Gefahr für das bilanzielle Eigenkapital von mittelständischen Unternehmen
der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Paul K. Friedhoff, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Uwe Barth, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Durch die so genannte IAS-Verordnung der EU sind kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse ab dem Jahr 2005 nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) – vorher als International Accounting Standards (IAS) bezeichnet – aufzustellen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz) steht es nicht am Kapitalmarkt tätigen Unternehmen hinsichtlich ihrer Konzernabschlüsse und für alle großen Unternehmen hinsichtlich ihrer Einzelabschlüsse frei, die IFRS anzuwenden.
Gerade für mittelständische Unternehmen wächst jedoch zunehmend der Druck – insbesondere durch die Finanzmärkte, Banken und ausländischen Geschäftspartner –, sich an den weltweit geltenden Regelungen der IFRS zu orientieren.
Hielt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Bilanzrechtsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 15/4054) es noch für „sachgerecht, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht zum Aufstellen eines IAS-Abschlusses zu verpflichten“, kündigt die Bundesregierung nun an, durch ein Gesetz die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) den internationalen Standards anzupassen (FAZ vom 7. Februar 2006).
Die IFRS werden vom International Accounting Standards Board (IASB) erlassen. Bei dem IASB handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte internationale Organisation, dessen Interesse darin liegt, global geltende Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, die transparente und vergleichbare Informationen in Unternehmensabschlüssen vermitteln. Rechtsverbindlich für europäische Unternehmen werden die vom IASB erlassenen IFRS erst durch die Anerkennung („endorsement“) der EU. Durch dieses „endorsement“ werden die IFRS automatisch zum geltenden Recht der EU. Die meisten Standards wurden durch die EU mittlerweile anerkannt, u. a. auch IAS 32. Die Geltung des IAS 32 in seiner novellierten Form beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IAS 32 und IFRIC 1. Für das Geschäftsjahr 2005 ist IAS 32 in der novellierten Form erstmals anzuwenden. Eine Korrektur des bereits seit drei Jahren bekannten Problems für Personenhandelsgesellschaften erfolgte bisher durch das IASB nicht.
IAS 32 regelt die Angaben und Darstellung von Finanzinstrumenten im Jahresabschluss. Inhalt ist nach der Novellierung des Standards auch die Umklassifizierung des Eigenkapitals von Personenhandelsgesellschaften in Fremdkapital. Nach dem Standard handelt es sich bei dem von den Gesellschaftern an die Personenhandelsgesellschaft überlassenen Kapital um Fremdkapital, wenn dem Kapitalgeber – also dem Gesellschafter – ein Kündigungsrecht zusteht („puttable instrument“). Nach deutscher Rechtslage bestehen nicht ausschließbare Kündigungsrechte für offene Handelsgesellschaften (OHG) nach § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 723 BGB und für Kommanditgesellschaften nach § 161 Abs. 2 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB, § 723 BGB. Die Kündigung führt hierbei zwar nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters unter Entstehung eines Abfindungsanspruchs (§ 131 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HGB in Verbindung mit § 738 BGB). Dieser kann zwar der Höhe nach vertraglich geregelt, nicht aber ausgeschlossen werden. Durch dieses Zusammenspiel deutscher Regelungen und dem IAS 32 ist anzunehmen, dass das Eigenkapital von Personenhandelsgesellschaften in einem Abschluss nach IFRS ganz oder teilweise als Fremdkapital auszuweisen ist. Es ist jedoch nicht nur die Umklassifizierung des Eigenkapitals als Fremdkapital vorzunehmen. Vielmehr muss die so bilanziell entstehende Verbindlichkeit mit dem Fair Value, also der Stichtagsbewertung, ausgewiesen werden.
