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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
30.08.2019
Aktualisiert
10.06.2024
BT19/1240215.08.2019
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12402
19. Wahlperiode 15.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Michael Theurer, Dr. Marcel Klinge,
Renata Alt, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr,
Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Karsten Klein,
Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller,
Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Jimmy Schulz, Matthias Seestern-Pauly,
Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Fluggastdatenspeicherung und Übermittlung an das Bundeskriminalamt
Rund 46 Millionen Flüge gab es in der weltweiten Luftfahrt im Jahr 2018
(//de.statista.com/statistik/daten/studie/411620/umfrage/anzahl-der-
weltweitenfluege/). Jedes Jahr absolvieren nicht nur Geschäftsreisende, sondern auch
Touristen zahlreiche Flüge. Das am 25. Mai 2018 vollständig in Kraft getretene
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG) verpflichtet Luftfahrtunternehmen
dazu, bei Flügen innerhalb der EU und ins nichteuropäische Ausland
Fluggastdaten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit erhoben werden, an das
Bundeskriminalamt (BKA) zu übermitteln. Eine Zentralstelle im BKA, genannt PIU
(Passenger Information Unit), nimmt mit Hilfe eines Fluggastdaten-Informationssystems
eine gezielte Auswertung und Speicherung jener Daten vor. Dies dient laut
Bundeskriminalamt der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von
terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (https://www.bka.de/DE/
UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Zentralstellen/Fluggastdatenspeicherung/
InformationenUeberblick/InformationenUeberblick_node.html;jsessionid=
0F3D06A4C5D8766FC11F0D2C8EAFF664.live0611). Als Schwere
Kriminalität zählen dabei die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 (PNR-Richtlinie)
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016
L0681&from=DE) aufgeführten strafbaren Handlungen (wie z. B.
Betrugsdelikte und Freiheitsberaubung), die nach dem nationalen Recht eines
Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der
Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind.
Liegen Anhaltspunkte für ein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr oder
Strafverfolgung vor, können Daten unter engen Voraussetzungen zur weiteren Überprüfung
oder zur Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen deutschen
Behörden, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder an Behörden in Drittstaaten weitergeleitet werden. Jedoch stellt sich in
diesem Zusammenhang die Frage, in welcher Größenordnung hierbei Daten von
Fluggästen erhoben und weitergeleitet werden sowie welcher Erfolg diese
Methode auf Kosten der informationellen Selbstbestimmung der Passagiere erzielt
hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Luftfahrtunternehmen sind seit Inkrafttreten des
Fluggastdatengesetzes an das Fluggastdaten-Informationssystem angeschlossen, und welche
sollen noch angeschlossen werden?
2. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Luftfahrtunternehmen Fluggastdaten,
die sie an das BKA übermitteln, wirtschaftlich nutzen, und wenn ja, wie?
3. Übermitteln die bereits in das Fluggastdaten-Informationssystem
eingebundenen Luftfahrtunternehmen heute Daten zu mehr Datenkategorien als
unmittelbar nach Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes?
4. Wurden seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes die nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG zu übermittelnden Datenarten in gleichem
Umfang von der Flugdatenzentralstelle mit Datenbeständen und Mustern
abgeglichen, oder wurden spezielle Arten von Daten schwerpunktmäßig für
einen Abgleich mit Datenbeständen und Mustern verwendet?
5. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein individueller
Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten mit
Datenbeständen und Mustern vorgenommen?
6. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine mit
dem individuellen Abgleich vergleichbare Maßnahme mit Fluggastdaten
durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt zuständige Stelle
vorgenommen?
7. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes ein
automatisierter Abgleich mit von den Luftfahrtunternehmen übermittelten Fluggastdaten
mit Datenbeständen und Mustern vorgenommen?
8. Wie oft wurde vor Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes seit 2010 eine mit
dem automatisierten Abgleich vergleichbare Maßnahme mit Fluggastdaten
durch das BKA oder eine zu einem vorherigen Zeitpunkt zuständige Stelle
vorgenommen?
9. Wie viele Fluggastdatensätze wurden an das BKA durch
Luftfahrtunternehmen seit dem Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes übermittelt (bitte nach
den erhebungsfähigen Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20 FlugDaG
aufschlüsseln)?
10. Hat sich die Anzahl der Datensätze, die dem BKA übermittelt wurden, seit
Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes verändert?
Wenn ja, inwiefern hat sich die Anzahl verändert?
11. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA
übermittelten Daten haben zu Treffern in Bezug auf den Verdacht einer
terroristischen Straftat oder auf schwere Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung
der Zahlen nach den einzelnen Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 Flug-
DaG aufschlüsseln)?
12. Wie viele der Verdachtsfälle aus Frage 11 haben sich bestätigt?
13. Wie viele der seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes an das BKA
übermittelten Daten haben zu einer tatsächlichen Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer
Kriminalität geführt (bitte unter Zuordnung der Zahlen nach den einzelnen
Straftatbeständen gemäß § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)?
14. Wie viele tatsächliche Verhütungen, Aufdeckungen oder Verfolgungen
terroristischer Straftaten oder schwerer Kriminalität konnten seit 2010 und vor
Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 20
FlugDaG vergleichbaren Datensätzen erzielt werden?
15. Wie schätzt die Bundesregierung die Tauglichkeit der verpflichtenden
Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen an das BKA zur
Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder
schwerer Kriminalität ein?
16. Wie viele der durch Luftfahrtunternehmen an das BKA übermittelten
Fluggastdaten wurden im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und
Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
a) i. S. v. § 4 Absatz 5 Satz 1 FlugDaG an inländische Behörden übermittelt
(bitte nach den jeweiligen Bundesländern und dem Bund aufschlüsseln)?
b) i. S. v. § 7 FlugDaG an Behörden europäischer Mitgliedstaaten
übermittelt und welche Behörden europäischer Mitgliedstaaten waren in diesem
Zusammenhang am Verfahren beteiligt (bitte nach den jeweiligen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufschlüsseln)?
c) i. S. v. § 9 FlugDaG an Europol übermittelt bzw.
d) i. S. v. § 10 FlugDaG an Drittstaaten übermittelt, und welche Behörden
von Drittstaaten waren in diesem Zusammenhang am Verfahren beteiligt
(bitte nach Behörden der Drittstaaten aufschlüsseln)?
17. An wie vielen gemeinsamen Verfahren i. S. v. § 8 FlugDaG hat das BKA
teilgenommen?
18. In wie vielen Fällen hat ein Abgleich von Fluggastdaten vor Ankunft eines
Luftfahrzeuges i. S. v. § 4 Absatz 2 FlugDaG zu einer Maßnahme zur
Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder
schwerer Kriminalität geführt (bitte nach den einzelnen Straftatbeständen
gem. § 4 Absatz 1 FlugDaG aufschlüsseln)?
19. Wie viele Ersuchen bezüglich einer Auskunft über die Weitergabe von
Fluggastdaten durch das BKA an inländische oder ausländische Behörden sind
seit Inkrafttreten des Fluggastdatengesetzes gestellt worden (bitte nach der
jeweiligen Auskunftsgrundlage in einem deutschen Gesetz aufschlüsseln)
a) durch Bundesbürger,
b) durch Angehörige eines Mitgliedstaates der europäischen Union bzw.
c) durch Angehörige eines Drittstaates?
d) Wie vielen Ersuchen wurde jeweils stattgegeben?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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