Mobbing-Anschuldigungen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen und daraus folgende Untersuchungen
der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Katja Suding, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Matthias Seestern-Pauly, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
An außeruniversitären Forschungseinrichtungen (AuF) ist es Praxis, bei Beschwerden zu möglichem Fehlverhalten von Professorinnen und Professoren interne Kommissionen einzusetzen, die sich mit – auch anonym vorgebrachten – Anschuldigungen zu wissenschaftlichem Fehlverhalten, Mobbingvorwürfen, Machtmissbrauch oder anderen Vorwürfen auseinandersetzen (exemplarisch die Leitlinien der DFG: www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_ rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf).
Die Ergebnisse solcher internen Kommissionen haben teils weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zur Entbindung von Leitungsfunktionen führen. Die Verfahren, Arbeitsweisen und Zusammensetzungen interner Kommissionen in öffentlichen, steuerlich finanzierten AuF werfen daher nach Ansicht der Fragesteller eine Reihe von Fragen auf.
Öffentlich (mit)finanzierte Wissenschaftseinrichtungen sind in besonderem Maße zur Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Verfahren verpflichtet. Objektivität, Unabhängigkeit, Neutralität, Transparenz, Rechtstaatlichkeit und Gerichtsfestigkeit solcher Verfahren bilden gleichzeitig eine Grundlage für Vertrauen, Kooperativität und eine konstruktive Führungskultur und damit wichtige Voraussetzungen einer erfolgreichen Wissenschaftsorganisation.
Ein zentrales etabliertes rechtsstaatliches Prinzip ist es, Personen, die eines Fehlverhaltens oder einer Straftat angeklagt sind, Ort, Zeit und konkrete Umstände zu nennen, an denen sie ein Fehlverhalten begangen haben sollen, und so Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Es besteht nach Ansicht der Fragesteller Grund zu der Annahme, dass dies in mindestens einem Fall der jüngeren Vergangenheit nicht eingehalten worden ist.
Ebenso wie in Deutschland sind auch in unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich Fälle aufgetreten, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Nachvollziehbarkeit bzw. Transparenz der Analyse- und Entscheidungsprozesse berechtigt erscheinen lassen, siehe zum Beispiel www.republik.ch/2019/05/28/ nationalrateymann-zur-eth.
Betroffene haben in der Regel selbst nicht die Möglichkeit, zusätzlich zu den intern laufenden Verfahren unabhängige und organisationsexterne Untersuchungen zu fordern, die die Korrektheit der laufenden Verfahren überprüfen. Bei Kritik an den Verfahren müssen sie entweder fürchten, verklagt zu werden, oder durch Schweigevereinbarungen daran gehindert werden, sich der Öffentlichkeit mitzuteilen. Die Öffentlichkeit hat aber ein Interesse daran, ob sich Institutionen, die aus Steuergeldern finanziert werden, an rechtstaatliche Prinzipien halten.
Da Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Kontrollgremien der AuF vertreten sind, üben sie hinsichtlich der Abläufe in den AuF eine Kontrollfunktion aus. In dem Konfliktfall im Berliner Institut für Gesundheitsforschung hatte sich die Bundesregierung beispielsweise entschieden, ein Gutachten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in Auftrag zu geben. Dessen Ergebnisse hält sie indessen streng unter Verschluss (www.sueddeutsche.de/wissen/ berlinbih-mdc-lohse-1.4449414).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen36
Hält die Bundesregierung es für zutreffend, dass Wissenschaftseinrichtungen auch in allen internen Untersuchungen der Vorgabe gerichtsfester Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien unterliegen (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung es für den Tatsachen entsprechend (bitte begründen), dass die an AuF eingesetzten internen Kommissionen zur Aufarbeitung von Fehlverhalten, Mobbing u. a.
a) transparent, rechtsstaatlich und rechenschaftspflichtig arbeiten und die eingesetzten Verfahrensabläufe, Kommissionszusammensetzungen, Ergebnisse usw. von einer unabhängigen Stelle überprüft werden können und vollständige Akteneinsicht gewährleistet ist?
b) die Grundprinzipien der internationalen Ombudsvereinigung zur Ombudsarbeit achten?
c) gerichtsfest arbeiten?
Trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu (bitte begründen), dass die internen Kommissionen
a) in der Regel aus nichtunabhängigen Angestellten oder Emeriti derselben Institutionen, welche sie eingesetzt haben, bestehen,
b) in der Regel aus Personen bestehen, die nicht zwingend juristische Vorbildung und oftmals auch keine angeeigneten Kenntnisse zu Verfahrens- und Prozessabläufen (beispielsweise Regeln der Ombudsarbeit) gelernt haben?
c) keinen etablierten Governance-Prinzipien unterliegen, es beispielsweise nach Ansicht der Fragesteller unklar ist, wo und wie auf Missstände der Arbeit interner Kommissionen und Verfahren hingewiesen werden kann?
d) ohne die Möglichkeit zur Sachstandsfeststellung (Aussagen unter Eid) arbeiten?
