BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

16.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/882129.03.2019

Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung

der Abgeordneten Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Christoph Meyer, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In vielen Ländern der Welt sind Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) bedroht oder betroffen. Laut Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird damit ein bei Mädchen oder Frauen vorgenommener Eingriff beschrieben, bei dem die äußeren Genitalien vollständig oder in Teilen entfernt, zugenäht oder verletzt werden und es sich dabei nicht um eine medizinisch begründete Maßnahme handelt. In den meisten Fällen ist weibliche Genitalverstümmelung ein religiös oder kulturell motivierter Eingriff.

In Deutschland sind laut einer empirischen Studie des Bundesfamilienministeriums etwa 50 000 Frauen und Mädchen betroffen und bis zu 5 700 Frauen und Mädchen gefährdet (2017, www.netzwerk-integra.de). Die Schmerzen und die Folgen des Eingriffs sind schwerwiegend. Während und unmittelbar nach einem Eingriff erleiden betroffene Frauen und Mädchen neben den körperlichen auch starke psychische Schäden. Zu den langfristigen Folgen gehören unter anderem chronische Infektionen, Nierenschäden, Sterilität, Nervenfaserwucherungen, Hypersensibilität, Zystenbildungen sowie soziale Verhaltensstörungen und Traumata. Die Schmerzen des Eingriffs und die physischen sowie psychischen Folgen einer Genitalverstümmelung können nie wieder unwirksam gemacht werden. Der Eingriff selbst sowie die Folgen können sogar zum Tod führen. Auch die Geburt eines Kindes kann bei einer an den Genitalien verstümmelten Frau den Tod zur Folge haben. Die betroffenen Frauen haben oftmals Angst vor medizinischen Untersuchungen, weshalb sie erst kurz vor einer anstehenden Geburt ärztliche Hilfe aufsuchen. Medizinische Vorkehrungen und fachspezifisches Wissen für entsprechende Eingriffe können in der Kürze der Zeit nicht eingeholt werden, was die Möglichkeit weiterer Komplikationen mit sich bringt.

Gemäß § 226a des Strafgesetzbuchs (StGB) ist weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland strafbar und gemäß § 5 Absatz 9a auch im Ausland, wenn der Täter oder die Täterin zur Tatzeit die deutsche Staatsangehörigkeit besaß oder wenn das Opfer zur Tatzeit seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Dabei ist explizit zu beachten, dass für den Straftatbestand als solcher nicht relevant ist, ob die Betroffene danach verlangt oder ihr Einverständnis zu dem Eingriff gegeben hat. Gemäß § 228 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist weibliche Genitalverstümmelung auch dann strafbar, wenn die Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vorgenommen wird, da die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Die verbreitete Praxis der Ausreise einer Frau oder eines Mädchens mit dem Zweck der Durchführung von Genitalverstümmelung, d. h. Beschneidungen bei beispielsweise urlaubsbedingten Aufenthalten im Herkunftsland (auch „Ferienbeschneidung“ genannt), sollte mit der im Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des Paßgesetzes erschwert werden. Demnach droht Personen der Entzug des deutschen Passes, wenn sie Mädchen oder Frauen mit dem Ziel der Genitalverstümmelung ins Ausland begleiten wollen.

Eine Voraussetzung zur erfolgreichen Bekämpfung weiblicher Genitalverstümmelung ist es, die Wirksamkeit der gesetzlichen Änderung im Paßgesetz (§ 7 Absatz 1 des Paßgesetzes – PaßG) zu überprüfen. Informationen über das Auftreten weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland sind darüber hinaus die Voraussetzung für die Verbesserung des Schutzes vor einem Eingriff und die zielgerichtete Hilfe nach einem Eingriff.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Werden Fälle weiblicher Genitalverstümmelung im In- und Ausland in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst? Wenn ja, wie viele Fälle wurden seit Inkrafttreten der Änderung des Paßgesetzes (§ 7 Absatz 1 PaßG) am 24. Juli 2017 erfasst (bitte nach Inland und Ausland aufschlüsseln)? Wenn nein, warum werden diese Fälle nicht erfasst?

2

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Änderung des Paßgesetzes (§ 7 Absatz 1 PaßG) am 24. Juli 2017 bekannt, in denen einer Person der Pass entzogen wurde, weil der Verdacht bestand, dass eine Ausreise dem Zweck der weiblichen Genitalverstümmelung dienen soll?

3

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Änderung des Paßgesetzes (§ 7 Absatz 1 PaßG) am 24. Juli 2017 bekannt, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 226a des Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebene Verbot weiblicher Genitalverstümmelung eine Anzeige ermittelt wurde?

4

Wird das Paßgesetz (§ 7 Absatz 1 PaßG) zur Bekämpfung von weiblicher Genitalverstümmelung bei Aufenthalten im Herkunftsland, u. a. während der Ferienzeit (sog. Ferienbeschneidung), nach Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich umgesetzt (bitte begründen)? Welche Pläne hat die Bundesregierung ggf., um die Umsetzung zu verbessern?

5

Hat die Bundesregierung und insbesondere die „Arbeitsgruppe zur Überwindung von weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland“ seit Inkrafttreten der Änderung des Paßgesetzes (§ 7 Absatz 1 PaßG) am 24. Juli 2017 weitere Maßnahmen zum Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung bei Aufenthalten im Herkunftsland, u. a. während der Ferienzeit (sog. Ferienbeschneidung), konzipiert und umgesetzt? Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich dabei? Wenn nein, warum nicht?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Ärzte, Hebammen und anderes medizinisches Personal über weibliche Genitalverstümmelung aufgeklärt und fortgebildet werden müssen, um Prävention und Hilfe für Betroffene erfolgreich gewährleisten zu können?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang Ärzte, Hebammen und anderes medizinisches Personal über weibliche Genitalverstümmelung aufgeklärt und fortgebildet werden?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Lehrkräfte in Schulen und Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen über weibliche Genitalverstümmelung aufgeklärt und fortgebildet werden müssen, um Prävention und Hilfe für Betroffene erfolgreich gewährleisten zu können?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Lehrkräfte in Schulen und Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen über weibliche Genitalverstümmelung aufgeklärt und fortgebildet werden, und wenn ja, in welchem Umfang?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Aufklärung über weibliche Genitalverstümmelung inhaltlicher Bestandteil von Integrationskursen sein muss?

11

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Aufklärung über weibliche Genitalverstümmelung inhaltlicher Bestandteil von Integrationskursen ist, und wenn ja, in welchem Umfang?

12

Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Liste der Ärzte in Deutschland, die spezialisiert sind auf die medizinischen Bedürfnisse von Mädchen oder Frauen, die von Genitalverstümmelung betroffen sind? Wenn nein, warum nicht? Und wenn ja,

a) wer verwaltet diese Liste,

b) wie häufig wird diese Liste aktualisiert, und

c) wo steht diese Liste zur Verfügung?

Berlin, den 13. März 2019

Christian Lindner und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen