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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

02.07.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1097419.06.2019

Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

der Abgeordneten Jimmy Schulz, Stephan Thomae, Manuel Höferlin, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Olaf in der Beek, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Gesetzlich garantierte Informationsfreiheit ist eine wichtige Errungenschaft, die für Jedermann Geltung besitzt. Sie dient der Kontrolle der Regierung unmittelbar durch die Bürgerinnen und Bürger und schafft Transparenz. Informationsfreiheit stärkt die Legitimation politischer Entscheidungen und Prozesse, die Mündigkeit der Menschen und somit unsere Demokratie. Gerade deshalb ist es von großer Bedeutung, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) konsequent und einheitlich Anwendung findet. In einigen Fällen ist dies leider nicht zu beobachten. So gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auslegungen bei der Gebührenerhebung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat seine Gebührenerhebungspraxis an die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg nach dem Urteil vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) entsprechend angepasst und auf eine Revision gegen das Urteil verzichtet. In dem genannten Urteil wurde klargestellt, dass die Gebühren zwar im Verhältnis zum Aufwand stehen müssen, allerdings nicht der Kostendeckung dienen. Die Höchstgrenze ist zudem nicht lediglich als Kappungsgrenze zu verstehen, da für eine verhältnismäßige Gebührengleichheit auch unterhalb dieser Grenze Sorge zu tragen ist. Weiterhin dürfen sich Gebühren nicht abschreckend auf das Informationsbegehren auswirken. Im Ergebnis mussten die angesetzten Gebühren entsprechend gesenkt werden.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hingegen war bisher der Ansicht, dass dieses Urteil „nicht als maßstabsetzend“ anzusehen sei (Antwort auf die Schriftliche Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 19/6961). Ferner kommt das BMI zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit bestünde, die ansonsten laut BMI „unbeanstandete Praxis“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Jimmy Schulz auf Bundestagsdrucksache 19/7341) zu ändern. Allerdings wurde nun mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2019 (VG 2 K 96.17) gerade diese Praxis des BMI beanstandet und ein Gebührenbescheid wurde aufgehoben. Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass die Höhe der Gebühren nicht angemessen und zu hoch war, das BMI also gegen die „Grundsätze der Gebührengerechtigkeit“ verstoßen habe (www.heise.de/downloads/18/2/6/7/0/6/5/4/VG_Berlin_anonymisiertes_Urteil_in_Sachen_IFG-Gebuehren.pdf).

Neben den Sonderwegen des BMI zeigt sich nach Ansicht der Fragesteller auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) derzeit von seiner verschlossenen Seite und kommt zu dem viel kritisierten Schluss, dass das sogenannte Glyphosat-Gutachten, also eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zur Monographie der International Agency for Research on Cancer (IARC) über Glyphosat vom 4. September 2015, nicht im Internet veröffentlicht werden darf. In einer einstweiligen Verfügung wurden der Plattform FragDenStaat bis zu 250 000 Euro Strafe bei Nichteinhaltung angedroht (https://fragdenstaat.de/dokumente/75/). Die Folge waren knapp 40 000 IFG-Anträge von Bürgerinnen und Bürgern, die das Gutachten erhalten wollen. Folglich können aufgrund der Menge an Anträgen vom BfR bereits nach IFG geprüfte und positiv entschiedene IFG-Anträge nicht entsprechend der gesetzlichen Fristvorgaben bearbeitet werden, da keine Onlineveröffentlichung erfolgt, sondern jeder Antrag einzeln abgewickelt werden muss. Mittlerweile wird den Antragstellern nach dem IFG das Gutachten zwar per Onlinezugang zugänglich gemacht, eine für Jedermann sichtbare Onlineveröffentlichung ist aber weiterhin nicht angedacht (https://fragdenstaat.de/dokumente/86-allgemeinverfugung-des-bundesinstituts-furrisikobewertung/). Das BfR begründet dies mit Urheberrechtsansprüchen (siehe https://fragdenstaat.de/dokumente/75/).

Insgesamt ist aus Sicht der Fragesteller keine einheitliche Ausrichtung und konsequente Umsetzung des Rechts auf Informationsfreiheit seitens der Bundesregierung zu erkennen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Konsequenzen zieht das BMI aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. März 2019 (VG 2 K 96.17)? Beabsichtigt das BMI, nach richterlicher Beanstandung der Gebührenpraxis in dem Urteil seine Gebührenpraxis zu ändern?

2

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom 14. September 2017 (OVG 12 B 11.16) getroffen, um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) durch die einzelnen Ressorts und die nachgeordneten Behörden sicherzustellen (bitte einzeln auflisten)?