Hält die Bundesregierung es für zutreffend (bitte begründen), dass bei den an AuF zur Aufarbeitung von Fehlverhalten, Mobbing u. a. durchgeführten internen Verfahren
a) der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt?
b) Vorverurteilungen verhindert werden?
c) eine personelle sowie eine institutionelle Trennung zwischen denjenigen besteht, die die Anklage führen, und denjenigen, die schließlich richten?
d) Beschuldigten die Hinzuziehung von externen Verteidigern (beispielsweise Anwälte, die den Beschuldigten beistehen wollten) beispielsweise bei der Anhörung von Zeugen gestattet ist?
e) den Beschuldigten der Ort und die Zeit des angeblichen Fehlverhaltens aus Gründen der Wahrung der kompletten Anonymität der Anklagenden nicht genannt wird?
f) den Beschuldigten keine Einsicht in die den Kommissionen schriftlich vorliegenden Stellungnahmen und Aussagen der Anschuldigenden mit zeitlichem Vorlauf zur Anhörung gewährt wird?
g) am Ende Schweigevereinbarungen stehen, die es den Beteiligten unmöglich machen auch nach Beendigung der Kommissionarbeit über eventuelle Missstände öffentlich zu sprechen und diese gerichtlich zu überprüfen?
h) es keine weitere Instanz gibt, die interne Gerichtsbarkeiten beaufsichtigt, und die internen Kommissionen damit auch keiner weiteren Instanz gegenüber rechenschaftspflichtig sind?
Wie viele solcher internen Kommissionen zur Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten, Mobbing u. a. wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren in den AuF eingesetzt?
a) Wie viele in jeder einzelnen AuF?
b) In wie vielen dieser Fälle waren die Beschuldigten Frauen? Wie hoch ist der Prozentsatz der Frauen in Führungspositionen in der jeweiligen Institution?
c) In wie vielen dieser Fälle waren die Beschuldigten Männer? d) Wie hoch ist der Prozentsatz der Männer in Führungspositionen in der jeweiligen Institution?
d) Welche Fachgebiete waren betroffen?
Welche Folgen hatten die Ergebnisse der Kommissionsuntersuchungen für die Beschuldigten (bitte nach jeweiligen Institutionen sowie Frauen und Männern aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung bei der Betrachtung der Fälle, in denen Frauen die Beschuldigten zu Führungsfehlverhalten und anderer Vorwürfe waren, Kenntnis davon, dass im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen Geschlechterstereotype eine Rolle spielten (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Betrachtung dieser Fälle sowie darüber hinaus Erkenntnisse dazu, ob Frauen in Führungspositionen andere Erfahrungen in Konflikt- bzw. Mobbingsituationen machen als Männer auf der gleichen Führungsebene? Wenn ja, trifft es nach den Erkenntnissen der Bundesregierung zu, dass Frauen allgemein stärker kritisiert werden und auf eine andere Art im Fokus stehen als Männer?
Hält die Bundesregierung es für erforderlich (bitte jeweils begründen),
a) alle Fälle, in denen interne Kommissionen das potenzielle Fehlverhalten von Frauen wie Männern betrachtet haben, nochmals zu betrachten und untereinander zu vergleichen und zu überprüfen, ob es Hinweise auf systematische Ungleichbehandlung von Frauen und Männern, Ausländern und Inländern sowie weiteren sozialen und demografischen Gruppen und „Unconscious Bias“ gibt?
b) dass zukünftig in Wissenschaftsorganisationen erhoben und dokumentiert wird, wie oft Anschuldigungen und Vorwürfe zu einer Anklage durch interne Kommissionen führten, wie oft dabei jeweils Frauen und Männer, Ausländer und Inländer sowie Mitglieder weiterer sozialer und demografischer Gruppen betroffen und was die Ergebnisse der internen Verfahren waren?
c) dass unabhängige und zentrale Beschwerdestellen für die Arbeit von Ombudsgremien und internen Kommissionen und Verfahren eingeführt werden?
d) dass Betroffenen das Recht gewährt wird, zwischen internen Untersuchungen und Disziplinarverfahren zu wählen?
Ist der Bundesregierung die Petition von 80 Professoren der ETH Lausanne zu einem schweizerischen Fall bekannt, in welcher sie die sorgfältige Prüfung der Verfahren auf ein mögliches Gender Bias fordern (www.merkur- zeitschrift.de/2019/06/13/verfahren-in-der-gelehrtenrepublik/)? Wie bewertet die Bundesregierung diese Forderung?
