Missbrauchsanfälligkeit vereinsrechtlicher Vorschriften
der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Heinrich L. Kolb, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt nichtwirtschaftliche Vereine (§ 21 BGB) und wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB). Für die Unterscheidung zwischen nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Vereinen kommt es darauf an, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Diese wenig klare Regelung führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. Grundsätzlich gilt, dass der Verein, der Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt, nicht unter § 21 BGB fällt; er muss sich vielmehr der Rechtsformen des Handels- oder Genossenschaftsrechts bedienen oder bedarf einer ausdrücklichen Konzession. In der Praxis soll es zudem immer wieder zu Fällen von Rechtsformmissbrauch kommen, bei denen Gründer die Rechtsform des eingetragenen Vereins statt z. B. der eingetragenen Genossenschaft wählen, auch um mit Ausgaben verbundene Vorschriften (z. B. Bilanzierungspflicht, Mitgliedschaft in genossenschaftlichem Prüfungsverband) zu umgehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtsformmissbrauchsanfälligkeit der bestehenden vereinsrechtlichen Vorschriften?
Liegen der Bundesregierung hierzu rechtstatsächliche Erkenntnisse vor?
Sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Abgrenzungskriterien zwischen einem nichtwirtschaftlichen und einem wirtschaftlichen Verein hinreichend klar geregelt sind?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins noch ein praktischer Bedarf besteht, wenn ja, in welchen Fällen, wenn nein, warum nicht?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Gläubigerschutz bei wirtschaftlichen Vereinen zu stärken?
Wie viele Neuzulassungen wirtschaftlicher Vereine hat es in den letzten zehn Jahren gegeben?
Welche Möglichkeiten bestehen nach geltendem Recht, um die für juristische Personen des Handelsrechts bestehenden Normativbestimmungen vor einer Umgehung durch die Wahl der Rechtsform des eingetragenen Vereins zu schützen?
Wie beurteilt die Bundesregierung deren Wirksamkeit?
Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, einen Rechtsformmissbrauch und eine Flucht in das Vereinsrecht zu verhindern?