Heranziehung von Pflegekindern als Leistungsberechtigte durch einen Kostenbeitrag
der Abgeordneten Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
§ 94 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) legt fest, dass Pflegekinder einen finanziellen Beitrag dafür erbringen müssen, dass sie eine vollstationäre Betreuung durch eine Pflegefamilie oder eine Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Demnach werden Jugendliche als Leistungsempfänger behandelt und müssen 75 Prozent ihres Nettoeinkommens, welches sie im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Nebenjobs verdienen, an das Jugendamt zahlen: „Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen“.
Gerechtfertigt ist die Kostenheranziehung laut Gesetzgeber dadurch, dass gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt als zuständiger Jugendhilfeträger für dessen Lebensunterhalt und Krankenhilfe aufkommt. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII umfasst dieser Unterhalt die Kosten für den Sachaufwand sowie die Pflege und Erziehung des jungen Menschen (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und Arbeitskleidung). Bei vollstationärer Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen durch Pflegeeltern wird dieser Lebensunterhalt als Pflegegeld vom Jugendamt an die Pflegeeltern gezahlt (§ 39 SGB VIII).
§ 94 Absatz 6 SGB VIII ist zum 1. Januar 2014 geändert worden. Eine Freistellung der Heranziehung des Verdienstes ist seitdem immer dann möglich, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die dem Zweck der Jugendhilfe dient. Diese Tätigkeiten sind jene, bei denen es um die Förderung gesellschaftlich anerkannter Tugenden, wie beispielsweise Zuverlässigkeit oder Pünktlichkeit, geht. Es geht also um Tätigkeiten, die mit dem Zweck der erzieherischen Hilfe vereinbar sind. Ein Beispiel dafür ist das Austragen von Zeitungen. Diese Nebentätigkeit kann als solche anerkannt werden, woraufhin von der Heranziehung der Kosten abgesehen werden kann. Bei einer Beschäftigung im Rahmen anderer Nebenjobs oder einer Ausbildung kann es sein, dass einem Pflegekind dennoch nur 25 Prozent des Verdienstes bleiben.
Nach Ansicht der Fragesteller darf das Elternhaus oder die Lebenssituation eines jungen Menschen nicht bestimmen, welche Chancen ein Mensch im Leben hat. Kinder und Jugendliche dürfen nicht dafür in Verantwortung gezogen werden, dass ihre leiblichen Eltern nicht in der Lage sind, für sie sorgen zu können. Bereits für junge Menschen müssen die Rahmen so gesteckt sein, dass sich die eigene Selbstständigkeit in jedem Fall lohnt. Leistung und Engagement dürfen nicht bestraft werden.
Während Kinder und Jugendliche 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einsetzen müssen, beziehen die Pflegeeltern zwar weiterhin das Pflegegeld, mit dem für den Lebensbedarf des Kindes oder Jugendlichen gesorgt wird, der Anreiz zur Selbstständigkeit bleibt bei einem Verbleib von nur 25 Prozent des Nettogehalts allerdings aus. Darüber hinaus müssen die Jugendlichen spätestens nach ihrer Ausbildung eigenen Wohnraum beziehen. Das ist nicht nur ein Schritt, der im Leben eines jungen Menschen sehr bedeutsam ist, dieser Schritt hält auch finanzielle Herausforderungen bereit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Kinder und Jugendliche wachsen nach Kenntnis der Bundesregierung pro Jahr in vollstationärer Betreuung durch eine Pflegefamilie oder Pflegeeinrichtung auf, und wie viele Kinder und Jugendliche davon sind pro Jahr von der Heranziehung ihres Einkommens als Kostenbeitrag betroffen (bitte für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 sowie unter Angabe des Alters aufschlüsseln)?
Bei wie vielen Kindern und Jugendlichen, die von der Heranziehung ihres Einkommens nach § 94 Absatz 6 SGB VIII als Kostenbeitrag betroffen sind, wurde die berufliche Tätigkeit als eine Tätigkeit anerkannt, die dem Zweck der Jugendhilfe dient, weshalb sie keinen oder einen geringeren Kostenbeitrag zu leisten hatten (bitte für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 angeben sowie nach Alter aufschlüsseln)?
Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass ein Pflegekind beim Auszug, der spätestens nach Beendigung der Ausbildung erfolgen muss, die Zahlung für eine Mietkaution aufbringen kann?
Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass sich ein Pflegekind beim Auszug, der spätestens nach Beendigung der Ausbildung erfolgen muss, die Finanzierung von Möbeln für den eigenen Wohnraum leisten kann?
Ist es einem Pflegekind nach Auffassung der Bundesregierung mit den finanziellen Mitteln des Pflegegeldes, das die Pflegefamilie des Kindes für den Sachaufwand sowie die Pflege und Erziehung des jungen Menschen (Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Fahrtkosten und Arbeitskleidung) vom Jugendamt erhält, möglich, einen Führerschein, der vor allem in ländlichen Regionen für die Berufstätigkeit notwendig ist und durchschnittlich 1 500 Euro kostet, zu finanzieren?
Warum erfolgt die in § 94 Absatz 6 SGB VIII geregelte Heranziehung von Pflegekindern als Leistungsberechtigte durch einen Kostenbeitrag nur für berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung oder einer Nebentätigkeit, nicht aber für einen Ferienjob, wenn das Einkommen in Summe doch aber identisch ist?
Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten werden nach § 94 Absatz 6 SGB VIII als Tätigkeiten anerkannt, die dem Zweck der Jugendhilfe dienen und entsprechend eine Freistellung der Heranziehung des Verdienstes oder eine geringere Heranziehung des Verdienstes bewirken, und anhand welcher konkreten Kriterien wird diese Einstufung vorgenommen?
Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten werden nach § 94 Absatz 6 SGB VIII als Tätigkeiten eingestuft, die dem Zweck der Jugendhilfe nicht dienen und entsprechend keine Freistellung der Heranziehung des Verdienstes bewirken, und anhand welcher konkreten Kriterien wird diese Einstufung vorgenommen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass einem 17-jährigen Jugendlichen mit einem Ausbildungsgehalt von 200 Euro netto, der mit 150 Euro als Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung in seiner Pflegefamilie herangezogen wird, dadurch signalisiert wird, dass sich eigene Leistung und Engagement für ihn nicht oder in nur sehr geringen Umfang lohnen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein junger Mensch, der 75 Prozent des Einkommens als Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung durch eine Pflegefamilie einsetzen muss, auf die er angewiesen ist, weil seine leiblichen Eltern die Fürsorge nicht leisten können, im Sinne der Chancengerechtigkeit angemessen unterstützt wird?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, den in § 94 Absatz 6 SGB VIII geregelten Umfang der Heranziehung von Pflegekindern als Leistungsberechtigte durch einen Kostenbeitrag für die in Anspruch genommene vollstationäre Betreuung von 75 Prozent ihres Nettoeinkommens zu reduzieren?