Sind bei Verfahren innerhalb von AuF nach Kenntnis der Bundesregierung, in denen Frauen entweder als Angeschuldigte und/oder als Klägerin beteiligt waren, die Gleichstellungsbeauftragten in die Prozesse eingebunden worden? Wenn ja, durchgehend eingeladen oder selektiv? Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass verbindliche Grundsätze für die öffentlichen, steuerlich finanzierten Wissenschaftsorganisationen (Max-Planck-Gesellschaft (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), Leibnitz-Gemeinschaft (WGL), Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF)) bei der Durchführung von internen Verfahren zur Untersuchung und Aufklärung von Fehlverhalten gelten sollten (bitte begründen)?
a) Welches Gewicht haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis bei der Durchführung der internen Verfahren (www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/ empfehlung_wiss_praxis_1310.pdf)?
b) Gibt es darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Richtlinien, die für die Gestaltung der internen Verfahren bei MPG, FhG, WGL und HGF maßgeblich sind?
c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass jede der öffentlichen, steuerlich finanzierten Wissenschaftsorganisationen (MPG, FhG, WGL, HGF) frei darin ist, sich eigene Grundsätze ungeachtet internationaler Empfehlungen zur Ombudsarbeit und unabhängig von rechtsstaatlichen Prinzipien zu geben oder sollten diese Grundsätze normiert sein? Wenn ja, warum? Wenn nein, was müsste nach Auffassung der Bundesregierung in welcher Form geregelt werden?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass interne Kommissionen gerichtsfest und nach rechtsstaatlichen Prinzipien arbeiten, und bei Ombudsarbeit gemäß der Grundprinzipien der internationalem Ombudsvereinigung (www. ombudsassociation.org/standards-of-practice-code-of-ethics)?
Hat die Bundesregierung je überprüft, ob interne Kommissionen in den von ihr finanzierten Wissenschaftseinrichtungen nach allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Prinzipien arbeiten und die in internen Kommissionen eingesetzten Personen das notwendige Wissen und die notwendige Qualifikation dazu haben? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung die Anonymisierung von Personen im Zuge der Arbeit der Kommissionen für angemessen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
a) Geht die Bundesregierung bei einer solchen Anonymisierung von einem fairen Verfahren aus (bitte begründen)?
b) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine faire und faktenbasierte Aufklärung von Sachverhalten möglich, wenn keine konkreten Vorwürfe, die es erlauben, Zeit, Ort und Personen zu kennen, vorgelegt werden, sondern nur allgemeine Aussagen?
c) Hält die Bundesregierung eine Anonymisierung für angemessen, wenn zum Zeitpunkt des Verfahrens keinerlei Betreuungs- und/oder Abhängigkeitsverhältnis mit den Beklagten mehr besteht?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Tatsache zu bewerten, dass die Gewährung von einseitiger Anonymität nur für die Beschwerdeführer sowohl Dialog als auch Klärung von Sachverhalten erschwert und die Möglichkeit für Verleumdung, private Racheaktionen und falsche Anschuldigungen eröffnet (bitte begründen)?
Haben bundesfinanzierte Wissenschaftsorganisationen nach Auffassung der Bundesregierung eine Fürsorgepflicht auch gegenüber ihren Führungskräften, die anonym beschuldigt werden?
Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das zentrale rechtsstaatliche Prinzip der Unabhängigkeit gewährleistet, wenn Wissenschaftsorganisationen und ihre Präsidenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder der Organisation für die Aufklärung interner Vorfälle einsetzen, die auch demselben Präsidenten unterstehen?
a) Kann eine solche Kommission unabhängig arbeiten, wenn es um einen Konflikt ihres Arbeitgebers mit einer Kollegin oder einem Kollegen geht?
b) Sieht die Bundesregierung die Gefahr eines Interessenkonflikts?
c) Wie haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den jeweiligen Kontrollorganen und in jedem der Fälle reagiert?
Plant die Bundesregierung eine Regelung, wonach im Rahmen von internen Untersuchungskommissionen das Recht auf (anwaltlichen) Beistand ermöglicht werden soll, auch wenn es sich weder um ein Straf- noch um ein Zivilverfahren handelt? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
a) Wenn ja, in welcher Form wird die Gewährung dieses Rechts überprüft? Wer sollte nach Auffassung der Bundesregierung in diesen Fällen die möglichen Kosten für den (anwaltlichen) Beistand übernehmen?
b) Wenn nein, welche rechtsstaatliche Berechtigung haben dann interne Kommissionen, wenn sie solch zentrale Verfahrensregeln außer Acht lassen können?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewahrt, wenn eine bundesfinanzierte Wissenschaftseinrichtung anwaltlichen Beistand trotz mehrfacher offizieller Anfrage von Anwälten von Beschuldigten und Bitten der Beschuldigten verweigern würde?
