerische Staatsstraßen (Landesstraßen) sogar für zulässig erklärt wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Kann die Bundesregierung das jährliche Abfallaufkommen an teerhaltigem Straßenaufbruch beziffern, und ist eine Prognose zukünftiger Mengen möglich?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die Festlegungen bezüglich einer verbindlichen thermischen Verwertung teerhaltigen Straßenaufbruchs durch die ausschreibenden Stellen bzw. Bundesländer?

3

Kann die Bundesregierung die Anzahl thermischer Behandlungsanlagen in Deutschland benennen, die teerhaltigen Straßenaufbruch annehmen, verwerten und das gereinigte Material für den Wiedereinbau zur Verfügung stellen? Wenn ja, welche jährlichen Kapazitäten sind in den Anlagen verfügbar?

4

Kann die Bundesregierung weitere Verfahren, die zur Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch neben der thermischen Behandlung geeignet sind, benennen?

5

Wie sind, nach Einschätzung der Bundesregierung, diese möglichen Behandlungsverfahren im Sinne der fünfstufigen Hierarchie zu bewerten?

6

Gibt es, nach Kenntnis der Bundesregierung, für diese möglichen Verfahren ausreichend Kapazitäten in Deutschland, um den jährlich anfallenden Abfallmengen gerecht zu werden?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit, dass entsprechend verfügbare Kapazitäten in räumlicher Nähe zum Anfallort gegeben sein müssen, und inwieweit müssen Transportbelastungen in die Betrachtungen zur Wahl der Verwertungsoption einbezogen werden?

8

Kann die Bundesregierung Angaben zu verfügbaren Behandlungskapazitäten in der EU geben, und welche Argumente sprechen für und gegen eine Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland?

9

Welche weiteren Argumente für und gegen das jeweilige Verwertungsverfahren sind nach Einschätzung der Bundesregierung noch zu berücksichtigen?

Berlin, den 12. Dezember 2018

Christian Lindner und Fraktion

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