Wahlrecht der Auslandsdeutschen
der Abgeordneten Dr. Stefan Ruppert, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Jürgen Martens, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Auslandsdeutsche haben das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, wenn sie nach ihrem 14. Lebensjahr drei Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben und dieser Aufenthalt nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Dies Recht üben sie zumeist durch Briefwahl aus. Allerdings ist die Ausübung des Wahlrechts für im Ausland lebende Deutsche im Gegensatz zu in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger mit nicht unerheblichen Hindernissen verbunden: So ist ein förmlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich, welcher persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unterzeichnet und der vor Fortzug zuletzt gemeldeten Gemeinde im Original übermittelt werden muss; eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Erst nach der Eintragung im Wählerverzeichnis danach erfolgt die postalische Zusendung der Wahlunterlagen, woraufhin der ausgefüllte Wahlschein nunmehr wieder an die deutschen Behörden auf dem Postweg retourniert werden muss. Auslandsdeutsche sind dabei in dem Wahlkreis ihres letzten Wohnortes wahlberechtigt.
Mangels umfassender statistischer Erhebungen ist die Beteiligung von Auslandsdeutschen an Bundestagswahlen nicht exakt bezifferbar. Sie lässt sich jedoch über die Anzahl der Anträge von Auslandsdeutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis näherungsweise bestimmen. Beispielsweise waren bei der Bundestagswahl 2013 67 057 Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Ausland in das Wählerverzeichnis eingetragen worden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Deutsche haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Wohnsitz im Ausland?
Wie verteilt sich die Zahl der Auslandsdeutschen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Regionen EU, Europa ohne EU, Nordamerika, Afrika, Südamerika, Russland, China, restliches Asien, Naher und Mittlerer Osten, Ozeanien inkl. Australien und Neuseeland sowie sonstige Länder?
Wie viele dieser Auslandsdeutschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung wahlberechtigt?
Wie viele der Anträge auf Briefwahl sind in den letzten beiden Bundestagswahlen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund mangelnder „unmittelbarer Vertrautheit“ abgelehnt worden?
Wie viele Beschwerden über Probleme oder Verhinderung der Briefwahl sind der Bundesregierung für die Bundestagswahlen 2013 und 2017 bekannt?
Wie viele Anträge auf Briefwahl von Auslandsdeutschen enden nach Kenntnis der Bundesregierung ohne eine gültige Stimmabgabe?
Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Teilhabe an Wahlen von Auslandsdeutschen angesichts des Umstandes, dass dieser Wahlprozess sehr anfällig für etwaige, auch mutwillige Störungen beispielsweise in undemokratischen Gastländern ist?
Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko einer elektronischen Wahlrechtsausübung speziell und ausschließlich für Auslandsdeutsche ein, und wo sieht sie Vorteile des aktuellen Systems der Briefwahl?
Wie schätzt die Bundesregierung die möglichen Steigerungen in der Effizienz und Transparenz des Vorgangs ein, wenn entsprechende Anträge künftig von einer zentralen Instanz bearbeitet würden (z. B. vom Auswärtigen Amt) und nicht in den Gemeinden, in der ein Auslandsdeutscher vor dessen Fortzug zuletzt gemeldet war?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit der höchste Anteil der Stimmen von Auslandsdeutschen in einem Wahlkreis?
Gibt es rechtliche oder administrative Probleme, die einer Wahlmöglichkeit bei Bundestagswahlen direkt in den deutschen Auslandsvertretungen prinzipiell im Wege stehen?
Worin sieht die Bundesregierung die Hauptgründe für die unterdurchschnittliche Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen?
Was unternimmt die Bundesregierung, um die Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen zu erhöhen?