Hält die Bundesregierung es für angemessen oder plant sie Regelungen dagegen, dass in intern eingesetzten Kommissionen Anklagende und Richtende in Personalunion tätig sind und nicht aus getrennten Personen mit getrennten Rollen bestehen, wobei es keine Verteidiger gibt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Laienrichter (beispielsweise interne Kommissionen, Ombudsleute usw.), die keinerlei rechtliche Möglichkeit zur Sachstandsfeststellung (Aussagen unter Eid) haben, bei ihren „Ermittlungen“ nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen, zu wahrheitsgemäßen Aussagen zu gelangen? Wenn nein, warum nicht?
Sind die Mitglieder interner Kommissionen nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend in der Lage, vorgebrachte Meinungsäußerungen, Vermutungen und Gerüchte von objektivierbaren Tatsachen zu unterscheiden oder plant sie eine Regulierung?
Plant die Bundesregierung eine Regelung, wonach bei der Nutzung externer Beratung offengelegt werden muss, wenn das externe Gutachten zu anderen Ergebnissen als die intern eingesetzte Kommission kommt?
Ist dies in den der Bundesregierung bekannten Fällen geschehen? Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Falls nein, wie haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in Kontrollgremien darauf reagiert?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um innerhalb der AuF darauf hinzuwirken, dass Verfahren, die ohne nachvollziehbare Struktur, Systematik und Regelwerk stattgefunden haben, neu bewertet und ggf. neu aufgerollt werden?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den AuF jeweils einen Konsens dahingehend, wodurch sich guter Führungsstil auszeichnet? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja,
a) welche Führungsstile sind gut und richtig, welche falsch?
b) in welcher Form wird dieser Konsens beispielsweise bei den AuF vermittelt?
c) welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Vermeidung der Ausnutzung von Abhängigkeiten und Machtgefälle?
Auf welcher rechtlichen oder anders kodifizierten Grundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung Anklagen wegen Führungsfehlverhalten erhoben?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass herausragende Wissenschaftler nicht unbedingt herausragende Führungskräfte sind, und dass es daher vor der Übernahme von Führungsverantwortung entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten geben sollte? Sollten diese verpflichtend sein? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Plant sie entsprechende Regelungen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Frauen und Männer in Wissenschaftsorganisationen Schweigevereinbarungen unterzeichnet haben? Wenn ja, um wie viele handelt es sich jeweils? Wenn nein, warum nicht?
Was waren die Gründe dafür, dass die Bundesregierung im Konfliktfall am Berliner Institut für Gesundheitsforschung eine externe Prüfungsgesellschaft eingeschaltet hat (www.sueddeutsche.de/wissen/berlin-bih-mdc-lohse-1.444 9414)?
a) Unter welchen Umständen entscheidet sich die Bundesregierung generell für ein solches Vorgehen?
b) Liegen der Bundesregierung derzeit weitere Fälle vor, die ein solches Vorgehen nahelegen? Wenn ja, wie viele?
Kennt und beurteilt die Bundesregierung das 2018 in der MPG eingesetzte externe Meldesystem für Beschwerdefälle über eine externe Kanzlei (www.faz.net/aktuell/feuilleton/hoch- schule/interview-mit-martin-stratmann- ichdenke-dass-wir-eine-saubere-verantwortungsstruktur-haben-15683043.html)? War es erfolgreich, und wenn ja, woran ist das zu erkennen? Sollte es fortgesetzt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fortschritte in der Erarbeitung eines Handlungsleitfadens bei Fällen von Machtmissbrauch, wie er derzeit in der MPG erarbeitet wird (www. t az .de / Feh lve rh a l t en -be i m- Fuehrungspersonal/!5561991/)? Ist die Bundesregierung an der Erarbeitung beteiligt? Wenn ja, in welcher Form?
Kennt und beurteilt die Bundesregierung das N2-Positionspapier „Machtmissbrauch und Konfliktlösung“ von den Helmholtz Juniors, den Promovierenden des International PhD Programme (IPP) Mainz, dem Leibniz PhD Network und dem Max Planck PhDnet (www.phdnet.mpg.de/44931/Macht missbrauch-und-Konfliktlo_sung.pdf)? Wird sie sich dafür einsetzen, die darin enthaltenen Forderungen umzusetzen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung es für möglich, dass die jüngsten Fälle von möglichem Führungsfehlverhalten und der Umgang damit Führungskräfte in AuF zukünftig dazu verleiten könnte, quasi zur Vorbeugung weniger Einsatz von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fordern, was im Ergebnis zulasten der Exzellenz von Forschung in AuF ginge? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie vergleichbare Vorgänge in anderen europäischen Staaten, z. B. Großbritannien, gehandhabt werden? Wenn ja,
a) gibt es dort jeweils einen „Code of Conduct“, und wenn ja, wie sieht dieser aus?
b) gibt es dort jeweils klare Governance-Regeln, und wenn ja, wie sehen diese aus?