3

Bei welchen Bundesministerien wurden die Gebührenbemessungskriterien für die Festsetzung von Gebühren bei Anfragen nach dem lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprechend der Leitsatzentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. September 2017 – OVG 12 B 11.16) angepasst? Falls bisher nicht geschehen, bis wann soll das umgesetzt werden (bitte nach Bundesministerium aufschlüsseln)?

4

Trifft es zu, dass die derzeitige Praxis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) von der etwa des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bei der Bemessung von Gebühren nach der IFG-GebV erheblich abweicht, wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 29. März 2019 (VG 2 K 95.17) ausführt?

5

Wie erklärt die Bundesregierung diese unterschiedliche Gebührenpraxis der verschiedenen Ressorts vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)?

6

In wie vielen Fällen hat das BMI seit dem 14. September 2017 Gebühren nach dem IFG verhängt, ohne die vom OVG Berlin-Brandenburg in dem genannten Urteil aufgestellten Maßstäbe für die Gebührenbemessung zu beachten?

7

Trifft es zu, dass das BMI gegen das Urteil des VG Berlin vom 29. März 2019 (VG 2 K 95.17), mit welchem das Gericht abermals auf die vom OVG Berlin-Brandenburg bestätigten Gebührenmaßstäbe abstellt, die zugelassene Sprungrevision einlegen will?

8

Auf welche Weise stellt das BMI sicher, dass weiteren Antragstellern nicht höhere Gebühren nach seiner Berechnungsmethode aufgelastet werden, obwohl dies nach den beiden Urteilen rechtswidrig ist, unter anderem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Auffassung letztlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt wird?

9

Werden die weiteren Antragsteller im Falle der Gebührenerhebung auf das derzeit schwebende Verfahren hingewiesen und die Gebührenentscheidungen im Hinblick darauf für vorläufig erklärt oder ist dies in der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (VG 2 K 95.17) beabsichtigt?

10

Beabsichtigt das BMI, in der Zwischenzeit erhobene Gebühren, die nach Auffassung des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg zu ermäßigen wären, den Betroffenen (teilweise) zu erstatten? Wenn nicht, wie begründet sich dieses Vorgehen, u. a. vor dem Hintergrund von Artikel 20 Absatz 3 GG?

11

Wie viele Rechtsstreitigkeiten haben Bundesministerien und Bundesbehörden seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. Januar 2006 geführt, die auf die Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung staatlicher Dokumente und Informationen gerichtet und auf das Urheberrechtsgesetz gestützt waren (bitte einzeln und nach Bundesministerien und Bundesbehörden auflisten)?

12

Nach welchen Maßgaben entscheidet sich die Bundesregierung für oder gegen eine Veröffentlichung häufig angefragter Dokumente im Internet, wenn Anträge auf Informationszugang nach IFG offensichtlich begründet sind (bitte ggf. nach Bundesministerien aufschlüsseln)?

13

Wie beurteilt die Bundesregierung die abschreckende Wirkung hoher Bearbeitungsgebühren bei Verfahren nach dem IFG? Welche Maßnahmen erwägt sie, um eine abschreckende Wirkung aufgrund hoher Gebühren zu verhindern?

14

In wie viel Prozent der Anträge wurde seit Inkrafttreten der IFGGebV von der Möglichkeit der Gebührenbefreiung oder -ermäßigung des § 2 IFGGebV Gebrauch gemacht (bitte nach Ermäßigungsquoten und Bundesministerien aufschlüsseln)?

15

Nach welchen Maßstäben bemisst sich in der Gebührenpraxis der Bundesregierung die Beurteilung der Billigkeit und des öffentlichen Interesses nach § 2 IFGGebV?

16

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Stellungnahme des Bundesamtes für Risikobewertung zur IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde?

17

Wenn ja, welche Schritte werden gegen die Veröffentlichung unternommen? Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich das Vorgehen?

18

Sind weitere Veröffentlichungen dieses oder anderer Dokumente, die nach Ansicht der Bundesregierung einem rechtlichen Schutz unterliegen, im Internet bekannt?

19

In wie viel Prozent der Fälle wurden die Anträge auf Informationszugang seit Inkrafttreten des IFG am 1. Januar 2006 nach § 7 Absatz 5 Satz 2 IFG fristgemäß bearbeitet (bitte ggf. nach Bundesministerien aufschlüsseln)?

Berlin, den 7. Juni 2019

Christian Lindner und Fraktion

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