Personenhandelsgesellschaften droht damit der Verlust des Eigenkapitals und die Ausweitung des Fremdkapitals. Sogar Gesellschaften, die bisher nach HGB-Rechnungslegung finanziell gut ausgestattet waren, droht die Situation, nicht mehr als solventes Unternehmen, sondern wie eine hochverschuldete Gesellschaft dazustehen. Betroffen sind nicht nur kleine und mittlere Unternehmen, die nicht im Fokus der Allgemeinheit stehen, sondern auch diverse Konzerngesellschaften im Familienbesitz wie Freudenberg oder Miele können von diesen Regelungen betroffen sein. Alle diese Unternehmen gehören zum Rückgrat des deutschen Mittelstands. Dieser stärkt die deutsche Volkswirtschaft in herausragendem Maße und ist Basis für einen Großteil der Arbeits- und Ausbildungsplätze in Deutschland. Auch durch unternehmens- und bilanzrechtliche Entscheidungen dürfen diese nicht gefährdet werden.
Konsequenzen für die betroffenen Gesellschaften sind auch hinsichtlich der Kreditgewährung zu befürchten. Durch Basel II liegt ein relevantes Augenmerk für die Kreditvergabe bei Eigenkapitalquote und Verschuldensgrad. Gerade diese Kriterien werden durch IAS 32 aber erheblich bei Personenhandelsgesellschaften beeinflusst. Personenhandelsgesellschaften droht damit die Schuldenfalle. Es ist ferner zu befürchten, dass im Rating-Verfahren deutlich höhere Anforderungen an die Bonität von Kreditnehmern gestellt werden. Eine Fremdfinanzierung kann damit für viele Personenhandelsgesellschaften unerreichbar werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Personenhandelsgesellschaften sind nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Standard IAS 32 betroffen?
Teilt die Bundesregierung die rechtliche Beurteilung, dass nach IAS 32 das Eigenkapital von Personenhandelsgesellschaften teilweise oder ganz als Fremdkapital auszuweisen ist, und wie begründet sie ihre Beurteilung?
Falls die Bundesregierung die oben genannte rechtliche Beurteilung nicht teilt, wie interpretiert sie die Regelung des IAS 32 diesbezüglich?
Falls die Bundesregierung einer anderen als der genannten Interpretation des IAS 32 folgt, hält sie Klarstellungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards für deutsche Personenhandelsgesellschaften für angemessen und notwendig?
Wenn ja, welche Klarstellungen wären dies?
Wenn ja, wie und wann möchte die Bundesregierung diese Klarstellung erreichen?
Welche Konsequenzen und Gefahren sieht die Bundesregierung für die Personenhandelsgesellschaften aufgrund der „Umqualifizierung“?
Welche Folgen dieser „Umqualifizierung“ sieht die Bundesregierung insbesondere hinsichtlich der schwieriger werdenden Kreditgewährung – auch am internationalen Kapitalmarkt – für die betroffenen Personenhandelsgesellschaften – auch durch das Zusammenspiel mit Basel II?
Hat die Bundesregierung in den vergangenen drei Jahren direkt oder indirekt dem IASB Lösungsvorschläge zum IAS 32 hinsichtlich der Problematik für Personenhandelsgesellschaften unterbreitet?
Welche Möglichkeiten des Gesetzgebers sieht die Bundesregierung, um den Personenhandelsgesellschaften Spielräume an die Hand zu geben, diese „Umqualifizierung“ nicht vornehmen zu müssen?
Plant die Bundesregierung im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, die Regelungen des IAS 32 zu übernehmen, und wenn ja, warum?
Wird die Bundesregierung in Zukunft Maßnahmen ergreifen, um auf das IASB dahin gehend einzuwirken, IAS 32 so zu ändern, dass eine „Umqualifizierung“ von Eigen- in Fremdkapital bei Personenhandelsgesellschaften nicht mehr notwendig ist?
Wenn ja, welche Maßnahmen werden dies sein, und wann wird die Bundesregierung diese Maßnahmen ergreifen?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die IFRS mittelstandsorientiert ausgestaltet werden müssen bzw. eigenständige IFRS für mittelständische Unternehmen erarbeitet werden sollten?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung diesbezüglich ergreifen?